„Kafala" – Versionsunterschied
Version vom 21. Mai 2015, 09:25 Uhr
Kafala oder al-Kafala (arabisch كفالة, DMG Kafāla) bezeichnet ein spezielles System der Bürgschaft, das vor allem in den arabischen Golfstaaten für Arbeitnehmer und Investoren aus Drittländern von großer Bedeutung ist. Die Bezeichnung für den einheimischen Bürgen (engl. „sponsor") ist kafīl / كفيل. Daneben gibt es eine familienrechtliche Form der Kafala, die das in islamischen Staaten übliche Verfahren der legalen Kindesaufnahme definiert. Zu unterscheiden sind also die Formen der Kafala, die das Arbeitsrecht bzw. Geschäftsbeziehungen betreffen, von der Kafala, die im familienrechtlichen Sinne die Übernahme einer Vormundschaft und Pflegschaft für ein Kind bezeichnet (siehe Kafala / legale Aufnahme eines Kindes).
Die Kafala im rechtlichen Sinne betrifft das Arbeits- und Aufenthaltsrecht. Der Begriff wird jedoch auch verwendet im Zusammenhang mit der Einschränkung von ausländischen Direktinvestitionen und Geschäftsaktivitäten.
Arbeitsrecht
Die Abhängigkeit der arabischen Golfstaaten von ausländischen Arbeitskräften ist extrem hoch. Ausländer stellen in Saudi-Arabien etwa 30 Prozent der Gesamtbevölkerung, jedoch 70 Prozent der Erwerbstätigen. Der Ausländeranteil in Golfstaaten wie Katar oder Dubai ist teilweise höher als 90 Prozent. Die Überwachung von Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsrechts können in diesem Umfang nicht von staatlichen Behörden gewährleistet werden und werden mittels des Kafala-Systems an die Bevölkerung delegiert. Dies bedeutet, dass jeder ausländische Arbeitnehmer einen einheimischen Bürgen benötigt – in der Regel handelt es sich dabei um den Arbeitgeber. Ebenso kann eine einheimische Institution (Ministerien, staatliche Unternehmen, Hochschulen, etc.) als Bürge auftreten, was vor allem bei hochqualifizierten Arbeitskräften der Fall ist.
Der Bürge oder Kafīl ist dazu verpflichtet, für die Einreiseformalitäten und die staatliche Registrierung Sorge zu tragen, sowie die Einhaltung der Vertragsformalitäten zu garantieren. Um dies garantieren zu können, wird der Pass der ausländischen Arbeitskraft in der Regel durch den Kafīl eingezogen und erst nach Vertragsende wieder ausgehändigt. Die Dauer eines solchen Vertrags beträgt meist zwei bis fünf Jahre. Nach Ablauf des Vertrags erfolgt entweder die Ausreise bzw. Abschiebung, oder die Vertragsverlängerung durch beide Seiten. Mit der Vertragsverlängerung kann eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eintreten.
Siehe dazu auch den Abschnitt Migranten im Artikel Vereinigte Arabische Emirate, den Artikel zu Demographie und Arbeitsmigration in Dubai und den Artikel zu Arbeitsmigranten in Katar.
Hier kann wiederum die Unterscheidung zwischen Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung im weitesten Sinne und Hausangestellten andererseits getroffen werden. Während erstere zumindest teilweise durch ein rudimentäres Arbeitnehmerrecht geschützt sind (was jedoch nicht überschätzt werden sollte, siehe unten „Probleme"), sind Hausangestellte ihren Bürgen fast gänzlich ausgeliefert und befinden sich in einem sklavenartigen Abhängigkeitsverhältnis. Im vergleichsweise fortschrittlichen Kuwait ist beispielsweise im Gegensatz zu „normalen" Arbeitnehmern nicht das Arbeits- und Sozialministerium (welches Arbeitsmigranten rechtliche Hilfestellung anbietet), sondern das Innenministerium für sie zuständig.
