„Wiederladen" – Versionsunterschied
Version vom 1. März 2006, 22:53 Uhr
Wiederladen ist ein fester Begriff, der ursprünglich daher kommt, dass der Sportschütze oder Jäger die nach dem Schuss leere Patronenhülse kostengünstig mit einem neuen Zündhütchen, Pulver und einem Geschoss versehen hat.
Standen früher eher wirtschaftliche Beweggründe im Vordergrund sieht man das Wiederladen heute als Möglichkeit, eine für Zweck und Waffe optimal angepasste Patrone herzustellen.
Daher benutzen viele Wiederlader keine abgefeuerten Hülsen sondern eigens erworbene, unbenutzte Leerhülsen.
Gründe für das Wiederladen
- Stärke der Ladung (Laborierung) anpassen
- ein besonders ausgewähltes Geschoss verwenden (besonders für Jäger wichtig)
- Präzision verbessern (durch Hülse abdrehen, Geschoss zentriert einsetzen, Patronenlänge anpassen etc.)
- Geld sparen (nicht immer möglich bei Massenware wie z.B. 9 mm Luger)
- sich entspannen beim Messen, Wiegen und Sortieren an der Ladebank
Ursprung
Das Wiederladen von Munition war auch schon in der kaiserlichen Armee üblich. Für das Gewehr 71 wurde erstmals in Deutschland eine Messingpatrone entwickelt, deren Kosten allerdings immens hoch waren, das Kaltziehen war noch eine neue Technologie. Daher mußten die Soldaten nach dem Übungsschießen die abgefeuerten Patronen wieder einsammeln und nach einer ausgeklügelten Dienstvorschrift reinigen, so daß die Patronen anschließend wieder in die Munitionsfabriken zum erneuten Befüllen übersandt werden konnten. Für scharfe Munition unbrauchbare Patronen konnten häufig noch für Übungszwecke benutzt werden. In den Vereinigten Staaten ist z. B. auch das hierzulande äußerst seltene Wiederladen von Schrotmunition üblich. Wiederlader haben auch die Entwicklung neuer Kaliber vorangetrieben. In der Fachliteratur gibt es viele Kaliber, für die keine Fabrikladung hergestellt wird, sogenannte wildcats.
In Deutschland wird das Wiederladen seit vielen Jahren von Jägern und Sportschützen betrieben, das beweist das umfangreiche Angebot an Komponenten. Neben wirtschaftlichen Vorteilen überzeugt die handwerklich hergestellte Munition vor allem durch Präzision und die Optimierung für die eigene Waffe und den eigenen Verwendungszweck.
Komponenten und Ablauf des Wiederladens
Benötigt wird eine Wiederladepresse, Pulverwaage, Schieblehre und je Kaliber ein Satz Matrizen. Außerdem Hülsen, Geschosse, Zündhütchen und Treibladungspulver.
Nach der ggf. erforderlichen Reinigung der Hülse wird diese in der Ladepresse (hier: 4-Stationen-Presse) weiterbearbeitet:
- beim Herunterdrücken erfolgt die Außenkalibrierung der Hülse und das Ausstoßen des alten Zündhütchens; beim Hochdrücken die Innenkalibrierung der Hülse und das Aufsetzen eines neuen Zündhütchens
- das Pulver wird eingefüllt und gleichzeitig der Hülsenmund glockenförmig aufgeweitet
- das Geschoss wird eingepresst
- der Hülsenmund wird eingezogen, damit das Geschoss fest sitzt
Rechtliche Voraussetzungen
In Deutschland ist der Erwerb von Treibladungsmittel streng kontrolliert. Zum Erwerb des Treibladungspulvers (meist Nitrozellulose- oder Schwarzpulver) wird eine Erlaubnis benötigt. Für den nichtgewerblichen Bereich nach §27 des Sprengstoffgesetzes. Um diese zu erhalten, muss der Besuch eines anerkannten Lehrgangs (Dauer 1 Wochenende) nachgewiesen werden. An einem solchen Lehrgang darf nur teilnehmen, wer über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffgesetz verfügt. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Verwaltungsakt, der nur ausgestellt werden darf, wenn die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragsteller geprüft hat. Dazu wird i.d.R. das Zentralregister, das Gewerberegister und die örtliche Polizei um Stellungnahme gebeten. Die Polizei stellt fest, ob es anhängige Verfahren gibt, die noch nicht in den Registern eingetragen sind. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung vor der zuständigen Behörde ab. Mit der Bescheinigung über den bestandenen Lehrgang darf man noch kein Treibladungspulver kaufen. Es ist erst ein weitere "Verwaltungsakt" der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde erforderlich. Die Behörde muss das Erlaubnisdokument der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ausstellen, dass nach 5 Jahren seine Gültigkeit verliert und verlängert werden muss. Achtung: Wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, verlängern manche Behörden das Dokument nicht mehr sondern stellen ein neues Dokument aus. Das ist in der Regel wesentlich teurer als eine Verlängerung.
Das Sprengstoffgesetz ist völlig unabhängig von den Gesetzen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition.