„Klarierung" – Versionsunterschied

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Als '''Klarierung''' wird in der Seeschifffahrt die Erledigung aller Pflichten bezeichnet, die dem [[Schiff]] (oder [[Boot]]) und der [[Frachtgut|Ladung]] bei Ankunft oder der Abfahrt aus einem Hafen bei den Hafenbehörden, Ämtern oder dem [[Zoll (Abgabe)|Zoll]] erwachsen. Dazu gehören das An- oder Abmelden (Einklarieren bzw. Auszuklarieren) bei den Behörden und Ämtern, die Erledigung aller Formalitäten hinsichtlich der Besatzung, der Passagiere, Schiff und Ladung zum Zwecke der Information und Kontrolle, die Übermittlung statistischer Daten sowie die Begleichung aller Gebühren, Steuern und Abgaben. Die Klarierung wird fast immer im Auftrag des Reeders von in den Häfen ansässigen Klarierungsagenten gegen eine Gebühr (englisch ''agency fee'') wahrgenommen.
Als '''Klarierung''' wird in der Seeschifffahrt die Erledigung aller Pflichten bezeichnet, die dem [[Schiff]] (oder [[Boot]]) und der [[Frachtgut|Ladung]] bei Ankunft oder der Abfahrt aus einem Hafen bei den Hafenbehörden, Ämtern oder dem [[Zoll (Abgabe)|Zoll]] erwachsen. Dazu gehören das An- oder Abmelden (Einklarieren bzw. Auszuklarieren) bei den Behörden und Ämtern, die Erledigung aller Formalitäten hinsichtlich der Besatzung, der Passagiere, Schiff und Ladung zum Zwecke der Information und Kontrolle, die Übermittlung statistischer Daten sowie die Begleichung aller Gebühren, Steuern und Abgaben. Die Klarierung wird fast immer im Auftrag des Reeders von in den Häfen ansässigen Klarierungsagenten gegen eine Gebühr (englisch ''agency fee'') wahrgenommen.

Der Begriff leitet sich vom [[Deklaration|Deklarieren]] ab.


Die Abmeldung bei den lokalen Gläubigern erfolgt herkömmlich durch das Setzen des [[Flaggenalphabet #P|Blauen Peters]] 24 Stunden vor dem Lichten der Anker.
Die Abmeldung bei den lokalen Gläubigern erfolgt herkömmlich durch das Setzen des [[Flaggenalphabet #P|Blauen Peters]] 24 Stunden vor dem Lichten der Anker.

Version vom 28. Februar 2016, 02:57 Uhr

Als Klarierung wird in der Seeschifffahrt die Erledigung aller Pflichten bezeichnet, die dem Schiff (oder Boot) und der Ladung bei Ankunft oder der Abfahrt aus einem Hafen bei den Hafenbehörden, Ämtern oder dem Zoll erwachsen. Dazu gehören das An- oder Abmelden (Einklarieren bzw. Auszuklarieren) bei den Behörden und Ämtern, die Erledigung aller Formalitäten hinsichtlich der Besatzung, der Passagiere, Schiff und Ladung zum Zwecke der Information und Kontrolle, die Übermittlung statistischer Daten sowie die Begleichung aller Gebühren, Steuern und Abgaben. Die Klarierung wird fast immer im Auftrag des Reeders von in den Häfen ansässigen Klarierungsagenten gegen eine Gebühr (englisch agency fee) wahrgenommen.

Die Abmeldung bei den lokalen Gläubigern erfolgt herkömmlich durch das Setzen des Blauen Peters 24 Stunden vor dem Lichten der Anker.

Literatur

  • K. Schwitalla, U. Scharnow: Lexikon der Seefahrt. 5. Auflage. transpress VEB Verlag für Verkehrswesen, Berlin 1988, ISBN 3-344-00190-6. 
  • U. Scharnow: Seemannschaft 3. Schiff und Manöver. 3. Auflage. transpress Verlag, Berlin 1987, ISBN 3-344-00151-5. 
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