„Amtshaftung" – Versionsunterschied
Version vom 17. April 2016, 13:17 Uhr
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Das Staatshaftungsrecht ist der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalischem) Handeln.
Deutschland
Systematik
Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt.[1] Inzwischen ist das Grundgesetz zwar dementsprechend ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.
In der DDR galt das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, welches aufgrund des Vertrages der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin fortgalt.[2] In Sachsen-Anhalt wurde das Staatshaftungsgesetz durch einen enteignungsgleichen Eingriff in seiner richterrechtlichen Form abgewandelt.[3] In Berlin [4] und Sachsen [5] hingegen wurde das ehemalige DDR-Staatshaftungsgesetz ersatzlos gestrichen. In Mecklenburg-Vorpommern wurde das Staatshaftungsgesetz im Jahr 2009 aufgehoben. [6] Das Staatshaftungsgesetz gilt folglich derzeit in Brandenburg und Thüringen als Landesrecht fort.
Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, es gibt keine klare Dogmatik. Die Einteilung des Staatshaftungsrecht ist am ehesten durch Betrachtung der Rechtsfolgen möglich. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht eindeutig. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche wird von den Zivilgerichten, nur wenige, wie der Folgenbeseitigungsanspruch, von den Verwaltungsgerichten entschieden.
Ansprüche auf Schadensersatz
In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus:
- öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, also verschuldensunabhängige Haftungsansprüche (soweit sie gesetzlich eingeführt sind, was selten ist)
- Pflichtverletzungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (öffentlich-rechtlicher Vertrag), die eine positive Forderungsverletzung oder ein Verschulden bei Vertragsschluss aus § 280 Abs. 1 BGB analog beziehungsweise § 311 Abs. 2, 3 BGB analog begründen
- Amtshaftungsansprüche, die das deliktische Verhalten eines Amtsträgers auf den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG überleiten
- für die nordöstlichen Bundesländer die Ansprüche aus den dort erlassenen Staatshaftungsgesetzen
Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus. Ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers kann aber auch aufgrund der Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie entfallen.
Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann – z. B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfällen wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals – löst dieser Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden eines ihrer Mitarbeiter eine Haftung aus. Auf mangelnde Zuweisung von Haushaltsmitteln und Personal kann die Behörde sich als Entschuldigungsgrund nicht berufen. [7]
Der Amtswalter hat zwar zur Klärung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine menschenwürdige Unterbringung von Strafgefangenen zur Herstellung solcher Verhältnisse in größeren Haftanstalten eine Übergangsfrist von zwei Wochen, dauert aber die Inhaftierung nach Ablauf dieser Übergangsfrist an, liegt ein schuldhaftes, Amtshaftungsansprüche gem. § 839 I 1 BGB i.V.m. Art 34 GG auslösendes Handeln des Amtswalters vor.[8]
Anspruch auf Schadensersatz besteht nach § 839 BGB Abs. 3 nicht, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, seinen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Bei richterlichen Entscheidungen (nicht bei pflichtwidrigem richterlichen Nichtstun) tritt sie nur ein, wenn darin eine Straftat liegt (§ 839 Abs. 2 BGB), also bei Rechtsbeugung, einem Verbrechen, das Vorsatz erfordert und in der Praxis selten zu beweisen ist. Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 839 II 1 BGB i.V.m. § 339 StGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine strafbare und damit anspruchsbegründende Rechtsbeugung liegt in diesem Fall bereits dann vor, wenn der Richter in schwerwiegender Weise Vorschriften des Verfahrensrechts verletzt hat. Eine solche schwerwiegende Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts liegt zum Beispiel im Fall einer nachweislichen völligen Nichtlektüre der Gerichtsakten vor Erlass eines Zivilurteils vor. Hinsichtlich der Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung (Rechtsbeugung) und eingetretenem Vermögensschaden (Verlust des Zivilprozesses) gilt zugunsten der geschädigten Prozesspartei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens:[9] Es wird zugunsten des Geschädigten vermutet, dass der Richter der Argumentation bzw. Beweisführung der geschädigten Partei des Zivilprozesses gefolgt wäre, hätte er – wie nicht geschehen – die Gerichtsakten vor Erlass des Urteils gelesen. Hinsichtlich der Kausalität gilt das so genannte Schlechterstellungsverbot: Der Amtshaftungskläger darf nicht schlechter gestellt werden als der Kläger einer sonstigen zivilrechtlichen Haftungsklage.[10] [11]
Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte von der Amtspflichtverletzung erfahren hat (§ 199 BGB).
Ein besonderer Schadensersatzanspruch ist für Amtspflichtverletzungen von Notaren in § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt.
