„Wareneingang" – Versionsunterschied

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== Allgemeines ==
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(削除) Die (削除ここまで) (削除) Warenkontrolle (削除ここまで) stellt die [[Schnittstelle#Organisatorische Schnittstellen|Schnittstelle]] zwischen außerbetrieblicher und innerbetrieblicher [[Materialwirtschaft]] dar. Mit dem Wareneingang stellt ein Unternehmen ([[Hersteller]], [[Händler]], [[Wiederverkäufer]]) den Nachschub von [[Rohstoff (Produktion)|Roh-]], [[Hilfsstoff (Produktion)|Hilfs-]] und [[Betriebsstoff]]en sowie [[Halbfabrikat]]en (zwecks [[Weiterverarbeitung (Produktion)|Weiterverarbeitung]] in der [[Produktionswirtschaft]]) oder [[Fertigerzeugnis]]sen (im [[Handel]]) sicher. Innerhalb der [[betriebliche Funktion|betrieblichen Funktionen]] gehört der Wareneingang zur [[Beschaffung]]. Damit ist der Wareneingang der Beginn eines stetigen [[Materialfluss]]es im Betrieb, so dass [[Schwachstelle (Organisation)|Schwachstellen]] beim Wareneingang zur [[Betriebsstörung]] führen können.
(追記) Der (追記ここまで) (追記) Wareneingang (追記ここまで) stellt die [[Schnittstelle#Organisatorische Schnittstellen|Schnittstelle]] zwischen außerbetrieblicher und innerbetrieblicher [[Materialwirtschaft]] dar. Mit dem Wareneingang stellt ein Unternehmen ([[Hersteller]], [[Händler]], [[Wiederverkäufer]]) den Nachschub von [[Rohstoff (Produktion)|Roh-]], [[Hilfsstoff (Produktion)|Hilfs-]] und [[Betriebsstoff]]en sowie [[Halbfabrikat]]en (zwecks [[Weiterverarbeitung (Produktion)|Weiterverarbeitung]] in der [[Produktionswirtschaft]]) oder [[Fertigerzeugnis]]sen (im [[Handel]]) sicher. Innerhalb der [[betriebliche Funktion|betrieblichen Funktionen]] gehört der Wareneingang zur [[Beschaffung]]. Damit ist der Wareneingang der Beginn eines stetigen [[Materialfluss]]es im Betrieb, so dass [[Schwachstelle (Organisation)|Schwachstellen]] beim Wareneingang zur [[Betriebsstörung]] führen können.


Konkrete [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgaben]], welche im Rahmen des Wareneingangs durchgeführt werden, sind [[Transportgut|Entladen]], [[Puffern]], [[Verpackung|Aus-]] und [[Umverpackung|Umverpacken]], [[Sortierung]], [[Wareneingangskontrolle]], Zusammenstellen und Weitergabe an das [[Lagerhaltung|Lager]].<ref>Florian Klug, ''Logistikmanagement in der Automobilindustrie'', 2010, S. 204</ref> Die [[Lagerhaltung]] der vom Wareneingang beschafften Waren erhöht das [[Lagerrisiko]] und die [[Kapitalbindung]].(削除) (削除ここまで)
Konkrete [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgaben]], welche im Rahmen des Wareneingangs durchgeführt werden, sind [[Transportgut|Entladen]], [[Puffern]], [[Verpackung|Aus-]] und [[Umverpackung|Umverpacken]], [[Sortierung]], [[Wareneingangskontrolle]], Zusammenstellen und Weitergabe an das [[Lagerhaltung|Lager]].<ref>Florian Klug, ''Logistikmanagement in der Automobilindustrie'', 2010, S. 204</ref> Die [[Lagerhaltung]] der vom Wareneingang beschafften Waren erhöht das [[Lagerrisiko]] und die [[Kapitalbindung]].


== Verbuchung ==
== Verbuchung ==

Version vom 5. März 2018, 17:08 Uhr

Der Wareneingang ist entweder in der Materialwirtschaft die Funktion des Einkaufs von Waren oder in der Finanzbuchhaltung die Verbuchung auf dem Wareneingangskonto. Gegensatz ist der Warenausgang.

Allgemeines

Der Wareneingang stellt die Schnittstelle zwischen außerbetrieblicher und innerbetrieblicher Materialwirtschaft dar. Mit dem Wareneingang stellt ein Unternehmen (Hersteller, Händler, Wiederverkäufer) den Nachschub von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Halbfabrikaten (zwecks Weiterverarbeitung in der Produktionswirtschaft) oder Fertigerzeugnissen (im Handel) sicher. Innerhalb der betrieblichen Funktionen gehört der Wareneingang zur Beschaffung. Damit ist der Wareneingang der Beginn eines stetigen Materialflusses im Betrieb, so dass Schwachstellen beim Wareneingang zur Betriebsstörung führen können.

Konkrete Aufgaben, welche im Rahmen des Wareneingangs durchgeführt werden, sind Entladen, Puffern, Aus- und Umverpacken, Sortierung, Wareneingangskontrolle, Zusammenstellen und Weitergabe an das Lager.[1] Die Lagerhaltung der vom Wareneingang beschafften Waren erhöht das Lagerrisiko und die Kapitalbindung.

Verbuchung

Die Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935 („Wareneingangsverordnung") verpflichtete Unternehmer, ein Wareneingangsbuch zu führen, sofern sie nicht buchführungspflichtig sind und keine Handelsbücher führen müssen. Ihren Inhalt übernahm § 143 AO, wonach alle Waren einschließlich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfabrikate und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt, aufzuzeichnen sind. Das kann entweder durch ein Wareneingangsbuch oder durch ein Wareneingangskonto geschehen.

Das Wareneingangskonto ist ein aktives Bestandskonto, auf dem der Wareneingang als Zugang auf der Sollseite verbucht wird. Eine Verbuchung des Wareneingangs auf dem Wareneingangskonto darf bereits erfolgen, wenn wirtschaftliches Eigentum an der Ware vorliegt, also wenn die Ware mit Eigentumsvorbehalt (einfacher, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt) erworben wurde oder sie zur Verfügung des Käufers bei Dritten (Lagerhalter) lagert.[2]

Rechtsfragen

Der Wareneingang ist anhand der Bestellung mit dem Lieferschein auf Übereinstimmung zu prüfen. Die vom Lieferant angelieferte Ware wird beim Identifikationspunkt durch die Wareneingangskontrolle kontrolliert, insbesondere auf Mängel in Menge, Produktqualität oder Richtigkeit (Sechs-R-Regel) und gegebenenfalls für eine Regulierung des Schadens oder für eine Retourenabwicklung gesorgt. Für Kaufleute ist es Pflicht, die empfangene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls zu reklamieren, anderenfalls gilt die im Lieferschein angegebene Menge als geliefert und schadensfrei (§ 377 HGB). Ausgenommen sind verdeckte oder versteckte Mängel, hier gibt es gesetzliche Rügefristen (siehe Mängelrüge). Bei einer optisch erkennbaren Warenbeschädigung kann eine Annahme verweigert werden.

Ist die Ware äußerlich einwandfrei, bestätigt der Empfänger dem Frachtführer den Eingang auf dem Frachtbrief. Der Absender hat aus dem Frachtvertrag die Pflicht, die Güter zu entladen (§ 412 HGB).

Einzelnachweise

  1. Florian Klug, Logistikmanagement in der Automobilindustrie, 2010, S. 204
  2. Gabler Wirtschaftslexikon, Band 6, 1984, Sp. 2139
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4268591-6 (lobid, OGND , AKS )
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