Probleme
Das Kafala-System ist in den Aufenthaltsgesetzen der Golfstaaten gesetzlich festgeschrieben (zum Beispiel in Saudi-Arabien im Aufenthaltsgesetz vom 4. Juni 1952). Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Rechtsnormen in den Golfstaaten geht das Kafala-System nicht auf Regeln des Schariarechts zurück, sondern auf vage umrissenes Gewohnheitsrecht der Beduinenstämme. Einige wichtige Fragen dieses Rechts sind nach wie vor ungeklärt, wie zum Beispiel eine genaue rechtliche Festlegung des Verhältnisses zwischen Migrant und Kafīl.
Betroffen von den Nachteilen des Kafala-Systems sind bis auf wenige Ausnahmen (z.B. der französische Fußball-Profi Zahir Belounis [1] [2] [3] [4] ) vor allem weniger qualifizierte Arbeitskräfte. Westliche Arbeitnehmer sind in der Regel nicht oder nur geringfügig von den damit verbundenen Schwierigkeiten betroffen. Arbeitsmigranten aus arabischen (Nicht-Golf-)Staaten sind zwar vom Kafala-System abhängig, haben jedoch vor allem bei höherer Qualifikation (z.B. im Bildungs- oder Gesundheitswesen) und aufgrund der gemeinsamen Sprache durchschnittlich weniger darunter zu leiden bzw. riskieren vergleichsweise öfter ein juristisches Vorgehen. Haushaltsangestellte aus nicht-arabischen und/oder nicht-muslimischen Ländern (vor allem aus Pakistan, Indien, Bangladesch und den Philippinen) werden am stärksten benachteiligt.
Problematisch ist bereits der Vertragsabschluss mit nicht-arabischen Arbeitnehmern, der meist in deren Heimatland erfolgt. Gültig sind nämlich allein die in arabisch verfassten Dokumente, welche von den Verträgen in Englisch oder der Muttersprache der Arbeitnehmer erheblich abweichen können. Eine staatliche Prüfung der fremdsprachigen Dokumente und die Verfolgung von Verstößen bleiben trotz bestehender Gesetze der Einzelfall.
Bei Streitigkeiten ist der Kafīl jederzeit stark im Vorteil, da er die Ausweisung der Arbeitskraft veranlassen kann. Vertragsverstöße (geringere Bezahlung, längere Arbeitszeiten, kein Urlaub) werden daher seitens der Arbeitnehmer selten zur Anzeige gebracht, da sie um ihren Arbeitsplatz bangen. Ein juristisches Vorgehen ist in einigen Staaten zwar möglich und auch erfolgversprechend, kann aber trotzdem die Kündigung (und somit Abschiebung) nach sich ziehen, weshalb arbeitsrechtliche Verfahren erheblich seltener sind als Verstöße gegen das Arbeitsrecht. Ebenso ist es den Arbeitnehmern nicht gestattet, den Arbeitgeber ohne Zustimmung ihres Bürgen zu wechseln. Auch dies entzieht den ausländischen Arbeitskräften selbst bei vergleichsweise hoher Qualifikation einen wichtigen Teil ihrer Verhandlungsbasis.
Obwohl es den Einheimischen verboten ist, Kafīl für einen Migrant zu werden, den sie nicht beschäftigen und der dadurch „frei" in den Arbeitsmarkt eintritt, gibt es einen schwunghaften Handel mit derartigen Lizenzen, was für beide Seiten von Vorteil ist: eine geringe Abhängigkeit auf Arbeitnehmerseite und ein Nebeneinkommen ohne Aufwand auf Seite des Einheimischen. Die Regierungen der Golfstaaten reagieren hierauf von Zeit zu Zeit mit Verhaftungs- und Ausweisungswellen sowie der Verschärfung gesetzlicher Vorschriften (zuletzt in Saudi-Arabien im März 2013).[5]
Der Kafīl ist dem Staat gegenüber auch dafür verantwortlich, jederzeit über den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers informiert zu sein. Deshalb muss er gegebenenfalls den Artbeitnehmer als „entlaufen" melden.[6] Fälle von „entlaufenen" Hausangestellten oder anderen Beschäftigten sind deshalb keineswegs selten. Diese halten sich illegal im Land auf (die Ausreise ist ihnen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Anzeige als „Entlaufener" nicht möglich) und suchen auf dem inoffiziellen Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung. Aufgrund der hohen Dunkelziffer dieser Personen, werden von Zeit zu Zeit staatliche Amnestien erlassen.[7] Diese sollen vor allem dazu dienen, diese Personen zu registrieren und ihnen die Ausreise zu ermöglichen.