Kommt ein Einzelner durch staatliche Verletzung von Europarecht zu Schaden, etwa durch eine Gerichts- oder Behördenentscheidung, so kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Leitentscheidungen: Francovich, Köbler, Factortame und Brasserie du Pêcheur) ein originär gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehen, dessen Grenzen zwar unmittelbar aus dem Europarecht abgeleitet werden, dessen nähere Ausgestaltung aber den jeweiligen Mitgliedsstaaten überlassen ist.
Ein Anspruch des Immobilieneigentümers auf Entschädigung ist auch im Fall einer unzulässigen Mietpreisbindung denkbar, der er unterworfen wurde. Die Unzulässigkeit der Mietpreisbindung kann sich hier daraus ergeben, dass das staatliche Recht eine Wiedergutmachung des Immobilieneigentümers entweder gar nicht oder nur unvollkommen gestattet. In diesem Fall kann der EGMR nach Art. 41 EMRK dem Immobilieneigentümer diejenige Entschädigung zusprechen, die dem EGMR in diesem Fall angemessen erscheint. [12]
Ein Amtshaftungsanspruch besteht auch im Fall eines europarechtswidrigen Einsatzes eines Agent Provocateur. [13]
Ansprüche auf Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, der enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der enteignende Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch. Seit der sogenannten Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG werden letztere Ansprüche nicht mehr auf Art. 14 GG, sondern gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht gestützt (sogenanntes Aufopferungsgewohnheitsrecht). Entschädigungsansprüche können sich auch aus spezialgesetzlichen Normen ableiten lassen, insb. aus den Polizeigesetzen der Länder.[14]
Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung
Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet, die den Status quo ante wiederherstellen soll.
- Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche Maßnahmen abwehren.
- Der Staat hat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erworben und soll diese aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders problematisch im Bereich des Polizeirechts ist, bietet ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch.
- Eine besondere Form des Folgenbeseitigungsanspruchs ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der insbesondere Nachteile durch Beratungsfehler von Sozialleistungsträgern ausgleichen soll.
Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln
Wird einem Dritten durch die Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln ein Schaden zugefügt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob ein Organ der Verwaltung gehandelt hat oder nur ein Gehilfe. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Staat kommen § 280 Abs. 1,§ 241 Abs. 2, § 31 , § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB (Gehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Frage.
Bei einer unerlaubten Handlung kommen § 823 , § 31 , § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen – Gehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Die Abgrenzung zwischen Organ und Gehilfe ist manchmal zweifelhaft. Der Organbegriff ist jedenfalls weit auszulegen, so dass nicht nur gesetzliche Vertreter darunter fallen, sondern auch alle, denen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und die damit die juristische Person des öffentlichen Rechts auf diese Weise repräsentieren (sogenannte Repräsentantenhaftung). Beispiele sind Chefärzte, Altenheimleiter, Sparkassendirektoren und Abteilungs- oder Referatsleiter. Grundsätzlich gilt, dass wer Organ ist, nicht gleichzeitig Gehilfe sein kann und umgekehrt.
Regress gegen den Amtsträger
Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Art. 34 S. 2 Grundgesetz), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig (grob fahrlässig) verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt für Beamte aus den Beamtengesetzen (§ 48 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz), § 75 BBG - Bundesbeamtengesetz) und für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Bei Richtern und Soldaten werden die Bestimmungen des Beamtenrechts sinngemäß angewandt.
Soweit ein Angestellter im öffentlichen Dienst in Regress genommen wird, war dieser bis zum 30. September 2005 nach § 14 BAT den Beamten gleichgestellt. Für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen ist dies nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall. Für sie gelten nun die allgemeinen Haftungskriterien, wobei auch hier Art. 34 S. 2 GG für leicht fahrlässiges hoheitliches Handeln den Regress ausschließt. Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVöD (sogenannte Restantenliste) einigte man sich zunächst zum 1. Oktober 2006 wieder auf die frühere Haftungsprivilegierung, die jedoch aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen seitens der Arbeitgeber zunächst ausgesetzt und erst mit der Tarifeinigung im März 2008 in Kraft gesetzt wurde. Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV-L die alte BAT-Regelung von vornherein beibehalten.
