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Konsequente Nennung als "Studierende" statt "Studenten". Artikel war bisher sehr uneinheitlich. "Studierende" entspricht der ganz überwiegenden Gesetzessprache, sowie mittlerweile auch der Alltagssprache. An Stellen, wo aus historischer Sicht entweder (fast) nur Männer studiert haben oder es sich um historische Rechtsbegriffe handelt bleibt "Student" aber sinnvollerweise bestehen.
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Unter '''Studierendenschaft''' oder '''Studentenschaft''' versteht man im engeren Sinne die Gesamtheit aller eingeschriebenen [[Student]](削除) en (削除ここまで) einer [[Hochschule]]. Ist ein solcher Zusammenschluss durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt, spricht man auch von einer '''verfassten Studierendenschaft''' oder '''verfassten Studentenschaft'''.
Unter '''Studierendenschaft''' oder '''Studentenschaft''' versteht man im engeren Sinne die Gesamtheit aller eingeschriebenen [[Student(追記) |Studierender (追記ここまで)]] einer [[Hochschule]]. Ist ein solcher Zusammenschluss durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt, spricht man auch von einer '''verfassten Studierendenschaft''' oder '''verfassten Studentenschaft'''.
Verfasste Studierendenschaften sind in den meisten deutschen [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländern]] sowie in einigen [[Kanton (Schweiz)|Kantonen]] der [[Schweiz]] als [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtliche]] Teil- bzw. Glied[[Körperschaft|körperschaften]] der jeweiligen Hochschule verankert. In den Bundesländern und Kantonen, in denen keine verfassten Körperschaften (mehr) bestehen, gibt es an den Hochschulen stattdessen häufig [[Privatrecht|privatrechtlich]] organisierte freie oder [[unabhängige Studierendenschaft]]en (siehe [[#Regionale Besonderheiten|Regionale Besonderheiten]]). In [[Österreich]] gibt es mit der [[Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft]] sowie den Hochschülerschaften an den Universitäten vergleichbare Einrichtungen.
Verfasste Studierendenschaften sind in den meisten deutschen [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländern]] sowie in einigen [[Kanton (Schweiz)|Kantonen]] der [[Schweiz]] als [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtliche]] Teil- bzw. Glied[[Körperschaft|körperschaften]] der jeweiligen Hochschule verankert. In den Bundesländern und Kantonen, in denen keine verfassten Körperschaften (mehr) bestehen, gibt es an den Hochschulen stattdessen häufig [[Privatrecht|privatrechtlich]] organisierte freie oder [[unabhängige Studierendenschaft]]en (siehe [[#Regionale Besonderheiten|Regionale Besonderheiten]]). In [[Österreich]] gibt es mit der [[Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft]] sowie den Hochschülerschaften an den Universitäten vergleichbare Einrichtungen.
[[Umgangssprachlich]] wird der Ausdruck Studentenschaft zudem häufig in einem weiteren, allgemeineren Sinne für „die Studenten" als soziales oder historisches Phänomen verstanden. Dieser umgangssprachliche oder soziologische Gebrauch von Studentenschaft kann auch über die einzelne Hochschule hinausreichen und sich beispielsweise auf die Gesamtheit der (削除) Studenten (削除ここまで) eines Landes beziehen. Für diese allgemeine (nicht-rechtliche) Bedeutung war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts auch noch der Begriff '''Studententum''' gebräuchlich.
[[Umgangssprachlich]] wird der Ausdruck Studentenschaft zudem häufig in einem weiteren, allgemeineren Sinne für „die Studenten" als soziales oder historisches Phänomen verstanden. Dieser umgangssprachliche oder soziologische Gebrauch von Studentenschaft kann auch über die einzelne Hochschule hinausreichen und sich beispielsweise auf die Gesamtheit der (追記) Studierenden (追記ここまで) eines Landes beziehen. Für diese allgemeine (nicht-rechtliche) Bedeutung war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts auch noch der Begriff '''Studententum''' gebräuchlich.
== Geschichte ==
== Geschichte ==
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=== Diskussion seit den 1960er Jahren ===
=== Diskussion seit den 1960er Jahren ===
In [[Deutschland]] wurde diese Frage erst seit Beginn der 1960er Jahre wieder verstärkt diskutiert. Auslöser hierfür waren zum einen die sich zuspitzende Auseinandersetzung um allgemeinpolitische Aktivitäten der (削除) Studentenvertretungen (削除ここまで) (siehe unten), zum anderen aber vor allem die von den (削除) Studenten (削除ここまで) selbst erhobene Forderung nach paritätischer [[Mitbestimmung]] in den Hochschulorganen ([[Drittelparität]]). Denn – so wurde von einigen Bundesländern argumentiert – die unmittelbare Einbeziehung der (削除) Studenten (削除ここまで) in die Gremien der Hochschule mache eine gesonderte ''Zwangsorganisation'' für sie nunmehr überflüssig. Zwar wurde die generelle Drittelparität in den Hochschulgremien nach einer Klage von 398 Professoren und Dozenten<ref>[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-42763100.html ''Professoren: Linker als links''], spiegel.de, Printartikel vom 4. Dezember 1972. Abgerufen am 24. März 2012.</ref> (hauptsächlich der Georg-August-Universität Göttingen und der Technischen Universität Clausthal) gegen das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 durch Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]es vom 29. Mai 1973 für verfassungswidrig erklärt.<ref>BVerfGE Bd. 35, S. 79, sog. Hochschulurteil</ref> Die studentische Mitwirkung in den Hochschulgremien ([[Gruppenhochschule]]) wurde jedoch im Grundsatz beibehalten.
In [[Deutschland]] wurde diese Frage erst seit Beginn der 1960er Jahre wieder verstärkt diskutiert. Auslöser hierfür waren zum einen die sich zuspitzende Auseinandersetzung um allgemeinpolitische Aktivitäten der (追記) Studierendenvertretungen (追記ここまで) (siehe unten), zum anderen aber vor allem die von den (追記) Studierenden (追記ここまで) selbst erhobene Forderung nach paritätischer [[Mitbestimmung]] in den Hochschulorganen ([[Drittelparität]]). Denn – so wurde von einigen Bundesländern argumentiert – die unmittelbare Einbeziehung der (追記) Studierenden (追記ここまで) in die Gremien der Hochschule mache eine gesonderte ''Zwangsorganisation'' für sie nunmehr überflüssig. Zwar wurde die generelle Drittelparität in den Hochschulgremien nach einer Klage von 398 Professoren und Dozenten<ref>[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-42763100.html ''Professoren: Linker als links''], spiegel.de, Printartikel vom 4. Dezember 1972. Abgerufen am 24. März 2012.</ref> (hauptsächlich der Georg-August-Universität Göttingen und der Technischen Universität Clausthal) gegen das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 durch Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]es vom 29. Mai 1973 für verfassungswidrig erklärt.<ref>BVerfGE Bd. 35, S. 79, sog. Hochschulurteil</ref> Die studentische Mitwirkung in den Hochschulgremien ([[Gruppenhochschule]]) wurde jedoch im Grundsatz beibehalten.
Im [[Hochschulrahmengesetz]] von 1976 wurde die verfasste Studentenschaft – als Ergebnis eines Bund-Länder-Kompromisses und anders als ursprünglich geplant – schließlich nur noch als ''Kann-Bestimmung'' aufgenommen. Dies ermöglichte es den unionsgeführten Landesregierungen von [[Bayern]] (1973) und [[Baden-Württemberg]] (1977) letztendlich, die verfassten Studentenschaften abzuschaffen. Dagegen wurden sie in [[Berlin]], das sie bereits 1969 aufgehoben hatte, 1978 wieder eingeführt. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach 1990 überall verfasste Studentenschaften eingeführt, in [[Sachsen-Anhalt]] seit 1994 allerdings mit einer ''Austrittsoption'' für die einzelnen (削除) Studenten (削除ここまで).
Im [[Hochschulrahmengesetz]] von 1976 wurde die verfasste Studentenschaft – als Ergebnis eines Bund-Länder-Kompromisses und anders als ursprünglich geplant – schließlich nur noch als ''Kann-Bestimmung'' aufgenommen. Dies ermöglichte es den unionsgeführten Landesregierungen von [[Bayern]] (1973) und [[Baden-Württemberg]] (1977) letztendlich, die verfassten Studentenschaften abzuschaffen. Dagegen wurden sie in [[Berlin]], das sie bereits 1969 aufgehoben hatte, 1978 wieder eingeführt. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach 1990 überall verfasste Studentenschaften eingeführt, in [[Sachsen-Anhalt]] seit 1994 allerdings mit einer ''Austrittsoption'' für die einzelnen (追記) Studierenden (追記ここまで).
Im Sommer 2002 versuchte die damalige [[Kabinett Schröder I|rot-grüne Bundesregierung]] schließlich, verfasste (削除) Studentenschaften (削除ここまで) im [[Hochschulrahmengesetz]] verbindlich festzuschreiben. Diese Änderung wurde jedoch vom [[Bundesverfassungsgericht]] nach einer Klage mehrerer Bundesländer am 26. Januar 2005 verworfen, da der Bund mit dieser Regelung seine Rahmenkompetenz überschritten habe (AZ 2 BvF 1/03). Eine erneute inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit verfasster Studierendenschaften traf das Gericht jedoch nicht, nachdem es bereits 2000 im [[Semesterticket]]urteil<ref>http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000804_1bvr151099.html</ref> keine grundsätzlichen Zweifel daran geäußert hatte.
Im Sommer 2002 versuchte die damalige [[Kabinett Schröder I|rot-grüne Bundesregierung]] schließlich, verfasste (追記) Studierendenschaften (追記ここまで) im [[Hochschulrahmengesetz]] verbindlich festzuschreiben. Diese Änderung wurde jedoch vom [[Bundesverfassungsgericht]] nach einer Klage mehrerer Bundesländer am 26. Januar 2005 verworfen, da der Bund mit dieser Regelung seine Rahmenkompetenz überschritten habe (AZ 2 BvF 1/03). Eine erneute inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit verfasster Studierendenschaften traf das Gericht jedoch nicht, nachdem es bereits 2000 im [[Semesterticket]]urteil<ref>http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000804_1bvr151099.html</ref> keine grundsätzlichen Zweifel daran geäußert hatte.
== Organe und überregionale Vertretungen ==
== Organe und überregionale Vertretungen ==
Mitglieder einer (削除) Studentenschaft (削除ここまで) sind alle eingeschriebenen (削除) Studenten (削除ここまで) einer Hochschule. Diese wählen in Deutschland in der Regel ein [[Studentenparlament]], welches wiederum den [[Allgemeiner Studierendenausschuss|Allgemeinen (削除) Studentenausschuss (削除ここまで)]] (AStA) als ausführendes Organ bestimmt. An kleineren Hochschulen wählen die (削除) Studenten (削除ここまで) den AStA zuweilen auch in direkter Wahl, ein (削除) Studentenparlament (削除ここまで) existiert dann meist nicht. Dieses ''Einheitssystem'', bei dem [[Legislative]] und [[Exekutive]] in einem einzigen Organ zusammenfallen, liegt auch den [[Studentenrat|(削除) Studentenräten (削除ここまで)]] vieler ostdeutscher Hochschulen zugrunde. Daneben gibt es – unter anderem in [[Bayern]] und an einigen Hochschulen der [[Schweiz]] – noch eine Reihe von abweichenden Bezeichnungen für die studentischen Organe. (siehe auch [[#Regionale Besonderheiten|Regionale Besonderheiten]])
Mitglieder einer (追記) Studierendenschaft (追記ここまで) sind alle eingeschriebenen (追記) Studierenden (追記ここまで) einer Hochschule. Diese wählen in Deutschland in der Regel ein [[Studentenparlament(追記) |Studierendenparlament (追記ここまで)]], welches wiederum den [[Allgemeiner Studierendenausschuss|Allgemeinen (追記) Studierendenausschuss (追記ここまで)]] (AStA) als ausführendes Organ bestimmt. An kleineren Hochschulen wählen die (追記) Studierenden (追記ここまで) den AStA zuweilen auch in direkter Wahl, ein (追記) Studierendenparlament (追記ここまで) existiert dann meist nicht. Dieses ''Einheitssystem'', bei dem [[Legislative]] und [[Exekutive]] in einem einzigen Organ zusammenfallen, liegt auch den [[Studentenrat|(追記) Studierendenräten (追記ここまで)]] vieler ostdeutscher Hochschulen zugrunde. Daneben gibt es – unter anderem in [[Bayern]] und an einigen Hochschulen der [[Schweiz]] – noch eine Reihe von abweichenden Bezeichnungen für die studentischen Organe. (siehe auch [[#Regionale Besonderheiten|Regionale Besonderheiten]])
Auf [[Fakultät (Hochschule)|Fachbereichs]]- oder Studiengangebene gliedern sich die (削除) Studentenschaften (削除ここまで) häufig in [[Fachschaft]]en, die zur Wahrnehmung der fachspezifischen Belange zumeist eigene Vertretungen, die [[Fachschaftsrat|Fachschaftsräte]], wählen. Daneben existieren zum Teil mit Fachschaftsvollversammlungen eigene Kontroll- und Wahlstrukturen.
Auf [[Fakultät (Hochschule)|Fachbereichs]]- oder Studiengangebene gliedern sich die (追記) Studierendenschaften (追記ここまで) häufig in [[Fachschaft]]en, die zur Wahrnehmung der fachspezifischen Belange zumeist eigene Vertretungen, die [[Fachschaftsrat|Fachschaftsräte]], wählen. Daneben existieren zum Teil mit Fachschaftsvollversammlungen eigene Kontroll- und Wahlstrukturen.
Einheitliche landes- oder bundesweite Zusammenschlüsse von (削除) Studentenschaften (削除ここまで) sind in Deutschland und der Schweiz – anders als in Österreich – nicht oder nur teilweise gesetzlich geregelt, sie existieren daher in der Regel auf freiwilliger Basis. Lediglich in Baden-Württemberg<ref>{{Internetquelle |url=http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/58o/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-HSchulGBWV19P65a-jlr-HSchulGBWV17P65a-jlr-HSchulGBWV18P65a |titel=Landeshochschulgesetz - LHG vom 1. Januar 2005 i.d.F.v. 1. April 2014 (GBl. S. 99), § 65 a Abs. 8 |zugriff=2015年08月06日}}</ref>, Mecklenburg-Vorpommern<!--§25 LHG-MV-->, [[Konferenz Sächsischer Studierendenschaften|Sachsen]]<!--§78 SHG--> und [[Konferenz Thüringer Studierendenschaften|Thüringen]] sind Vertretungen auf Landesebene gesetzlich vorgesehen. Ferner bestehen in Rheinland-Pfalz<ref>[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/32me/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=167&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGRP2010rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-HSchulGRP2010V5P108-jlr-HSchulGRP2010V1P108-jlr-HSchulGRP2010V2P108-jlr-HSchulGRP2010V3P108-jlr-HSchulGRP2010V4P108 Hochschulgesetz (HochSchG) i.d.F.v. 19. November 2010, § 108 Abs. 5]</ref> und Sachsen-Anhalt<ref>[http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGST2010pP65 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i.d.F.v. 14. Dezember 2010, § 65 Abs. 5]</ref> Kann-Regelungen zur Bildung eines Zusammenschlusses auf Landesebene.
Einheitliche landes- oder bundesweite Zusammenschlüsse von (追記) Studierendenschaften (追記ここまで) sind in Deutschland und der Schweiz – anders als in Österreich – nicht oder nur teilweise gesetzlich geregelt, sie existieren daher in der Regel auf freiwilliger Basis. Lediglich in Baden-Württemberg<ref>{{Internetquelle |url=http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/58o/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-HSchulGBWV19P65a-jlr-HSchulGBWV17P65a-jlr-HSchulGBWV18P65a |titel=Landeshochschulgesetz - LHG vom 1. Januar 2005 i.d.F.v. 1. April 2014 (GBl. S. 99), § 65 a Abs. 8 |zugriff=2015年08月06日}}</ref>, Mecklenburg-Vorpommern<!--§25 LHG-MV-->, [[Konferenz Sächsischer Studierendenschaften|Sachsen]]<!--§78 SHG--> und [[Konferenz Thüringer Studierendenschaften|Thüringen]] sind Vertretungen auf Landesebene gesetzlich vorgesehen. Ferner bestehen in Rheinland-Pfalz<ref>[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/32me/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=167&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HSchulGRP2010rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-HSchulGRP2010V5P108-jlr-HSchulGRP2010V1P108-jlr-HSchulGRP2010V2P108-jlr-HSchulGRP2010V3P108-jlr-HSchulGRP2010V4P108 Hochschulgesetz (HochSchG) i.d.F.v. 19. November 2010, § 108 Abs. 5]</ref> und Sachsen-Anhalt<ref>[http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGST2010pP65 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i.d.F.v. 14. Dezember 2010, § 65 Abs. 5]</ref> Kann-Regelungen zur Bildung eines Zusammenschlusses auf Landesebene.
In Deutschland besteht der [[Freier zusammenschluss von studentInnenschaften|freie zusammenschluss von (削除) studentInnenschaften (削除ここまで)]] (fzs) seit 1993 als bundesweite Vertretung verfasster und nicht verfasster (削除) Studentenschaften (削除ここまで). Ihm gehören jedoch nur ein Teil der deutschen Hochschulen an. In der Schweiz konkurrieren seit 2002 der [[Verband der Schweizer Studierendenschaften]] (VSS) und der [[Verband der Schweizerischen Hochschulstudierendenschaften]] (VSH).
In Deutschland besteht der [[Freier zusammenschluss von studentInnenschaften|freie zusammenschluss von (追記) student*innenschaften (追記ここまで)]] (fzs) seit 1993 als bundesweite Vertretung verfasster und nicht verfasster (追記) Studierendenschaften (追記ここまで). Ihm gehören jedoch nur ein Teil der deutschen Hochschulen an. In der Schweiz konkurrieren seit 2002 der [[Verband der Schweizer Studierendenschaften]] (VSS) und der [[Verband der Schweizerischen Hochschulstudierendenschaften]] (VSH).
== Aufgaben der verfassten Studierendenschaft ==
== Aufgaben der verfassten Studierendenschaft ==
Die Gremien und Organe der verfassten Studierendenschaft vertreten die Interessen der in ihr organisierten Studierenden gegenüber der Hochschule, der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit.
Die Gremien und Organe der verfassten Studierendenschaft vertreten die Interessen der in ihr organisierten Studierenden gegenüber der Hochschule, der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit(追記) .Die Form, in der die VS dies tut, ist zum einen vom Bundesland, zum zweiten aber auch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich geregelt. Die Organe und Gremien der VS fassen auf den unterschiedlichen Ebenen auf denen sie aktiv sind (Hochschule, Institute, Fachbereiche, Fakultäten, Land, Bund usw.) Beschlüsse und setzen diese um. Dies geht von der studentischen Beteiligung an Professoren-Berufungen über die Verwaltung von Sozialbeiträgen, Semestertickets und kulturellen Veranstaltungen bis hin zur hochschulpolitischen und politischen Vertretung der Studierenden (追記ここまで).
Die Form, in der die VS dies tut, ist zum einen vom Bundesland, zum zweiten aber auch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich geregelt.
Die Organe und Gremien der VS fassen auf den unterschiedlichen Ebenen auf denen sie aktiv sind (Hochschule, Institute, Fachbereiche, Fakultäten, Land, Bund usw.) Beschlüsse und setzen diese um. Dies geht von der studentischen Beteiligung an Professoren-Berufungen über die Verwaltung von Sozialbeiträgen, Semestertickets und kulturellen Veranstaltungen bis hin zur hochschulpolitischen und politischen Vertretung der Studierenden.
Das Allgemeinpolitische Mandat insbesondere der ASten und Studierendenparlamente ist [[Konservatismus|Konservativen]] umstritten. Die [[Junge Union]]<ref>[http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/ju-spricht-sich-gegen-die-verfassten-studierendenschaften-aus-a-860115.html Ärger über JU-Grundsatzprogramm: Asta la vista, Studentenvertreter] in spiegelonline vom 8. Oktober 2012 (abgerufen am 18. Januar 2013)</ref> und Teile des [[RCDS]] sprechen sich gegen die demokratisch legitimierte Beteiligung der Studierenden aus. Dennoch ist in den meisten Bundesländern, in denen die verfasste Studierendenschaft zusätzlich zur verfassten [[Gruppenuniversität]] besteht, auch ein politischer Bildungsauftrag in der Satzung der Verfassten Studierendenschaft festgeschrieben. Auch wenn die Geschichte der VS weiter zurückreicht, hat dieser politische Bildungsauftrag der VS seinen Ursprung erst in der Nachkriegszeit, als die Alliierten Besatzungsmächte die verfasste Studierendenschaft als „Schule der Demokratie" an den Hochschulen wieder einführten.
Das Allgemeinpolitische Mandat insbesondere der ASten und Studierendenparlamente ist(追記) unter (追記ここまで) [[Konservatismus|Konservativen]] umstritten. Die [[Junge Union]]<ref>[http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/ju-spricht-sich-gegen-die-verfassten-studierendenschaften-aus-a-860115.html Ärger über JU-Grundsatzprogramm: Asta la vista, Studentenvertreter] in spiegelonline vom 8. Oktober 2012 (abgerufen am 18. Januar 2013)</ref> und Teile des [[RCDS]] sprechen sich gegen die demokratisch legitimierte Beteiligung der Studierenden aus. Dennoch ist in den meisten Bundesländern, in denen die verfasste Studierendenschaft zusätzlich zur verfassten [[Gruppenuniversität]] besteht, auch ein politischer Bildungsauftrag in der Satzung der Verfassten Studierendenschaft festgeschrieben. Auch wenn die Geschichte der VS weiter zurückreicht, hat dieser politische Bildungsauftrag der VS seinen Ursprung erst in der Nachkriegszeit, als die Alliierten Besatzungsmächte die verfasste Studierendenschaft als „Schule der Demokratie" an den Hochschulen wieder einführten.
Die verfasste Studierendenschaft nimmt außerdem die Vertretung der fachlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Neben der meinungsbildenden und ausführenden Funktion haben sich an den meisten Hochschulen Dienstleistungen der VS wie Semestertickets, Rechtsberatung, [[Bundesausbildungsförderungsgesetz|BAföG]]-Beratung, Darlehen und die gemeinschaftliche Anschaffung von Studienbedarf (Schreibwaren, Kittel, Präparierbestecke, Skripte) etabliert. An großen Universitäten, an denen die ASten mit entsprechendem Haushaltsvolumen ausgestattet sind, erhalten AStA-(削除) Referenten (削除ここまで) und andere Studierendenvertreter (StuPa-(削除) Präsidenten (削除ここまで) usw.) oft eine Aufwandsentschädigung, die sich meist am Bafög-Höchstsatz orientiert. Insbesondere an kleinen Universitäten und Fachhochschulen steht in der Regel keine Finanzierung für Studierendenvertreter zur Verfügung, ebenso trifft dies für die Studierendenvertretung in Bayern zu. Diese erfüllen ihre Aufgaben ebenfalls ehrenamtlich, aber i. d. R. ohne Aufwandsentschädigung.
Die verfasste Studierendenschaft nimmt außerdem die Vertretung der fachlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Neben der meinungsbildenden und ausführenden Funktion haben sich an den meisten Hochschulen Dienstleistungen der VS wie Semestertickets, Rechtsberatung, [[Bundesausbildungsförderungsgesetz|BAföG]]-Beratung, Darlehen und die gemeinschaftliche Anschaffung von Studienbedarf (Schreibwaren, Kittel, Präparierbestecke, Skripte) etabliert. An großen Universitäten, an denen die ASten mit entsprechendem Haushaltsvolumen ausgestattet sind, erhalten AStA-(追記) Referent*innen (追記ここまで) und andere Studierendenvertreter(追記) *innen (追記ここまで) (StuPa-(追記) Präsident*innen (追記ここまで) usw.) oft eine Aufwandsentschädigung, die sich meist am Bafög-Höchstsatz orientiert. Insbesondere an kleinen Universitäten und Fachhochschulen steht in der Regel keine Finanzierung für Studierendenvertreter zur Verfügung, ebenso trifft dies für die Studierendenvertretung in Bayern zu. Diese erfüllen ihre Aufgaben ebenfalls ehrenamtlich, aber i. d. R. ohne Aufwandsentschädigung.
=== Fehlende Selbstverwaltungsaufgaben ===
=== Fehlende Selbstverwaltungsaufgaben ===
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Der Begriff ''studentische Selbstverwaltung'' wird zwar heute zumeist synonym gebraucht für die Verfasste Studierendenschaft und ihre Organe. Ursprünglich bezeichnete er jedoch – in Abgrenzung zur ''Mitverwaltung'' (d. h. Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung) und ''Interessenvertretung'' – nur einen bestimmten Aufgabenbereich der Studierendenschaft. Als Selbstverwaltungsaufgaben galten bei der Errichtung Verfasster Studierendenschaften in den 1920er Jahren vor allem:
Der Begriff ''studentische Selbstverwaltung'' wird zwar heute zumeist synonym gebraucht für die Verfasste Studierendenschaft und ihre Organe. Ursprünglich bezeichnete er jedoch – in Abgrenzung zur ''Mitverwaltung'' (d. h. Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung) und ''Interessenvertretung'' – nur einen bestimmten Aufgabenbereich der Studierendenschaft. Als Selbstverwaltungsaufgaben galten bei der Errichtung Verfasster Studierendenschaften in den 1920er Jahren vor allem:
* die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studierenden (die heute im Wesentlichen von den [[Studentenwerk]]en getragen wird)
* die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studierenden (die heute im Wesentlichen von den [[(追記) Studentenwerk|Studierenden- und (追記ここまで)Studentenwerk]]en getragen wird)
* die studentische Krankenversorgung (anders als heute waren Studierende damals nicht gesetzlich versichert)
* die studentische Krankenversorgung (anders als heute waren Studierende damals nicht gesetzlich versichert)
* die Pflege des freiwilligen Hochschulsports (wofür die meisten Hochschulen heute eigene Einrichtungen unterhalten)
* die Pflege des freiwilligen Hochschulsports (wofür die meisten Hochschulen heute eigene Einrichtungen unterhalten)
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=== Geringe Einbindung in die akademische Selbstverwaltung ===
=== Geringe Einbindung in die akademische Selbstverwaltung ===
Anders als etwa in Österreich oder der Schweiz sind die studentischen Organe nicht (mehr) unmittelbar an der akademischen Selbstverwaltung beteiligt. Stattdessen werden die studentischen Vertreter (in die [[Senat]]e und [[Fakultätsrat|Fakultäts- bzw. Fachbereichsräte]]) in getrennten Wahlgängen ermittelt und agieren daher oft weitgehend isoliert. Ohnehin sind (削除) Studenten (削除ここまで) in diesen Gremien nur mit 16 % bis 25 % der Sitze und Stimmen vertreten; die Professoren verfügen hingegen über die absolute Mehrheit.
Anders als etwa in Österreich oder der Schweiz sind die studentischen Organe nicht (mehr) unmittelbar an der akademischen Selbstverwaltung beteiligt. Stattdessen werden die studentischen Vertreter (in die [[Senat]]e und [[Fakultätsrat|Fakultäts- bzw. Fachbereichsräte]]) in getrennten Wahlgängen ermittelt und agieren daher oft weitgehend isoliert. Ohnehin sind (追記) Studierende (追記ここまで) in diesen Gremien nur mit 16 % bis 25 % der Sitze und Stimmen vertreten; die Professoren verfügen hingegen über die absolute Mehrheit.
Dadurch haben viele (削除) Studenten (削除ここまで) das Gefühl, nur geringen oder gar keinen Einfluss auf die Hochschulpolitik vor Ort zu besitzen. Bei der laufenden Umorganisation vieler Hochschulen geht zudem eine Tendenz dahin, die Kompetenzen dieser Gremien zu beschneiden und auf Gremien zu verlagern, die ohne jede studentische Beteiligung Entscheidungen treffen (z. B. [[Hochschulrat (Deutschland)|Hochschulräte]]).
Dadurch haben viele (追記) Studierende (追記ここまで) das Gefühl, nur geringen oder gar keinen Einfluss auf die Hochschulpolitik vor Ort zu besitzen. Bei der laufenden Umorganisation vieler Hochschulen geht zudem eine Tendenz dahin, die Kompetenzen dieser Gremien zu beschneiden und auf Gremien zu verlagern, die ohne jede studentische Beteiligung Entscheidungen treffen (z. B. [[Hochschulrat (Deutschland)|Hochschulräte]]).
=== Geringe Beteiligung der (削除) Studenten (削除ここまで) ===
=== Geringe Beteiligung der (追記) Studierenden (追記ここまで) ===
Die [[Wahlbeteiligung]] sowohl zu den (削除) Studentenparlamenten (削除ここまで) als auch zu den Hochschulgremien ist daher oft gering und liegt meist nur bei 10 bis 20 Prozent.<ref>[http://www.uni-leipzig.de/akan/wahlausschreibung_dateien/bekannt_EWE07.pdf ''Wahlergebnis der Wahlen der Fachschaftsräte und der studentischen Konzilsmitglieder der Universität Leipzig vom 12. bis 14. Juni 2007.''] Uni-Leipzig.de (PDF; 79 kB)</ref> Dies ist zum Teil auf die fehlenden Kompetenzen und die daraus folgende geringe Bedeutung der Wahl, zum Teil aber auch auf [[Politikmüdigkeit]] und mangelnde Information der (削除) Studenten (削除ここまで) zurückzuführen.