Kafala bei ausländischen Direktinvestitionen und Geschäftsaktivitäten
Sowohl die Gründung als auch der Ankauf von Unternehmen in den arabischen Golfstaaten unterliegen Beschränkungen. Zum Beispiel darf in Katar, in Kuwait und in den Vereinigten Arabischen Emiraten - außerhalb von ausgewiesenen Freihandelszonen - kein Unternehmen zu mehr als 49 Prozent ausländischen Anteilseignern gehören. Im Oman liegt die Grenze bei 70 Prozent, in Bahrain sind in bestimmten Bereichen 100 Prozent zulässig, in Saudi-Arabien in allen Wirtschaftszweigen außer in den Bereichen Handel und freiberufliche Beratungsdienstleistungen, wo lediglich 75 Prozent erlaubt sind (sowie unter Beachtung einer Ausschlussliste, die ausländische Investitionen in manchen Bereichen ganz verbietet).
In vielen Fällen ist somit für die Gründung eines Unternehmens ein einheimischer Staatsbürger erforderlich, der den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteil an Eigenkapital hält. Falls er dies treuhänderisch - als sogenannter „sleeping partner" - für den ausländischen Investor tut, wird der Einheimische umgangssprachlich oft auch als Kafīl bezeichnet, obwohl gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsrechts diese Funktion eigentlich nur dem Unternehmen als solchem zukommt. Von Land zu Land verschieden bestehen in den Golfstaaten Gesetzgebungen, die die Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zur Begrenzung des ausländischen Kapitalanteils verbieten (sogenannte „anti cover-up laws"), die in der Praxis jedoch nicht immer konsequent umgesetzt werden.
Probleme
Wegen der nur sporadischen Verfolgung von Verstößen zeigt sich die Problematik solcher Deckmantelkonstruktionen oft erst dann, wenn der einheimische Anteilseigner kein „sleeping partner" mehr ist oder sein will. Dies kann zum Beispiel durch den Verkauf der Anteile an einen anderen Einheimischen, Tod des Anteilspartners (Erben übernehmen die Anteile) oder schlichtweg durch einen Meinungsumschwung des „sleeping partners" eintreten. Die Einforderung einer höheren Gewinnbeteiligung oder des Mitspracherechts kann mitunter zu erheblichen Nachteilen bei der ökonomischen Entwicklung des Unternehmens führen. Bei einer Begrenzung der Unternehmensanteile auf 49 Prozent hat der ausländische Partner keinerlei rechtliche Handhabe gegen eine solche Änderung der Geschäftsbedingungen.
In Saudi-Arabien, wo die im Besitz von ausländischen Investoren stehenden Anteile einer anderen Besteuerung unterliegen als die von Einheimischen gehaltenen, macht sich der ausländische Investor bei Deckmantelkonstruktionen wie oben beschrieben außerdem der Steuerhinterziehung schuldig.
Standpunkt der Einheimischen
Wie bereits erwähnt war das kafala-System bereits vor der gesetzlichen Festschreibung Teil des Gewohnheitsrechts. Möglich, jedoch nicht verbürgt, ist die geschichtliche Ableitung dieses Gebarens aus dem beduinischen Brauchtum. In diesem Rahmen stellte es jedoch entweder Teil der Gastfreundschaft oder aber eines getroffenen Abkommens dar und sicherte zum Beispiel den gefahrlosen Aufenthalt bzw. Durchqueren eines Gebiets (Geleitbrief).