Schweiz
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit im Schweizer Betreibungs- und Konkursrecht nach Art. 5 f. SchKG stellt eine primäre, ausschliessliche und kausale Staatshaftung dar.[15]
Literatur
- Monografien
- Baldus, Manfred; Grzeszick, Bernd; Wienhues, Sigrid: Staatshaftungsrecht – das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Müller-Verlag, Heidelberg 2005. ISBN 3-8114-1836-X
- Detterbeck, Steffen; Windthorst, Kay; Sproll, Hans-Dieter: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, München 2000. ISBN 3-406-45837-8
- Geigel: Der Haftpflichtprozess, 25.Aufl., München 2008, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56392-8, Kap.20: Haftung für Amtspflichtverletzungen
- Hartmann, Bernd J.: Öffentliches Haftungsrecht. Ökonomisierung – Europäisierung – Dogmatisierung, Mohr Siebeck, Tübingen 2013. ISBN 978-3-16-152525-4
- Ossenbühl, Fritz; Cornils, Matthias: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, 6. Auflage, München 2013. ISBN 978-3-406-64151-0
- Stein; Itzel; Schwall: Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Auflage. Springer, Heidelberg 2012. ISBN 978-3-642-13001-4
- Tremml, Bernd; Karger, Michael: Der Amtshaftungsprozess – Amtshaftung, Notarhaftung, Europarecht. Vahlen-Verlag, 2. Auflage, München 2004. ISBN 3-8006-3116-4
- Aufsätze und Skripte
- Voßkuhle/Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Amtshaftungsanspruch., JuS 2015, 1076-1079.
- Itzel, Peter: Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht – Rechtsprechungsüberblick 2011, MDR 2012, S. 564 - 569.
- Cloeren, Claudia; Itzel, Peter: Amts- und Staatshaftung - öffentlich-rechtliche Problemfelder, LKRZ 2010, 47 - 51 (Teil 1)
- Itzel, Peter: Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht – Rechtsprechungsüberblick 2009, MDR 2010, S. 426 - 431.
- Itzel, Peter: Amts- und Staatshaftung im Südwesten, Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland 2007, S. 205–208.
- Uwe Kischel: Entschädigungsansprüche für Eigentumsbeeinträchtigungen. Zur Systematik im Staatshaftungsrecht, in: VerwArch 2006, S. 450–481.
- Jost Pietzcker: Rechtsprechungsbericht zur Staatshaftung, in: AöR 132 (2007), S. 393–472.
- Wolfgang Schlick: Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen - Amtshaftung, in: NJW 46/2011, S. 3341 (Vorgängeraufsätze in der NJW 2009, 3139 und NJW 2009, 3487).
- Björn-Peter Säuberlich: Staatliche Haftung unter europäischen Einfluss – Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des Amtshaftungsanspruchs bei legislativem Unrecht. In: Europarecht (EuR), 39. Jg., 2. Teilband, 2004, S. 954–971.
- Holger Wöckel: Grundzüge des deutschen Staatshaftungsrechts. 2006 (67 Seiten), Freiburger Dokumentenserver (FreiDok)
- Vierhaus Hans-Peter: Zum Verhältnis von Entschädigung nach Art. 41 EMRK und Schadensersatz mach § 839 BGB, Art. 34 GG bei überlanger Verfahrensdauer deutscher Prozesse, in: Christine Hohmann Dennhardt / Peter Masuch / Mark Villiger (Hrsg.), Festschrift für Renate Jaeger. Grundrechte und Solidarität. Durchsetzung und Verfahren, N.P.Engel Verlag Kehl 2011, S. 719-740.
Einzelnachweise
- ↑ BVerfG: Urteil – 2 BvF 1/81. 19. Oktober 1982, abgerufen am 21. September 2010 (BVerfGE 61, 149).
- ↑ Einigungsvertrag. In: BGBl. II 1990 S. 889. Abgerufen am 30. August 2010 (Erl. in Anl. II Kap. III, Sachgeb. B, Abschn. III Nr. 1).
- ↑ Gesetz zur Regelung der Entschädigungsansprüche im Land Sachsen-Anhalt, GVBl. 1992, S. 655.
- ↑ Gesetz zur Aufhebung der Regelung zur Staatshaftung in der DDR, GVBl. 1995, S. 607.
- ↑ Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. 1998, S. 511.
- ↑ Gesetz zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes vom 12. März 2009, GVOBl. M-V 2009, S. 281
- ↑ Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Az: III ZR 302/05, BGH-Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05 zur Amtshaftung
- ↑ Beschluss des BVerfG vom 14. Juli 2015, 1 BvR 1127/14, NJW 2016, 389
- ↑ Hierzu Schwab: "Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bei mehreren hypothetischen Entscheidungsmöglichkeiten", NJW 2012, 3274
- ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2013, Absätze 39 und 40, 1 BvR 1067/12, NJW 2013, 3630
- ↑ Besprechung der Entscheidung des BVerfG vom 22. August 2013, 1 BvR 1067/12, NJW 2013, 3630 durch Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2014, 1276
- ↑ Urteil des EGMR (III. Sektion) vom 7. Juli 2015, 30255/09, NJW 2016, 465
- ↑ Entscheidung des EGMR vom 23. Oktober 2014 im Fall Furcht/Deutschland, NJW 2015, 3631
- ↑ Stein; Itzel; Schwall: Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts Rdnr. 369 ff., 449 ff.
- ↑ Hunziker/Pellascio, S. 27.