Die [[Wahlbeteiligung]] sowohl zu den (追記) Studierendenparlamenten (追記ここまで) als auch zu den Hochschulgremien ist daher oft gering und liegt meist nur bei 10 bis 20 Prozent.<ref>[http://www.uni-leipzig.de/akan/wahlausschreibung_dateien/bekannt_EWE07.pdf ''Wahlergebnis der Wahlen der Fachschaftsräte und der studentischen Konzilsmitglieder der Universität Leipzig vom 12. bis 14. Juni 2007.''] Uni-Leipzig.de (PDF; 79 kB)</ref> Dies ist zum Teil auf die fehlenden Kompetenzen und die daraus folgende geringe Bedeutung der Wahl, zum Teil aber auch auf [[Politikmüdigkeit]] und mangelnde Information der (追記) Studierenden (追記ここまで) zurückzuführen.
Den (削除) Studentenvertretungen (削除ここまで) wird daher oft mangelnde Legitimation vorgeworfen.<ref>Dazu bspw. Marco Penz: ''Pressetätigkeit von Studierendenschaften: Voraussetzungen und Grenzen'', [[Die Öffentliche Verwaltung]] (DÖV), 2016, S. 906f. oder Lukas C. Gundling: ''[https://www.zlvr.de/app/download/7284271181/ZLVR+-+Online+Gesamtausgabe+2+-+2018.pdf?t=1526448817 Zur politischen Neutralitätspflicht der Studierendenschaft]'', [[Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht]] (ZLVR), 2018, S. 41.</ref> Sie würden nicht die Mehrheit der (削除) Studenten (削除ここまで) vertreten, sondern nur einen kleinen Teil. Dies wird oft zur Begründung weiter Kompetenzbeschränkungen herangezogen (siehe [[#Hessen|Beispiel Hessen]]).
Den (追記) Studierendenvertretungen (追記ここまで) wird daher oft mangelnde Legitimation vorgeworfen.<ref>Dazu bspw. Marco Penz: ''Pressetätigkeit von Studierendenschaften: Voraussetzungen und Grenzen'', [[Die Öffentliche Verwaltung]] (DÖV), 2016, S. 906f. oder Lukas C. Gundling: ''[https://www.zlvr.de/app/download/7284271181/ZLVR+-+Online+Gesamtausgabe+2+-+2018.pdf?t=1526448817 Zur politischen Neutralitätspflicht der Studierendenschaft]'', [[Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht]] (ZLVR), 2018, S. 41.</ref> Sie würden nicht die Mehrheit der (追記) Studierenden (追記ここまで) vertreten, sondern nur einen kleinen Teil. Dies wird oft zur Begründung weiter Kompetenzbeschränkungen herangezogen (siehe [[#Hessen|Beispiel Hessen]]).
{{Belege fehlen}}
{{Belege fehlen}}
Vielen (削除) Studentenvertretungen (削除ここまで) mangelt es ferner an interessierten und erfahrenen Mitgliedern. Durch eine Verschärfung der Studienbedingungen und insbesondere im Zuge des [[Bologna-Prozess|Bologna Prozesses]] und der Einführung von [[Studiengebühren]] wird zudem befürchtet, dass (削除) Studenten (削除ここまで) sich auf ihr persönliches Vorankommen konzentrieren müssen und sich weniger sozial engagieren. Dies gilt vor allem an Universitäten ohne verfasste Studierendenschaft, an denen eine Bezahlung von Referenten nicht vorgesehen ist und die Vertretungen auf ehrenamtliche Mitglieder angewiesen sind.
Vielen (追記) Studierendenvertretungen (追記ここまで) mangelt es ferner an interessierten und erfahrenen Mitgliedern. Durch eine Verschärfung der Studienbedingungen und insbesondere im Zuge des [[Bologna-Prozess|Bologna Prozesses]] und der Einführung von [[Studiengebühren]] wird zudem befürchtet, dass (追記) Studierende (追記ここまで) sich auf ihr persönliches Vorankommen konzentrieren müssen und sich weniger sozial engagieren. Dies gilt vor allem an Universitäten ohne verfasste Studierendenschaft, an denen eine Bezahlung von Referenten nicht vorgesehen ist und die Vertretungen auf ehrenamtliche Mitglieder angewiesen sind.
=== Mitgliedsbeiträge und Haushaltsführung ===
=== Mitgliedsbeiträge und Haushaltsführung ===
Kritik richtet sich oft gegen die zwangsweise Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Verwaltung der Mittel. Angesichts niedriger Wahlbeteiligungen gibt es häufig auch Befürchtungen, kleine, aber gut organisierte Gruppen könnten Einzug in die (削除) Studentenvertretung (削除ここまで) halten und sich an den Beiträgen der (削除) Studenten (削除ここまで) bereichern.
Kritik richtet sich oft gegen die zwangsweise Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Verwaltung der Mittel. Angesichts niedriger Wahlbeteiligungen gibt es häufig auch Befürchtungen, kleine, aber gut organisierte Gruppen könnten Einzug in die (追記) Studierendenvertretung (追記ここまで) halten und sich an den Beiträgen der (追記) Studierenden (追記ここまで) bereichern.
In der Regel unterliegt die Haushaltsführung der (削除) Studentenvertretung (削除ここまで) mehrfacher Kontrolle: zum einen durch interne Kontrollgremien der (削除) Studentenschaft (削除ここまで), zum anderen durch die Hochschule und durch die Landesrechnungshöfe. Angebliche Skandale um rechtswidrigen Umgang mit den Mitteln der (削除) Studentenvertretung (削除ここまで) durch Asten bezogen sich in der Vergangenheit auch eher auf Misswirtschaft im Zusammenhang mit selbst getragenen Betrieben als auf die Umleitung von Geldern in „Schwarze Kassen" oder ähnliches. Allerdings wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass die Asten ihre Mittel einseitig einsetzen.<ref>[http://www.zeit.de/campus/2010/02/asta/komplettansicht Studentenvertretung: Die zehn größten Verschwendungen des Asta], Zeit Online</ref>
In der Regel unterliegt die Haushaltsführung der (追記) Studierendenvertretung (追記ここまで) mehrfacher Kontrolle: zum einen durch interne Kontrollgremien der (追記) Studierendenschaft (追記ここまで), zum anderen durch die Hochschule und durch die Landesrechnungshöfe. Angebliche Skandale um rechtswidrigen Umgang mit den Mitteln der (追記) Studierendenvertretung (追記ここまで) durch Asten bezogen sich in der Vergangenheit auch eher auf Misswirtschaft im Zusammenhang mit selbst getragenen Betrieben als auf die Umleitung von Geldern in „Schwarze Kassen" oder ähnliches. Allerdings wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass die Asten ihre Mittel einseitig einsetzen.<ref>[http://www.zeit.de/campus/2010/02/asta/komplettansicht Studentenvertretung: Die zehn größten Verschwendungen des Asta], Zeit Online</ref>
=== Allgemeinpolitisches Mandat ===
=== Allgemeinpolitisches Mandat ===
Die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Interessen durch die (削除) Studentenschaften (削除ここまで) ist seit langem umstritten.
Die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Interessen durch die (追記) Studierendenschaften (追記ここまで) ist seit langem umstritten.
Oft kritisiert werden Äußerungen von (削除) Studentenvertretungen (削除ここまで) zu allgemeinpolitischen Themen. Insbesondere konservative Gruppen werfen „linken" ASten vor, sie würden die Ressourcen der (削除) Studentenschaft (削除ここまで) für allgemeinpolitische Arbeit missbrauchen. Auch konservative (削除) Studentenvertretungen (削除ここまで) äußern sich jedoch manchmal zu allgemeinpolitischen Themen.
Oft kritisiert werden Äußerungen von (追記) Studierendenvertretungen (追記ここまで) zu allgemeinpolitischen Themen. Insbesondere konservative Gruppen werfen „linken" ASten vor, sie würden die Ressourcen der (追記) Studierendenschaft (追記ここまで) für allgemeinpolitische Arbeit missbrauchen. Auch konservative (追記) Studierendenvertretungen (追記ここまで) äußern sich jedoch manchmal zu allgemeinpolitischen Themen.
