„Schachtelbeteiligung" – Versionsunterschied

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Eine '''Schachtelbeteiligung''' (kurz auch '''Schachtel''') nennt man die [[Kapitalbeteiligung|Beteiligung]] in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige [[natürliche Person]] oder [[juristische Person]] am [[Grundkapital|Grund-]] oder [[Stammkapital]]
Eine '''Schachtelbeteiligung''' (kurz auch '''Schachtel''') nennt man die [[Kapitalbeteiligung|Beteiligung]] in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige [[natürliche Person]] oder [[juristische Person]] am [[Grundkapital|Grund-]] oder [[Stammkapital]]
* einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
* einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,

Aktuelle Version vom 29. Juni 2019, 19:28 Uhr

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Eine Schachtelbeteiligung (kurz auch Schachtel) nennt man die Beteiligung in Höhe von mindestens 15 % durch eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder juristische Person am Grund- oder Stammkapital

  • einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft,
  • einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,
  • einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder
  • einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Die Beteiligung muss zu Beginn des Erhebungszeitraumes (i. d. R. des Kalenderjahres) bestehen. Eine Schachtelbeteiligung hat durch das Schachtelprivileg in der Gewerbesteuer eine besondere Bedeutung.

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