„Rechtsnorm" – Versionsunterschied

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Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen [[Gesetz]], wobei letzteres die [[Rechtsquelle]] ist, der schließlich die Rechtsnorm entnommen wird. Danach ist Rechtsnorm jede (persönliche) generelle und (sachliche) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: [[Verfassung]], [[Parlament]]s[[gesetz]], [[Rechtsverordnung]], [[Satzung (öffentliches Recht)|öffentlich-rechtliche Satzung]]. Man spricht insoweit auch vom ''positiven Recht'', weil es von einem [[Gesetzgeber]] „positiv" gesetzt worden ist, im Gegensatz zum ungeschriebenen [[Gewohnheitsrecht]]. Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. Wo im sozialen [[Rechtsstaat]] noch Raum für dessen Geltung verbleibt, besteht auch das Gewohnheitsrecht aus Rechtsnormen.
Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen [[Gesetz]], wobei letzteres die [[Rechtsquelle]] ist, der schließlich die Rechtsnorm entnommen wird. Danach ist Rechtsnorm jede (persönliche) generelle und (sachliche) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: [[Verfassung]], [[Parlament]]s[[gesetz]], [[Rechtsverordnung]], [[Satzung (öffentliches Recht)|öffentlich-rechtliche Satzung]]. Man spricht insoweit auch vom ''positiven Recht'', weil es von einem [[Gesetzgeber]] „positiv" gesetzt worden ist, im Gegensatz zum ungeschriebenen [[Gewohnheitsrecht]]. Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. Wo im sozialen [[Rechtsstaat]] noch Raum für dessen Geltung verbleibt, besteht auch das Gewohnheitsrecht aus Rechtsnormen.


Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der [[Außenwirkungsfinalität]] verzichtet (削除) wird. Rechtsnorm (削除ここまで) ist dann jede (persönliche) generelle und (sachliche) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, [[Subvention#Legaldefinition|Subventionsrichtlinie]] als [[Verwaltungsvorschrift]].
Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der [[Außenwirkungsfinalität]] verzichtet (追記) Stinkefuß (追記ここまで) ist dann jede (persönliche) generelle und (sachliche) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, [[Subvention#Legaldefinition|Subventionsrichtlinie]] als [[Verwaltungsvorschrift]].


Auch ist es möglich, als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, [[Richterrecht]] oder durch [[Rechtsfortbildung]] entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, [[Baugenehmigung]] als [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]], [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]]. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der [[Reine Rechtslehre|Reinen Rechtslehre]] [[Hans Kelsen]]s.
Auch ist es möglich, als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, [[Richterrecht]] oder durch [[Rechtsfortbildung]] entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, [[Baugenehmigung]] als [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]], [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]]. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der [[Reine Rechtslehre|Reinen Rechtslehre]] [[Hans Kelsen]]s.

Version vom 13. Februar 2018, 15:28 Uhr

Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene oder eine im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Ist eine Rechtsnorm nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt anwendbar, spricht man von einem Einzelfallgesetz. Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Das zugehörige Adjektiv ist normativ .

Abgrenzung zu anderen sozialen Normen

Rechtsnormen zählen zu den sozialen Normen, zu denen auch moralische Normen gezählt werden. Im Unterschied zu diesen sind Rechtsnormen aber mit Befehl und Zwang im Wege der Vollstreckung auch gegen den Willen des Normadressaten durchsetzbar. Zusätzlich handelt es sich bei einer Rechtsnorm, im Gegensatz zur moralischen Norm, um positives Recht: das bedeutet, dass es von Menschen gegenüber Menschen nach bestimmten Erzeugungsregeln gesetzt wird.

Aufbau der Rechtsnorm

Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation (juristischer Syllogismus). Derartige Rechtsnormen legen fest, unter welchen tatsächlichen Bedingungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll. Wenn die Tatfrage (quaestio facti) zu bejahen ist, dann soll die Rechtsfolge gelten.

Daneben können Rechtsnormen auch bloße Definitionen enthalten, indem ein bestimmtes Begriffsverständnis durch den Gesetzgeber verbindlich festgelegt wird. Ein Beispiel für eine solche Legaldefinition ist § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch: das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wird dort gesetzlich als Anspruch definiert.

Zielnormen haben keinen unmittelbar regelnden, sondern programmatischen Charakter und enthalten einen Regelungsauftrag zum Erlass weiterer Rechtsvorschriften, die der Zielerreichung dienen.

Mit dem Aufbau von Rechtsnormen und mit ihrer Anwendung beschäftigt sich die Lehre vom Rechtssatz.[1]

Zur Verwendung des Begriffs der Rechtsnorm

Verbreitet ist die Gleichsetzung der Rechtsnorm mit dem materiellen Gesetz, wobei letzteres die Rechtsquelle ist, der schließlich die Rechtsnorm entnommen wird. Danach ist Rechtsnorm jede (persönliche) generelle und (sachliche) abstrakte Regelung, die auf Außenwirkung gerichtet ist. Beispiele: Verfassung, Parlaments gesetz, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtliche Satzung. Man spricht insoweit auch vom positiven Recht, weil es von einem Gesetzgeber „positiv" gesetzt worden ist, im Gegensatz zum ungeschriebenen Gewohnheitsrecht. Diese Einordnung ist aber nicht zwingend. Wo im sozialen Rechtsstaat noch Raum für dessen Geltung verbleibt, besteht auch das Gewohnheitsrecht aus Rechtsnormen.

Eine Ausweitung erfährt der Begriff der Rechtsnorm, wenn auf das Merkmal der Außenwirkungsfinalität verzichtet Stinkefuß ist dann jede (persönliche) generelle und (sachliche) abstrakte Regelung. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift.

Auch ist es möglich, als Rechtsnorm schlechthin jede Regelung zu verstehen, also die Anknüpfung einer Rechtsfolge an einen Tatbestand. Beispiele: Verfassung, Parlamentsgesetz, Verordnung, kommunale Satzung, Richterrecht oder durch Rechtsfortbildung entstandene Rechtsnormen, Subventionsrichtlinie als Verwaltungsvorschrift, Baugenehmigung als Verwaltungsakt, Kaufvertrag. Diese Terminologie entspricht beispielsweise der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens.

Typen von Rechtsnormen

Darstellung der Zusammenhänge zwischen den Normtypen im Normquadrat

Nach einer Typisierung kann eine Sollensanordnung folgenden vier Typen zugeordnet werden:[2]

Verbot
statuiert eine Unterlassungspflicht;
Gebot
statuiert eine Handlungspflicht;
Erlaubnis
statuiert ein Handlungsrecht;
Freistellung
statuiert ein Unterlassungsrecht.
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Üblicher ist jedoch die Typisierung in:

  • Verbote und Gebote, die Unterlassungs- oder Handlungspflichten auferlegen
  • Verbindliche Feststellungen
  • Gestaltungen wie Aufhebungen, Ernennungen, Entlassungen, Gestattungen

Literatur

Wiktionary: Rechtsnorm  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Eine mittlerweile „klassische" Darstellung findet man in der Lehrbuchliteratur bei: Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 1995, ISBN 3-540-59086-2, Kapitel 2 – „Die Lehre vom Rechtssatz", S. 71–98.
  2. Klaus F. Röhl: Allgemeine Rechtslehre: Ein Lehrbuch. Carl Heymann Verlag, Köln/Berlin/Bonn/München 1995, ISBN 3-452-21806-6, S. 192–196.
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4048812-3 (lobid, OGND , AKS )
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