Als Begründung für ein Verbot, sich allgemeinpolitisch zu äußern, werden die Zwangsmitgliedschaft und die negative Meinungsfreiheit der Mitglieder vorgebracht. In mehreren Fällen wurden Asten gerichtlich dazu verurteilt, allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen.<ref>Dazu Lukas C. Gundling: ''[https://www.zlvr.de/app/download/7284271181/ZLVR+-+Online+Gesamtausgabe+2+-+2018.pdf?t=1526448817 Zur politischen Neutralitätspflich der Studierendenschaft]'', [[Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht]] (ZLVR), 2018, S. 41ff.</ref>
Als Begründung für ein Verbot, sich allgemeinpolitisch zu äußern, werden die Zwangsmitgliedschaft und die negative Meinungsfreiheit der Mitglieder vorgebracht. In mehreren Fällen wurden Asten gerichtlich dazu verurteilt, allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen.<ref>Dazu Lukas C. Gundling: ''[https://www.zlvr.de/app/download/7284271181/ZLVR+-+Online+Gesamtausgabe+2+-+2018.pdf?t=1526448817 Zur politischen Neutralitätspflich der Studierendenschaft]'', [[Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht]] (ZLVR), 2018, S. 41ff.</ref>
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== Regionale Besonderheiten ==
== Regionale Besonderheiten ==
=== Baden-Württemberg ===
=== Baden-Württemberg ===
In [[Baden-Württemberg]] gab es zwischen 1977 und 2012 keine verfassten (削除) Studentenschaften (削除ここまで).<ref>[http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/mehr-mitspracherecht-fuer-studenten-abstimmungen-laufen--71405511.html Mehr Mitspracherecht für Studenten: Abstimmungen laufen] in: [[Badische Zeitung]] vom 28. April 2013. Abgerufen am 30. April 2013</ref> Nach dem damals geltenden Hochschulgesetz bildeten die studentischen Vertreter im [[Senat|Hochschulsenat]], deren Stellvertreter und weitere Studierendenvertreter ein Hochschulorgan, das als „[[AStA]]" bezeichnet wurde. Hierbei handelte es sich aber nicht um ein Gremium der verfassten Studierendenschaft, er hatte daher auch keine Satzungsautonomie und keine Finanzhoheit. Sowohl über die Geschäftsordnung des AStA als auch über dessen Budget, das aus dem allgemeinen Hochschulhaushalt gespeist wurde, entschied der Senat mit professoraler Mehrheit. Laut damaligem Hochschulgesetz war dieser „AStA" ausschließlich für „fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten" sowie für die „Förderung der sozialen, geistigen, musischen und sportlichen Belange der Studierenden" zuständig. Aufgrund dieser Rechtslage gab es an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg neben dem offiziellen AStA sogenannte [[Unabhängige Studierendenschaft]]en mit eigenen Gremien.
In [[Baden-Württemberg]] gab es zwischen 1977 und 2012 keine verfassten (追記) Studierendenschaften (追記ここまで).<ref>[http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/mehr-mitspracherecht-fuer-studenten-abstimmungen-laufen--71405511.html Mehr Mitspracherecht für Studenten: Abstimmungen laufen] in: [[Badische Zeitung]] vom 28. April 2013. Abgerufen am 30. April 2013</ref> Nach dem damals geltenden Hochschulgesetz bildeten die studentischen Vertreter im [[Senat|Hochschulsenat]], deren Stellvertreter und weitere Studierendenvertreter ein Hochschulorgan, das als „[[AStA]]" bezeichnet wurde. Hierbei handelte es sich aber nicht um ein Gremium der verfassten Studierendenschaft, er hatte daher auch keine Satzungsautonomie und keine Finanzhoheit. Sowohl über die Geschäftsordnung des AStA als auch über dessen Budget, das aus dem allgemeinen Hochschulhaushalt gespeist wurde, entschied der Senat mit professoraler Mehrheit. Laut damaligem Hochschulgesetz war dieser „AStA" ausschließlich für „fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten" sowie für die „Förderung der sozialen, geistigen, musischen und sportlichen Belange der Studierenden" zuständig. Aufgrund dieser Rechtslage gab es an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg neben dem offiziellen AStA sogenannte [[Unabhängige Studierendenschaft]]en mit eigenen Gremien.
Nach dem Wahlsieg der grün-roten Koalition 2011 wurden ein Jahr später die Verfassten Studierendenschaften im Hochschulgesetz erneut verankert.<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BW+%C2%A7+65&psml=bsbawueprod.psml&max=true § 65 Hochschulgesetz BW in der geänderten Fassung vom 14. Juli 2012]; siehe hierzu auch Honscheck, VBlBW 2013, 294 ff.</ref>
Nach dem Wahlsieg der grün-roten Koalition 2011 wurden ein Jahr später die Verfassten Studierendenschaften im Hochschulgesetz erneut verankert.<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+BW+%C2%A7+65&psml=bsbawueprod.psml&max=true § 65 Hochschulgesetz BW in der geänderten Fassung vom 14. Juli 2012]; siehe hierzu auch Honscheck, VBlBW 2013, 294 ff.</ref>
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=== Neue Bundesländer ===
=== Neue Bundesländer ===
In den neuen Bundesländern ist die verfasste (削除) Studentenschaft (削除ここまで) gesetzlich verankert; in [[Sachsen-Anhalt]] und in [[Sachsen]] gibt es ein formelles Austrittsrecht,<ref>z. B. {{§|24|10562|revosax}} SächsHSFG</ref> das von den Studierenden der einzelnen Hochschulen unterschiedlich stark genutzt wird.
In den neuen Bundesländern ist die verfasste (追記) Studierendenschaft (追記ここまで) gesetzlich verankert; in [[Sachsen-Anhalt]] und in [[Sachsen]] gibt es ein formelles Austrittsrecht,<ref>z. B. {{§|24|10562|revosax}} SächsHSFG</ref> das von den Studierenden der einzelnen Hochschulen unterschiedlich stark genutzt wird.
Allerdings haben viele ostdeutsche (削除) Studentenschaften (削除ここまで) an Stelle von AStA und Studierendenparlament einen '''Studierendenrat (StuRa)''', der die Funktionen beider Organe faktisch auf sich vereint. Entstanden im Zuge der [[Wende (DDR)|Wende in der DDR]] als Alternative zur früheren Staatsjugend [[Freie Deutsche Jugend|FDJ]], unterscheiden sich viele (削除) Studentenräte (削除ここまで) von ihren westdeutschen Pendants zum einen bis heute durch ein abweichendes Wahlsystem sowie zum anderen durch ein daraus resultierendes, besonderes Politik- und Aufgabenverständnis (mehr dazu im Artikel [[Studentenrat]]).
Allerdings haben viele ostdeutsche (追記) Studierendenschaften (追記ここまで) an Stelle von AStA und Studierendenparlament einen '''Studierendenrat (StuRa)''', der die Funktionen beider Organe faktisch auf sich vereint. Entstanden im Zuge der [[Wende (DDR)|Wende in der DDR]] als Alternative zur früheren Staatsjugend [[Freie Deutsche Jugend|FDJ]], unterscheiden sich viele (追記) Studierendenräte (追記ここまで) von ihren westdeutschen Pendants zum einen bis heute durch ein abweichendes Wahlsystem sowie zum anderen durch ein daraus resultierendes, besonderes Politik- und Aufgabenverständnis (mehr dazu im Artikel [[Studentenrat(追記) |Studierendenrat (追記ここまで)]]).
=== Schweiz ===
=== Schweiz ===
An den meisten schweizerischen Universitäten ([[Universität Basel|Basel]], [[Universität Bern|Bern]], [[Universität Freiburg (Schweiz)|Freiburg]], [[Universität Luzern|Luzern]], [[Universität Neuenburg|Neuenburg]], [[Universität St. Gallen|St. Gallen]] sowie [[ETH Lausanne]]) sind die (削除) Studentenschaften (削除ここまで) durch die jeweiligen Hochschulgesetze ebenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit automatischer Mitgliedschaft ab Immatrikulation organisiert. Allerdings geriet die „Zwangsmitgliedschaft" seit den 1970er Jahren in die Kritik und wurde daher in vielen Fällen durch ein individuelles Austrittsrecht gelockert.
An den meisten schweizerischen Universitäten ([[Universität Basel|Basel]], [[Universität Bern|Bern]], [[Universität Freiburg (Schweiz)|Freiburg]], [[Universität Luzern|Luzern]], [[Universität Neuenburg|Neuenburg]], [[Universität St. Gallen|St. Gallen]] sowie [[ETH Lausanne]]) sind die (追記) Studierendenschaften (追記ここまで) durch die jeweiligen Hochschulgesetze ebenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit automatischer Mitgliedschaft ab Immatrikulation organisiert. Allerdings geriet die „Zwangsmitgliedschaft" seit den 1970er Jahren in die Kritik und wurde daher in vielen Fällen durch ein individuelles Austrittsrecht gelockert.
An den Universitäten [[Universität Genf|Genf]] und [[Universität Lausanne|Lausanne]] sind die örtlichen (削除) Studentenvertretungen (削除ここまで) hingegen nach französischem Vorbild als Dachverband mehrerer Vereine und Initiativen organisiert. An der [[ETH Zürich]] nimmt traditionell ein privatrechtlicher Verein ([[VSETH]], seit 1862) die Interessen der Studierenden wahr.
An den Universitäten [[Universität Genf|Genf]] und [[Universität Lausanne|Lausanne]] sind die örtlichen (追記) Studierendenvertretungen (追記ここまで) hingegen nach französischem Vorbild als Dachverband mehrerer Vereine und Initiativen organisiert. An der [[ETH Zürich]] nimmt traditionell ein privatrechtlicher Verein ([[VSETH]], seit 1862) die Interessen der Studierenden wahr.
== Literatur ==
== Literatur ==
Version vom 18. Februar 2020, 16:35 Uhr
Unter Studierendenschaft oder Studentenschaft versteht man im engeren Sinne die Gesamtheit aller eingeschriebenen Studierender einer Hochschule. Ist ein solcher Zusammenschluss durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt, spricht man auch von einer verfassten Studierendenschaft oder verfassten Studentenschaft.
Verfasste Studierendenschaften sind in den meisten deutschen Bundesländern sowie in einigen Kantonen der Schweiz als öffentlich-rechtliche Teil- bzw. Gliedkörperschaften der jeweiligen Hochschule verankert. In den Bundesländern und Kantonen, in denen keine verfassten Körperschaften (mehr) bestehen, gibt es an den Hochschulen stattdessen häufig privatrechtlich organisierte freie oder unabhängige Studierendenschaften (siehe Regionale Besonderheiten). In Österreich gibt es mit der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie den Hochschülerschaften an den Universitäten vergleichbare Einrichtungen.
Umgangssprachlich wird der Ausdruck Studentenschaft zudem häufig in einem weiteren, allgemeineren Sinne für „die Studenten" als soziales oder historisches Phänomen verstanden. Dieser umgangssprachliche oder soziologische Gebrauch von Studentenschaft kann auch über die einzelne Hochschule hinausreichen und sich beispielsweise auf die Gesamtheit der Studierenden eines Landes beziehen. Für diese allgemeine (nicht-rechtliche) Bedeutung war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts auch noch der Begriff Studententum gebräuchlich.
