„Privaturkunde" – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Versionsgeschichte interaktiv durchsuchen
[gesichtete Version] [gesichtete Version]
← Zum vorherigen Versionsunterschied Zum nächsten Versionsunterschied →
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Zeile 1: Zeile 1:
Als '''„Privaturkunden"''' bezeichnet die [[Diplomatik]] alle [[Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit]], die nicht aus der [[Kanzlei]] der Herrscher (Könige, Kaiser) oder Päpste stammen. Es handelt sich somit um einen Ausschlussbegriff, der im Sinne von „alle anderen" sehr unterschiedliche Urkundenarten zusammenfasst, wie z. B. die subjektive [[Charta]], die objektive [[Notitia]], das [[Notariatsinstrument]], [[Chirograph]]en, private [[Siegelurkunde]]n, [[Urkunde]]n von Bischöfen, Fürstenurkunden oder städtische Urkunden. Die (削除) [[ (削除ここまで)Diplomatik(削除) ]] (削除ここまで) verwendet den Begriff deshalb möglichst in Anführungszeichen.
Als '''„Privaturkunden"''' bezeichnet die [[Diplomatik]] alle [[Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit]], die nicht aus der [[Kanzlei]] der Herrscher (Könige, Kaiser) oder Päpste stammen. Es handelt sich somit um einen Ausschlussbegriff, der im Sinne von „alle anderen" sehr unterschiedliche Urkundenarten zusammenfasst, wie z. B. die subjektive [[Charta]], die objektive [[Notitia]], das [[Notariatsinstrument]], [[Chirograph]]en, private [[Siegelurkunde]]n, [[Urkunde]]n von Bischöfen, Fürstenurkunden oder städtische Urkunden. Die Diplomatik verwendet den Begriff deshalb möglichst in Anführungszeichen.


== Rechtsprechung ==
== Rechtsprechung ==

Version vom 8. April 2018, 08:29 Uhr

Als „Privaturkunden" bezeichnet die Diplomatik alle Urkunden des Mittelalters und der Frühen Neuzeit, die nicht aus der Kanzlei der Herrscher (Könige, Kaiser) oder Päpste stammen. Es handelt sich somit um einen Ausschlussbegriff, der im Sinne von „alle anderen" sehr unterschiedliche Urkundenarten zusammenfasst, wie z. B. die subjektive Charta, die objektive Notitia, das Notariatsinstrument, Chirographen, private Siegelurkunden, Urkunden von Bischöfen, Fürstenurkunden oder städtische Urkunden. Die Diplomatik verwendet den Begriff deshalb möglichst in Anführungszeichen.

Rechtsprechung

Der Begriff „Privaturkunde" (auch private oder privatschriftliche Urkunde) bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die eigen- oder fremdhändige Schriftform der Urkunden, die keine öffentlichen Urkunden sind (also nicht von einer öffentlichen Behörde, einem Notar oder Standesbeamten ausgestellt wurden). Die Privaturkunde hat minderwertige Beweiskraft im Vergleich zur öffentlichen und umfasst die folgenden Unterformen:

  • bloß handunterzeichnete Urkunde
  • Siegelurkunde, gesiegelte Urkunde: unter Privatsiegel (Hand- oder Firmensiegel) abgegebene Privaturkunde
  • Zeugenurkunde, Urkunde vor Zeugen: in Gegenwart zweier Zeugen unterfertigte Privaturkunde

Literatur

Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Privaturkunde&oldid=176254144"