„Schachtelbeteiligung" – Versionsunterschied
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Eine '''Schachtelbeteiligung''' (kurz auch '''Schachtel''') nennt man die [[Kapitalbeteiligung|Beteiligung]] in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige [[natürliche Person]] oder [[juristische Person]] am [[Grundkapital|Grund-]] oder [[Stammkapital]]
Eine '''Schachtelbeteiligung''' (kurz auch '''Schachtel''') nennt man die [[Kapitalbeteiligung|Beteiligung]] in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige [[natürliche Person]] oder [[juristische Person]] am [[Grundkapital|Grund-]] oder [[Stammkapital]]
* einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
* einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
Aktuelle Version vom 29. Juni 2019, 19:28 Uhr
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Eine Schachtelbeteiligung (kurz auch Schachtel) nennt man die Beteiligung in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder juristische Person am Grund- oder Stammkapital
- einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
- einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,
- einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder
- einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Die Beteiligung muss zu Beginn des Erhebungszeitraumes (i. d. R. des Kalenderjahres) bestehen. Eine Schachtelbeteiligung hat durch das Schachtelprivileg in der Gewerbesteuer eine besondere Bedeutung.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!