Geschichte
Vorgeschichte
Die Idee einer einheitlichen Organisation für alle Studenten wurde erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts von der Urburschenschaft formuliert, die damit allerdings noch keine hochschulspezifischen Ziele verfolgte. Vielmehr sah sie in der Zusammenfassung der alten landsmannschaftlichen Vereinigungen eine Vorstufe für die erstrebte nationale Einheit Deutschlands. Der Gedanke wurde später von der Progressbewegung und der Freistudentenschaft aufgegriffen und mit neuen Zielen (Hochschulreform, Mitbestimmung, soziale Selbsthilfe) verknüpft. Auch die um 1900 zunächst auf freiwilliger Grundlage gebildeten Allgemeinen Studentenausschüsse (AStA) dokumentierten durch das Adjektiv allgemein, dass sie nicht mehr nur die Vertreter der Studentenverbindungen, sondern auch die immer zahlreicher werdenden Nichtkorporierten repräsentieren wollten. Nach vereinzelten Vorläufern (Tübingen 1821, Heidelberg 1885) kam es zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu einer „Gründungswelle", die 1919 in die Deutsche Studentenschaft als Dachverband der lokalen AStA mündete.
Weimarer Republik und NS-Zeit
Verfasste Studentenschaften im öffentlich-rechtlichen Sinne wurden erstmals 1920 in Preußen unter der Ägide des späteren Kultusministers Carl Heinrich Becker eingeführt. Ein Jahr zuvor hatten sich die Studentenausschüsse der deutschen und österreichischen Hochschulen in Würzburg zur Deutschen Studentenschaft zusammengeschlossen und genau dies zu ihrer Hauptforderung erhoben. Die preußische Verordnung über die Bildung von Studentenschaften vom 18. September 1920,[1] die von den anderen Ländern nahezu wortgleich übernommen wurde, übertrug den Studentenschaften neben der Pflege von Kultur und Sport sowie der Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung vor allem die soziale und wirtschaftliche Selbsthilfe. Der Dachverband, die Deutsche Studentenschaft, war indes ein nichtrechtsfähiger Verein des privaten Rechts.[2]
Nachdem die studentische Selbsthilfe frühzeitig aus der eigentlichen studentischen Selbstverwaltung herausgelöst und auf rechtlich verselbständigte Hilfsvereine (die heutigen Studentenwerke) übertragen worden war, da die Studentenschaften nach der preußischen Verordnung selbst nicht rechtsfähig waren, lag der Schwerpunkt der studentischen Selbstverwaltung noch deutlicher als zuvor auf dem Gebiet der nationalpolitischen Erziehung. In der Folgezeit wurden die Studentenschaften zunehmend von nationalistischen, antisemitischen und republikfeindlichen Kräften dominiert. So nahm die Deutsche Studentenschaft nur arisch organisierte Gruppen an auslandsdeutschen Hochschulen in Österreich und der Tschechoslowakei als Mitglieder auf. Die preußische Regierung versuchte 1927 zwar, in ihrem Bereich die Lage zu bereinigen. Die Auseinandersetzung endete jedoch damit, dass C. H. Becker selbst die preußischen Studentenschaften auflöste. Dies konnte jedoch den Vormarsch insbesondere des NS-Studentenbundes nicht verhindern, der schließlich 1931 die Führung der Deutschen Studentenschaft übernahm. 1933 wurden die Studentenschaften reichsweit wieder eingeführt, dabei in typisch nationalsozialistischem Sinne festgelegt, beispielsweise auf den Gedanken des Rassenkampfes verpflichtet, und nach dem Führerprinzip organisiert.[3]
Siehe auch: Geschichte der Studentenverbindungen
Nachkriegszeit
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Deutsche Studentenschaft als NS-Organisation verboten. Gleichzeitig förderten die Alliierten – zumindest an den westdeutschen Hochschulen – den Wiederaufbau demokratisch organisierter Studentenschaften. Der studentischen Jugend sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich im Sinne der demokratischen Neuordnung der Hochschulen zu engagieren und ihre Belange eigenverantwortlich zu regeln. Allerdings achteten die Besatzungsbehörden vor dem Hintergrund der Weimarer Erfahrungen darauf, dass die studentischen Organe nicht zum Spielball parteipolitischer Interessen wurden. Die Not der Nachkriegszeit zwang die meisten ASten ohnehin dazu, sich vorrangig der Lösung ganz handfester Alltagsprobleme wie der Beschaffung von Wohnraum, Kleidung, Heiz- oder Schreibmaterial zu widmen.
Die Rechtsform der Studentenschaften spielte dabei lange Zeit keine Rolle; man ging einfach von der gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der Weimarer Verordnungen aus und ließ die Studentenschaften samt Pflichtmitgliedschaft und Beitragsrecht unangetastet. Lediglich in Österreich wurden sie ab 1950 durch Bundesgesetz geregelt und nunmehr als Hochschülerschaften (seit 2005: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften) bezeichnet.
Diskussion seit den 1960er Jahren
In Deutschland wurde diese Frage erst seit Beginn der 1960er Jahre wieder verstärkt diskutiert. Auslöser hierfür waren zum einen die sich zuspitzende Auseinandersetzung um allgemeinpolitische Aktivitäten der Studierendenvertretungen (siehe unten), zum anderen aber vor allem die von den Studierenden selbst erhobene Forderung nach paritätischer Mitbestimmung in den Hochschulorganen (Drittelparität). Denn – so wurde von einigen Bundesländern argumentiert – die unmittelbare Einbeziehung der Studierenden in die Gremien der Hochschule mache eine gesonderte Zwangsorganisation für sie nunmehr überflüssig. Zwar wurde die generelle Drittelparität in den Hochschulgremien nach einer Klage von 398 Professoren und Dozenten[4] (hauptsächlich der Georg-August-Universität Göttingen und der Technischen Universität Clausthal) gegen das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Mai 1973 für verfassungswidrig erklärt.[5] Die studentische Mitwirkung in den Hochschulgremien (Gruppenhochschule) wurde jedoch im Grundsatz beibehalten.
Im Hochschulrahmengesetz von 1976 wurde die verfasste Studentenschaft – als Ergebnis eines Bund-Länder-Kompromisses und anders als ursprünglich geplant – schließlich nur noch als Kann-Bestimmung aufgenommen. Dies ermöglichte es den unionsgeführten Landesregierungen von Bayern (1973) und Baden-Württemberg (1977) letztendlich, die verfassten Studentenschaften abzuschaffen. Dagegen wurden sie in Berlin, das sie bereits 1969 aufgehoben hatte, 1978 wieder eingeführt. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach 1990 überall verfasste Studentenschaften eingeführt, in Sachsen-Anhalt seit 1994 allerdings mit einer Austrittsoption für die einzelnen Studierenden.
Im Sommer 2002 versuchte die damalige rot-grüne Bundesregierung schließlich, verfasste Studierendenschaften im Hochschulrahmengesetz verbindlich festzuschreiben. Diese Änderung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht nach einer Klage mehrerer Bundesländer am 26. Januar 2005 verworfen, da der Bund mit dieser Regelung seine Rahmenkompetenz überschritten habe (AZ 2 BvF 1/03). Eine erneute inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit verfasster Studierendenschaften traf das Gericht jedoch nicht, nachdem es bereits 2000 im Semesterticketurteil [6] keine grundsätzlichen Zweifel daran geäußert hatte.
Organe und überregionale Vertretungen
Mitglieder einer Studierendenschaft sind alle eingeschriebenen Studierenden einer Hochschule. Diese wählen in Deutschland in der Regel ein Studierendenparlament, welches wiederum den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) als ausführendes Organ bestimmt. An kleineren Hochschulen wählen die Studierenden den AStA zuweilen auch in direkter Wahl, ein Studierendenparlament existiert dann meist nicht. Dieses Einheitssystem, bei dem Legislative und Exekutive in einem einzigen Organ zusammenfallen, liegt auch den Studierendenräten vieler ostdeutscher Hochschulen zugrunde. Daneben gibt es – unter anderem in Bayern und an einigen Hochschulen der Schweiz – noch eine Reihe von abweichenden Bezeichnungen für die studentischen Organe. (siehe auch Regionale Besonderheiten)
Auf Fachbereichs- oder Studiengangebene gliedern sich die Studierendenschaften häufig in Fachschaften, die zur Wahrnehmung der fachspezifischen Belange zumeist eigene Vertretungen, die Fachschaftsräte, wählen. Daneben existieren zum Teil mit Fachschaftsvollversammlungen eigene Kontroll- und Wahlstrukturen.
Einheitliche landes- oder bundesweite Zusammenschlüsse von Studierendenschaften sind in Deutschland und der Schweiz – anders als in Österreich – nicht oder nur teilweise gesetzlich geregelt, sie existieren daher in der Regel auf freiwilliger Basis. Lediglich in Baden-Württemberg[7] , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen sind Vertretungen auf Landesebene gesetzlich vorgesehen. Ferner bestehen in Rheinland-Pfalz[8] und Sachsen-Anhalt[9] Kann-Regelungen zur Bildung eines Zusammenschlusses auf Landesebene.
In Deutschland besteht der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) seit 1993 als bundesweite Vertretung verfasster und nicht verfasster Studierendenschaften. Ihm gehören jedoch nur ein Teil der deutschen Hochschulen an. In der Schweiz konkurrieren seit 2002 der Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS) und der Verband der Schweizerischen Hochschulstudierendenschaften (VSH).
Aufgaben der verfassten Studierendenschaft
Die Gremien und Organe der verfassten Studierendenschaft vertreten die Interessen der in ihr organisierten Studierenden gegenüber der Hochschule, der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit.Die Form, in der die VS dies tut, ist zum einen vom Bundesland, zum zweiten aber auch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich geregelt. Die Organe und Gremien der VS fassen auf den unterschiedlichen Ebenen auf denen sie aktiv sind (Hochschule, Institute, Fachbereiche, Fakultäten, Land, Bund usw.) Beschlüsse und setzen diese um. Dies geht von der studentischen Beteiligung an Professoren-Berufungen über die Verwaltung von Sozialbeiträgen, Semestertickets und kulturellen Veranstaltungen bis hin zur hochschulpolitischen und politischen Vertretung der Studierenden.
Das Allgemeinpolitische Mandat insbesondere der ASten und Studierendenparlamente ist unter Konservativen umstritten. Die Junge Union [10] und Teile des RCDS sprechen sich gegen die demokratisch legitimierte Beteiligung der Studierenden aus. Dennoch ist in den meisten Bundesländern, in denen die verfasste Studierendenschaft zusätzlich zur verfassten Gruppenuniversität besteht, auch ein politischer Bildungsauftrag in der Satzung der Verfassten Studierendenschaft festgeschrieben. Auch wenn die Geschichte der VS weiter zurückreicht, hat dieser politische Bildungsauftrag der VS seinen Ursprung erst in der Nachkriegszeit, als die Alliierten Besatzungsmächte die verfasste Studierendenschaft als „Schule der Demokratie" an den Hochschulen wieder einführten.
Die verfasste Studierendenschaft nimmt außerdem die Vertretung der fachlichen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Neben der meinungsbildenden und ausführenden Funktion haben sich an den meisten Hochschulen Dienstleistungen der VS wie Semestertickets, Rechtsberatung, BAföG-Beratung, Darlehen und die gemeinschaftliche Anschaffung von Studienbedarf (Schreibwaren, Kittel, Präparierbestecke, Skripte) etabliert. An großen Universitäten, an denen die ASten mit entsprechendem Haushaltsvolumen ausgestattet sind, erhalten AStA-Referent*innen und andere Studierendenvertreter*innen (StuPa-Präsident*innen usw.) oft eine Aufwandsentschädigung, die sich meist am Bafög-Höchstsatz orientiert. Insbesondere an kleinen Universitäten und Fachhochschulen steht in der Regel keine Finanzierung für Studierendenvertreter zur Verfügung, ebenso trifft dies für die Studierendenvertretung in Bayern zu. Diese erfüllen ihre Aufgaben ebenfalls ehrenamtlich, aber i. d. R. ohne Aufwandsentschädigung.
Fehlende Selbstverwaltungsaufgaben
Der Begriff studentische Selbstverwaltung wird zwar heute zumeist synonym gebraucht für die Verfasste Studierendenschaft und ihre Organe. Ursprünglich bezeichnete er jedoch – in Abgrenzung zur Mitverwaltung (d. h. Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung) und Interessenvertretung – nur einen bestimmten Aufgabenbereich der Studierendenschaft. Als Selbstverwaltungsaufgaben galten bei der Errichtung Verfasster Studierendenschaften in den 1920er Jahren vor allem:
- die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studierenden (die heute im Wesentlichen von den Studierenden- und Studentenwerken getragen wird)
- die studentische Krankenversorgung (anders als heute waren Studierende damals nicht gesetzlich versichert)
- die Pflege des freiwilligen Hochschulsports (wofür die meisten Hochschulen heute eigene Einrichtungen unterhalten)
- die Förderung der musisch-kulturellen Interessen der Studierenden.
Nach 1945 widmeten sich viele Studierendenschaften zudem verstärkt dem Aufbau internationaler Austauschbeziehungen, bevor auch diese Aufgabe zunehmend von den hochschuleigenen Auslandsämtern übernommen wurde.
Zugleich waren diese Selbstverwaltungsaufgaben, insbesondere die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe, seinerzeit ein wesentliches Argument dafür, den Studierendenschaften überhaupt einen öffentlich-rechtlichen Status, verbunden mit dem Recht zur Beitragserhebung, zu verleihen. Angesichts der Tatsache, dass die meisten dieser Aufgaben heute aber ebenfalls von anderen Institutionen wahrgenommen werden, wird von Kritikern, vor allem in der juristischen Literatur, seit längerem bezweifelt, dass die Verfasste Studierendenschaft als öffentlich-rechtlicher Pflichtverband überhaupt noch gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Zweifel hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bislang – zuletzt im Jahr 2000 – zurückgewiesen und dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Ermessenspielraum in dieser Frage zugestanden.
Geringe Einbindung in die akademische Selbstverwaltung
Anders als etwa in Österreich oder der Schweiz sind die studentischen Organe nicht (mehr) unmittelbar an der akademischen Selbstverwaltung beteiligt. Stattdessen werden die studentischen Vertreter (in die Senate und Fakultäts- bzw. Fachbereichsräte) in getrennten Wahlgängen ermittelt und agieren daher oft weitgehend isoliert. Ohnehin sind Studierende in diesen Gremien nur mit 16 % bis 25 % der Sitze und Stimmen vertreten; die Professoren verfügen hingegen über die absolute Mehrheit.
Dadurch haben viele Studierende das Gefühl, nur geringen oder gar keinen Einfluss auf die Hochschulpolitik vor Ort zu besitzen. Bei der laufenden Umorganisation vieler Hochschulen geht zudem eine Tendenz dahin, die Kompetenzen dieser Gremien zu beschneiden und auf Gremien zu verlagern, die ohne jede studentische Beteiligung Entscheidungen treffen (z. B. Hochschulräte).
Geringe Beteiligung der Studierenden
Die Wahlbeteiligung sowohl zu den Studierendenparlamenten als auch zu den Hochschulgremien ist daher oft gering und liegt meist nur bei 10 bis 20 Prozent.[11] Dies ist zum Teil auf die fehlenden Kompetenzen und die daraus folgende geringe Bedeutung der Wahl, zum Teil aber auch auf Politikmüdigkeit und mangelnde Information der Studierenden zurückzuführen.
Den Studierendenvertretungen wird daher oft mangelnde Legitimation vorgeworfen.[12] Sie würden nicht die Mehrheit der Studierenden vertreten, sondern nur einen kleinen Teil. Dies wird oft zur Begründung weiter Kompetenzbeschränkungen herangezogen (siehe Beispiel Hessen).
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Vielen Studierendenvertretungen mangelt es ferner an interessierten und erfahrenen Mitgliedern. Durch eine Verschärfung der Studienbedingungen und insbesondere im Zuge des Bologna Prozesses und der Einführung von Studiengebühren wird zudem befürchtet, dass Studierende sich auf ihr persönliches Vorankommen konzentrieren müssen und sich weniger sozial engagieren. Dies gilt vor allem an Universitäten ohne verfasste Studierendenschaft, an denen eine Bezahlung von Referenten nicht vorgesehen ist und die Vertretungen auf ehrenamtliche Mitglieder angewiesen sind.
Mitgliedsbeiträge und Haushaltsführung
Kritik richtet sich oft gegen die zwangsweise Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Verwaltung der Mittel. Angesichts niedriger Wahlbeteiligungen gibt es häufig auch Befürchtungen, kleine, aber gut organisierte Gruppen könnten Einzug in die Studierendenvertretung halten und sich an den Beiträgen der Studierenden bereichern.
In der Regel unterliegt die Haushaltsführung der Studierendenvertretung mehrfacher Kontrolle: zum einen durch interne Kontrollgremien der Studierendenschaft, zum anderen durch die Hochschule und durch die Landesrechnungshöfe. Angebliche Skandale um rechtswidrigen Umgang mit den Mitteln der Studierendenvertretung durch Asten bezogen sich in der Vergangenheit auch eher auf Misswirtschaft im Zusammenhang mit selbst getragenen Betrieben als auf die Umleitung von Geldern in „Schwarze Kassen" oder ähnliches. Allerdings wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass die Asten ihre Mittel einseitig einsetzen.[13]
Allgemeinpolitisches Mandat
Die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Interessen durch die Studierendenschaften ist seit langem umstritten.
Oft kritisiert werden Äußerungen von Studierendenvertretungen zu allgemeinpolitischen Themen. Insbesondere konservative Gruppen werfen „linken" ASten vor, sie würden die Ressourcen der Studierendenschaft für allgemeinpolitische Arbeit missbrauchen. Auch konservative Studierendenvertretungen äußern sich jedoch manchmal zu allgemeinpolitischen Themen.
Als Begründung für ein Verbot, sich allgemeinpolitisch zu äußern, werden die Zwangsmitgliedschaft und die negative Meinungsfreiheit der Mitglieder vorgebracht. In mehreren Fällen wurden Asten gerichtlich dazu verurteilt, allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen.[14]
Das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass Studierendenschaften in von ihnen verwendeten Medien (z. B. Online-Foren auf eigenen Internetseiten) auch allgemeinpolitische Äußerungen zulassen dürfen, jedoch nur, wenn diese von den Verlautbarungen der Studierendenschaft als solcher deutlich abgegrenzt werden.[15]
Siehe auch: Allgemeinpolitisches Mandat
Regionale Besonderheiten
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gab es zwischen 1977 und 2012 keine verfassten Studierendenschaften.[16] Nach dem damals geltenden Hochschulgesetz bildeten die studentischen Vertreter im Hochschulsenat, deren Stellvertreter und weitere Studierendenvertreter ein Hochschulorgan, das als „AStA" bezeichnet wurde. Hierbei handelte es sich aber nicht um ein Gremium der verfassten Studierendenschaft, er hatte daher auch keine Satzungsautonomie und keine Finanzhoheit. Sowohl über die Geschäftsordnung des AStA als auch über dessen Budget, das aus dem allgemeinen Hochschulhaushalt gespeist wurde, entschied der Senat mit professoraler Mehrheit. Laut damaligem Hochschulgesetz war dieser „AStA" ausschließlich für „fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten" sowie für die „Förderung der sozialen, geistigen, musischen und sportlichen Belange der Studierenden" zuständig. Aufgrund dieser Rechtslage gab es an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg neben dem offiziellen AStA sogenannte Unabhängige Studierendenschaften mit eigenen Gremien.