Gesichert hingegen ist die aktuelle Perspektive der Einheimischen auf diese Regelung, wie dies zum Beispiel eine Frau aus Kuwait zum Ausdruck bringt: Vorlage:"-en Die Einheimischen der Golfstaaten sehen sich – ganz im Gegensatz dazu, wie die Gestaltung der kafala-Gesetzgebung anmuten könnte – keineswegs in einer außerordentlichen Machtposition. Vielmehr überwiegen Ängste vor Überfremdung, Verlust von Tradition, Gewohnheiten und Identität und ein Gefühl des Belagerungszustands. Die militärisch und zahlenmäßig vergleichsweise schwachen Golfstaaten mit ihren außergewöhnlichen Reichtümern drücken unter anderem durch extrem asymmetrische Gesetzgebung ihre Verunsicherung aus, die durch die schwunghafte Veränderung ihrer Umwelt und Gesellschaft wesentlich verstärkt wird.
Ein weiteres Argument ist, dass man als Einheimischer keine Möglichkeit habe, sich vor der Einreise zu überzeugen, ob die über eine Agentur angeworbene Arbeitskraft den eigenen Erwartungen entspricht – Prüfungen oder Einstellungsgespräche sind nicht möglich. Bei der Enttäuschung von Erwartungen, zumal wenn die Arbeitskraft wie im Fall der Hausangestellten unter dem eigenen Dach wohnt, ist die Gefahr von Frustration sehr hoch. Nicht zu unterschätzen sind darüber hinaus Missverständnisse, die aus unzureichenden Sprachkenntnissen und teilweise extrem großen kulturellen Unterschieden resultieren.
Quellen
- Gesetze der Golfstaaten über die Einreise und den Aufenthalt von Auländern
- Gesetze der Golfstaaten über das Verbot von Deckmantelkonstruktionen („anti cover-up laws")
- Gesellschafts- und Investitionsgesetze der Golfstaaten
- Einkommensteuergesetz 2004 des Königreichs Saudi-Arabien
- United States Central Intelligence Agency, The World Factbook
Literatur
- Shamlan Y. Alessa: The manpower problem in Kuwait. Arab World Studies. Kegan Paul Int., London/Boston
- Anh Nga Longva: Walls built on sand. Migration, exclusion, and society in Kuwait. Westview Press, 1997 Boulder
- Hans-Uwe Schwedler: Arbeitsmigration und urbaner Wandel. Eine Studie über Arbeitskräftewanderung und räumliche Segregation in orientalischen Städten am Beispiel Kuwaits. Reimer, Berlin 1985
- Fred Scholz: Oman und die arabischen Scheichtümer am Golf. Herausforderungen an die zukünftige Landesentwicklung. In: Petermanns Geographische Mitteilungen. H. 2, Nr. 145, 2001 S. 58–67
- Hergenröther, Keimer, Hundt u.a.: Legal Guide Arbeits- und Sozialrecht Saudi-Arabien: Rechtstipps für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. AHK Saudi-Arabien (Hrsg.), Riad 2014
- Hergenröther, Hundt, Villmer u.a.: Business & Legal Guide Saudi-Arabien: Rechtstips für den Markteinstieg. AHK Saudi-Arabien (Hrsg.), Riad 2012, S. 24-26
- Ubifrance (Hrsg.): Guide des affaires Arabie saoudite, Riad 2012, S. 61
Einzelnachweise
- ↑ Fußballer Zahir Belounis - "Teilweise haben sie mich zerstört". Süddeutsche Zeitung, 28. November 2013, abgerufen am 21. September 2014.
- ↑ Ann-Kathrin Seidel: Alternde Fußballprofis: Gefangen im Paradies. In: taz.de. die tageszeitung, 25. August 2013, abgerufen am 10. April 2014.
- ↑ Maik Grossekathöfer: König und Knecht. In: spiegel.de. Der Spiegel, 7. Oktober 2013, abgerufen am 10. April 2014.
- ↑ Stefan Simons: Gastarbeiter in Katar: Rückkehr des gefangenen Fußballers. In: spiegel.de. Spiegel Online, 28. November 2013, abgerufen am 10. April 2014.
- ↑ http://www.arabnews.com/news/445349
- ↑ http://www.saudigazette.com.sa/index.cfm?method=home.regcon&contentid=20140907217265
- ↑ http://gulfnews.com/news/gulf/saudi-arabia/saudi-arabia-not-to-extend-three-month-grace-period-for-illegal-expatriates-in-the-country-1.1180049