„Handelsgeschäft" – Versionsunterschied
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Unter einem '''Handelsgeschäft''' versteht man alle Geschäfte eines [[Kaufmann]]s, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, § 343 [[HGB]].
Unter einem '''Handelsgeschäft''' versteht man alle Geschäfte eines [[Kaufmann]]s, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, § 343 [[HGB]]. (追記) Geschäft in diesem Sinne umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten ([[Rechtsgeschäft]]). Wichtigstes Handelsgeschäft bildet der [[Handelskauf]]. (追記ここまで)
Geschäft in diesem Sinne umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten.
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Version vom 24. September 2006, 09:50 Uhr
Unter einem Handelsgeschäft versteht man alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, § 343 HGB. Geschäft in diesem Sinne umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten (Rechtsgeschäft). Wichtigstes Handelsgeschäft bildet der Handelskauf.
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