Nach dem Wahlsieg der grün-roten Koalition 2011 wurden ein Jahr später die Verfassten Studierendenschaften im Hochschulgesetz erneut verankert.[17]
Bayern
In Bayern wurden die verfassten Studierendenschaften bereits 1973 abgeschafft. Studierendenparlament und AStA wurden durch im Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG)[18] verankertes System aus Studierendenvertretern ersetzt. Da diese Gremien jedoch keine öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft mehr repräsentieren, besitzen auch sie deutlich weniger Kompetenzen, vor allem keine Satzungs- und Beitragshoheit mehr.
Im Bayerischen Hochschulgesetz (Art. 52, BayHSchG)[19] ist die Studierendenvertretung an den Bayerischen Hochschulen geregelt. Auch ohne Verfasste Studierendenschaft wirken die in der jährlichen Hochschulwahl gewählten Studierendenvertreter in den Hochschulorganen mit. Im ersten Schritt werden die Vertreter der Studierenden einer Fakultät gewählt, diese bilden die Fachschaftsvertretung und haben zwei oder vier Sitze im Fakultätsrat[20] . Die ersten beiden gewählten Vertreter der Fachschaftsvertretung jeder Fakultät der Hochschule bilden gemeinsam den "Fachschaftenrat".
Analog zum Studierendenparlament (StuPa), gibt es in Bayern den Studentischen Konvent, welcher zur einen Hälfte aus dem Fachschaftenrat besteht und zur anderen Hälfte aus genauso vielen direkt gewählten Kandidaten, welche sich regulär über Vereinigungen („Listen") zur Wahl stellen lassen können. Die Mandatsträger des Konvents wählen anschließend vier Mitglieder in einen Sprecherrat, welcher aus sechs Personen besteht und die Funktion des AStA erfüllt. Die zwei gewählten studentischen Vertreter im Akademischen Senat sind ebenfalls automatisch Mitglied im Studentischen Konvent und im Sprecherrat.
Als der Folge der Experimentierklausel (Art. 106, BayHSchG) konnten in Bayern Unabhängige Studierendenschaften entstehen, die die bisherige Arbeit in einem Parallelmodell zu den gesetzlichen Strukturen weiterführten. Zusammensetzung und Bezeichnung der Organe variieren daher von Hochschule zu Hochschule beträchtlich.
Beispiele:
Hessen
In Hessen wurden ab 2006 durch die CDU-Regierung massive Einschnitte in die Rechte der Studierendenschaften vorgenommen. So darf ein Großteil der beschlossenen Semesterbeiträge nicht erhoben werden, wenn die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Studierendenparlament unterhalb der 25-%-Hürde bleibt. Das neue Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 ermöglicht der Studierendenschaft in § 76 nun die Abschaffung der 25-%-Hürde durch eine Satzungsänderung. Gleichzeitig wird der AStA nicht mehr als Organ der Verfassten Studierendenschaft erwähnt und ermöglicht in § 78 dadurch eine theoretische Abschaffung, aber auch eine Umbenennung des AStA an der jeweiligen Hochschule.[21]
Neue Bundesländer
In den neuen Bundesländern ist die verfasste Studierendenschaft gesetzlich verankert; in Sachsen-Anhalt und in Sachsen gibt es ein formelles Austrittsrecht,[22] das von den Studierenden der einzelnen Hochschulen unterschiedlich stark genutzt wird.
Allerdings haben viele ostdeutsche Studierendenschaften an Stelle von AStA und Studierendenparlament einen Studierendenrat (StuRa), der die Funktionen beider Organe faktisch auf sich vereint. Entstanden im Zuge der Wende in der DDR als Alternative zur früheren Staatsjugend FDJ, unterscheiden sich viele Studierendenräte von ihren westdeutschen Pendants zum einen bis heute durch ein abweichendes Wahlsystem sowie zum anderen durch ein daraus resultierendes, besonderes Politik- und Aufgabenverständnis (mehr dazu im Artikel Studierendenrat).
Schweiz
An den meisten schweizerischen Universitäten (Basel, Bern, Freiburg, Luzern, Neuenburg, St. Gallen sowie ETH Lausanne) sind die Studierendenschaften durch die jeweiligen Hochschulgesetze ebenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit automatischer Mitgliedschaft ab Immatrikulation organisiert. Allerdings geriet die „Zwangsmitgliedschaft" seit den 1970er Jahren in die Kritik und wurde daher in vielen Fällen durch ein individuelles Austrittsrecht gelockert.
An den Universitäten Genf und Lausanne sind die örtlichen Studierendenvertretungen hingegen nach französischem Vorbild als Dachverband mehrerer Vereine und Initiativen organisiert. An der ETH Zürich nimmt traditionell ein privatrechtlicher Verein (VSETH, seit 1862) die Interessen der Studierenden wahr.
Literatur
- Ludwig Giesecke: Die verfasste Studentenschaft. Ein nicht mehr zeitgemäßes Organisationsmodell von 1920. Baden-Baden 2001.
- Konrad Jarausch: Deutsche Studenten 1800–1970. Frankfurt am Main 1984.
- Andreas Keller: Hochschulreform und Hochschulrevolte. Selbstverwaltung und Mitbestimmung in der Ordinarienuniversität, der Gruppenhochschule und der Hochschule des 21. Jahrhunderts. Marburg 2000.
- Lukas Kurz: Die Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft. In: Tremmel, Jörg/Rutsche, Markus (Hrsg.): Politische Beteiligung junger Menschen. Wiesbaden, 2016, S. 459–484.
- Tim Peters, Ulrich W. Schulte: Art. 2 Abs. 1 GG und das begrenzte Mandat verfasster Studentenschaften. In: WissR. 4/2003, S. 325–343.
- Ulrich K. Preuß: Das politische Mandat der Studentenschaft. Frankfurt am Main 1969.
- Uwe Rohwedder: Zwischen Selbsthilfe und „politischem Mandat". Zur Geschichte der verfassten Studentenschaft in Deutschland. In: Jahrbuch für Universitätsgeschichte. Band 8, 2005, S. 235ff.
- Helmut Ridder, Karl-Heinz Ladeur: Das sogenannte politische Mandat von Universität und Studentenschaft: Rechtsgutachten. (= Beiheft Nr. 1 zu Demokratie und Recht). Pahl-Rugenstein Verlag, Köln 1973.
- Friedrich Schulze, Paul Ssymank: Das deutsche Studententum von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. 4. Auflage. München 1932 (Nachdruck 1991).
- Holger Zinn: Die studentische Selbstverwaltung in Deutschland bis 1945. In: Matthias Steinbach, Stefan Gerber (Hrsg.): „Klassische Universität" und „akademische Provinz". Studien zur Universität Jena von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts. Jena 2005, S. 439–473.
- Sebastian Honscheck: Die Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft in Baden-Württemberg, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2013, 294 ff.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über die Bildung von Studentenschaften an den Universitäten und Technischen Hochschulen vom 19. September 1920 (ZBlPrUV S. 8) Digitalisat der Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung
- ↑ Arnold Köttgen, Universitätsrecht. 1933, S. 160.
- ↑ vgl. im Übrigen Deutsche Studentenschaft
- ↑ Professoren: Linker als links, spiegel.de, Printartikel vom 4. Dezember 1972. Abgerufen am 24. März 2012.
- ↑ BVerfGE Bd. 35, S. 79, sog. Hochschulurteil
- ↑ http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000804_1bvr151099.html
- ↑ Landeshochschulgesetz - LHG vom 1. Januar 2005 i.d.F.v. 1. April 2014 (GBl. S. 99), § 65 a Abs. 8. Abgerufen am 6. August 2015.
- ↑ Hochschulgesetz (HochSchG) i.d.F.v. 19. November 2010, § 108 Abs. 5
- ↑ Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i.d.F.v. 14. Dezember 2010, § 65 Abs. 5
- ↑ Ärger über JU-Grundsatzprogramm: Asta la vista, Studentenvertreter in spiegelonline vom 8. Oktober 2012 (abgerufen am 18. Januar 2013)
- ↑ Wahlergebnis der Wahlen der Fachschaftsräte und der studentischen Konzilsmitglieder der Universität Leipzig vom 12. bis 14. Juni 2007. Uni-Leipzig.de (PDF; 79 kB)
- ↑ Dazu bspw. Marco Penz: Pressetätigkeit von Studierendenschaften: Voraussetzungen und Grenzen, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), 2016, S. 906f. oder Lukas C. Gundling: Zur politischen Neutralitätspflicht der Studierendenschaft , Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 2018, S. 41.
- ↑ Studentenvertretung: Die zehn größten Verschwendungen des Asta, Zeit Online
- ↑ Dazu Lukas C. Gundling: Zur politischen Neutralitätspflich der Studierendenschaft , Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 2018, S. 41ff.
- ↑ Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 53 Abs. 2, Sätze 3 und 4. Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 7. Oktober 2012.
- ↑ Mehr Mitspracherecht für Studenten: Abstimmungen laufen in: Badische Zeitung vom 28. April 2013. Abgerufen am 30. April 2013
- ↑ § 65 Hochschulgesetz BW in der geänderten Fassung vom 14. Juli 2012; siehe hierzu auch Honscheck, VBlBW 2013, 294 ff.
- ↑ "Experimentierklausel", Art. 106 BayHSchG
- ↑ http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-HSchulGBY2006rahmen&doc.part=X
- ↑ Änderung der Grundordnung möglich nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, BayHSchG
- ↑ Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften (Memento des Originals vom 1. März 2013 im Internet Archive ) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.hmwk.hessen.de
- ↑ z. B. § 24 SächsHSFG