„Arbeitsförderungsgeld" – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Versionsgeschichte interaktiv durchsuchen
[gesichtete Version] [gesichtete Version]
← Zum vorherigen Versionsunterschied Zum nächsten Versionsunterschied →
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Roesrain (Diskussion | Beiträge)
135 Bearbeitungen
Fehlerliste abarbeiten
Senneka1 (Diskussion | Beiträge)
3 Bearbeitungen
Menschen mit Behinderung ist eine respektvollerer Bezeichnung als "Behinderte". Die Werkstätten nennen sich selber Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Zeile 1: Zeile 1:
Als '''Arbeitsförderungsgeld''' bezeichnet man eine finanzielle Leistung, die (削除) Behinderte (削除ここまで) erhalten, die in (削除) [[Werkstatt (削除ここまで) für (削除) Behinderte|Behindertenwerkstätten]] (削除ここまで) beschäftigt sind. Es wird an Institutionen gezahlt, die Arbeit für Menschen mit Förderungsbedarf im Rahmen einer [[Behinderung]] anbieten und von diesen zusammen mit dem Werkstattlohn überwiesen, aber getrennt ausgewiesen.
Als '''Arbeitsförderungsgeld''' bezeichnet man eine finanzielle Leistung, die (追記) Menschen mit Behinderung (追記ここまで) erhalten, die in (追記) Werkstätten (追記ここまで) für (追記) Menschen mit Behinderung (WfbM) (追記ここまで) beschäftigt sind. Es wird an Institutionen gezahlt, die Arbeit für Menschen mit Förderungsbedarf im Rahmen einer [[Behinderung]] anbieten und von diesen zusammen mit dem Werkstattlohn überwiesen, aber getrennt ausgewiesen.


== Rechtslage in Deutschland ==
== Rechtslage in Deutschland ==
In Deutschland wird das Arbeitsfördergeld durch das [[Neuntes Buch Sozialgesetzbuch|neunte Sozialgesetzbuch]] (SGB IX) im Paragraphen {{§|59|SGB+IX|buzer}} geregelt. Demnach haben (削除) Behindertenwerkstätte (削除ここまで) das Recht von dem zuständigen [[Rehabilitationsträger]] zur [[Auszahlung]] an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den [[Gegenleistung|Vergütung]]en nach {{§|58|SGB+IX|buzer}} Absatz 3 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld zu erhalten. Dieses liegt monatlich bei 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung(en). Allerdings darf das [[Arbeitsentgelt]] zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigen. Sollte das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro sein, so beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.
In Deutschland wird das Arbeitsfördergeld durch das [[Neuntes Buch Sozialgesetzbuch|neunte Sozialgesetzbuch]] (SGB IX) im Paragraphen {{§|59|SGB+IX|buzer}} geregelt. Demnach haben (追記) Werkstätten für Menschen mit Behinderung (追記ここまで) das Recht von dem zuständigen [[Rehabilitationsträger]] zur [[Auszahlung]] an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den [[Gegenleistung|Vergütung]]en nach {{§|58|SGB+IX|buzer}} Absatz 3 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld zu erhalten. Dieses liegt monatlich bei 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung(en). Allerdings darf das [[Arbeitsentgelt]] zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigen. Sollte das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro sein, so beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.


Der 2. Absatz legt fest, dass das Arbeitsförderungsgeld bei [[Sozialleistung]]en, deren [[Zahlung]] von anderen [[Einkommen]] abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleibt.
Der 2. Absatz legt fest, dass das Arbeitsförderungsgeld bei [[Sozialleistung]]en, deren [[Zahlung]] von anderen [[Einkommen]] abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleibt.

Version vom 8. Mai 2019, 21:59 Uhr

Als Arbeitsförderungsgeld bezeichnet man eine finanzielle Leistung, die Menschen mit Behinderung erhalten, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) beschäftigt sind. Es wird an Institutionen gezahlt, die Arbeit für Menschen mit Förderungsbedarf im Rahmen einer Behinderung anbieten und von diesen zusammen mit dem Werkstattlohn überwiesen, aber getrennt ausgewiesen.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland wird das Arbeitsfördergeld durch das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Paragraphen § 59 geregelt. Demnach haben Werkstätten für Menschen mit Behinderung das Recht von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 SGB IX ein Arbeitsförderungsgeld zu erhalten. Dieses liegt monatlich bei 52 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung(en). Allerdings darf das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 351 Euro nicht übersteigen. Sollte das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro sein, so beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.

Der 2. Absatz legt fest, dass das Arbeitsförderungsgeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleibt.

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Arbeitsförderungsgeld&oldid=188373513"