„Völkerrechtssubjekt" – Versionsunterschied

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== Partielle Völkerrechtssubjekte ==
== Partielle Völkerrechtssubjekte ==
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[[De-facto-Regime]] können als „partielle" Völkerrechtssubjekte anerkannt werden(追記) , (追記ここまで) (追記) ähnlich (追記ここまで) (追記) wie eine Internationale Organisation. „Partiell" bedeutet, dass ein De-facto-Regime nicht in vollem Umfang an den Rechten und Pflichten des Völkerrechts teilhat. Das Recht auf Verteidigung wird allerdings eingeschlossen, auch die (追記ここまで) Verantwortlichkeit für (追記) eventuelle (追記ここまで) Völkerrechtsbrüche(追記) . (追記ここまで)<ref>[[Michael Staack]] (Hrsg.), ''Einführung in die Internationale Politik: Studienbuch'', 5. Aufl., Oldenbourg, München 2012, [http://books.google.de/books?id=WriT5JUvbGEC&pg=PA570 S. 570 f.], [http://books.google.de/books?id=WriT5JUvbGEC&pg=PA590 590]</ref>) Ein De-facto-Regime, das die vollen völkerrechtlichen Merkmale eines Staates erfüllt, wird dadurch zum Völkerrechtssubjekt im umfassenden Sinn.<ref>[[Karl Doehring]], ''Völkerrecht'', 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, [http://books.google.de/books?id=MRU_q5e8-XsC&pg=PA118 Rn 261&nbsp;f.]</ref>


== Gleichberechtigung im Völkerrecht ==
== Gleichberechtigung im Völkerrecht ==

Version vom 26. Januar 2015, 00:33 Uhr

Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird.[1]

Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:[2]

Des Weiteren können Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um originäre Rechtssubjekte handelt – die Befugnis verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen.

Völkerrechtliche Identität

Sinn und Zweck einer Feststellung völkerrechtlicher Identität und zugleich der bestimmende Inhalt dieses Begriffs ist, dass die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtssubjekts in vollem Umfang erhalten bleiben.[3] Die Identitätsfrage beim Auseinanderfallen eines Staates stellt sich wie folgt:

„Beim Zerfall eines Staates in mehrere Teilgebilde stellt sich jeweils die Frage, ob eines dieser Teilgebilde mit dem zusammengebrochenen Gesamtstaat identisch ist und damit dessen Völkerrechtspersönlichkeit fortsetzt oder ob es sich stattdessen bei allen diesen nunmehr unabhängigen Teilgebieten um neue Staaten handelt. Die Entscheidung dieser Frage, die zugleich mit darüber befindet, ob es sich bei dem Sukzessionsfall um eine bloße Separation/Sezession oder um eine vollständige Dismembration handelt, ist [...] von enormer praktischer Bedeutung. Denn nur im Verhältnis zu dem subjektsidentischen Staat erscheint die Fortsetzung vertraglicher und anderer Rechtsverhältnisse – wenn auch geographisch beschränkt auf dessen geschrumpftes Gebiet – unproblematisch."[4]

Partielle Völkerrechtssubjekte

De-facto-Regime können als „partielle" Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, ähnlich wie eine Internationale Organisation. „Partiell" bedeutet, dass ein De-facto-Regime nicht in vollem Umfang an den Rechten und Pflichten des Völkerrechts teilhat. Das Recht auf Verteidigung wird allerdings eingeschlossen, auch die Verantwortlichkeit für eventuelle Völkerrechtsbrüche.[5] ) Ein De-facto-Regime, das die vollen völkerrechtlichen Merkmale eines Staates erfüllt, wird dadurch zum Völkerrechtssubjekt im umfassenden Sinn.[6]

Gleichberechtigung im Völkerrecht

Das Völkerrecht kennt nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der durch sie mediatisierten Personen. Es gibt keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika stehen sich also als gleichberechtigte Subjekte gegenüber. De facto wird diese Gleichberechtigung aber durch politische und ökonomische Machtunterschiede relativiert.

Prinzipiell handelt es sich bei den Völkerrechtssubjekten nicht um natürliche Personen, sondern um korporative Erscheinungen. Einzige Ausnahme hiervon ist der Heilige Stuhl, der nach kanonischem Recht mit der Person des Papstes gleichzusetzen ist. Die besondere Stellung des Heiligen Stuhls in der Völkerrechtslehre ist ein Relikt aus Zeiten, in denen sich in der Person des Souveräns die Rechtspersönlichkeit des Staates manifestierte. Völkerrechtlich ist der Heilige Stuhl vom Staat der Vatikanstadt zu unterscheiden. Der Vatikan ist als Staat ein originäres Völkerrechtssubjekt und bedarf deshalb keines Rückgriffs auf historisch begründete Privilegien. An der Spitze des Staates der Vatikanstadt steht indes wiederum der Papst. Es steht ihm frei, zu entscheiden, ob er sich als Heiliger Stuhl oder als Vertreter des Staates der Vatikanstadt am Völkerrechtsverkehr beteiligt; ausschlaggebend ist die jeweilige konkrete Sachmaterie.

Von der überkommenen Völkerrechtslehre nicht als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind natürliche Personen (abgesehen vom Heiligen Stuhl).[7] Zwar werden ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen (zum Beispiel durch die Europäische Menschenrechtskonvention), doch ist dies nicht ausreichend, ihnen eine den anerkannten Völkerrechtssubjekten gleichrangige Stellung einzuräumen. Allerdings sind Ansätze erkennbar, die eine Veränderung dieser Rechtslage bedeuten könnten. So hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem LaGrand-Urteil[8] vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine partielle Völkerrechtssubjektivität zugebilligt.

Belege

  1. Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 1984, § 375.
  2. Kay Hailbronner, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 3. Aufl., Berlin 2004, 3. Abschn., Rn 7 ff., 39 ff.
  3. Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Springer, 2000, S. 62 f.
  4. Zit. nach Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge. Springer, 2000, S. 66–67.
  5. Michael Staack (Hrsg.), Einführung in die Internationale Politik: Studienbuch, 5. Aufl., Oldenbourg, München 2012, S. 570 f., 590
  6. Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 261 f.
  7. Volker Epping, in: Knut Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 7.
  8. ICJ Reports 2001, S. 494 (PDF).

Literatur

Wiktionary: Völkerrechtssubjekt  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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