„Stiftung" – Versionsunterschied
Version vom 11. September 2014, 16:30 Uhr
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten und die Destinatäre können nur in den Genuss der Erträge kommen. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken.
Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen).
Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien, eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung – in Deutschland die häufigste Rechtsform – keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet.
Geschichtliche Entwicklung
Stiftungen haben eine lange Tradition. Im Mittelalter entsprangen sie als Stift den frommen Gedanken des Stifters, der auch die Sicherung des eigenen Seelenheils im Blick hatte, aber auch als Gründungsstadt oder Siedlung, die den Stifter als Lehnsherr auf gute Rendite hoffen ließ.
Typisch für das Mittelalter sind Memorialstiftungen (Memorien), die dazu dienten, das Andenken an den Stifter aufrechtzuerhalten. Zahlreiche dieser Stiftungen bestanden bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, manche auch bis zur Säkularisation, einige bis heute. Mildtätige Überlegungen führten zu sozialen Stiftungen, wie Hospitälern, Waisenhäusern und anderen gemeinnützigen Einrichtungen.
Neuansiedlungen sowohl zur Kolonisierung, nach erfolgreichen Feldzügen (Eroberungen) wie auch nach entvölkernden Naturkatastrophen (etwa Seuchen) waren schon immer ein wichtiger Bestandteil der Politik. Zu den Stiftungen von Ansiedlungen im deutschen Sprachraum zählen die frühen Klostergründungen der Anfangszeit des Heiligen Römischen Reiches in den südlichen und östlichen Randgebieten durch die Kolonisationsorden, um als Keimzelle sowohl der Besiedlung wie auch der Mission zu dienen, die Deutsche Ostsiedlung, und die Gründungsstädte des Spätmittelalters. So sind etwa Ortsnamen auf -stift besonders im ostbairischen Raum erhalten, die sich auf von Landesherren bezahlte Rodungsgebiete beziehen.
Historisch betrachtet gehören die deutschen Stiftungen zu den großen Kontinuitäten in einem von Diskontinuitäten geprägten Land. Berühmte Kirchen und Klöster sind sichtbare Zeichen früher Stiftungstätigkeit. So führt sich die bis heute bestehende Bürgerspitalstiftung in Wemding in Bayern auf das 10. Jahrhundert zurück. Spätestens im 13. Jahrhundert, als das römische Recht beginnt, in Deutschland wieder Fuß zu fassen, sich die Sozialstruktur verändert und eine erhebliche Verstädterung einsetzt, entstehen zahlreiche Stiftungen, die alle Wechselfälle der Geschichte überlebt haben. Die Stiftung Bürgerspital zum Heiligen Geist in Würzburg, gegründet 1316, ist nur eines von rund 250 Beispielen von Stiftungen, die älter als 500 Jahre sind und heute noch bestehen. Dagegen stammt die Sozialstiftung Fuggerei in Augsburg, die häufig als älteste deutsche Stiftung angesehen wird, erst aus dem Jahr 1516 (Stiftungsbrief von 1521) und ist somit einige Jahre jünger als die Sozialstiftung von Valentin Ostertag.
Die Verankerung der Stiftung in der Zeitachse macht sie offenkundig gerade dann attraktiv, wenn Ordnungen zusammenbrechen oder sich verändern. Dies hat damit zu tun, dass das Stiften oft als Instrument der gesellschaftlichen Integration gesehen wurde. Dies gilt beispielsweise für die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg (das prominenteste Beispiel sind die 1698 gegründeten Franckeschen Stiftungen in Halle (Saale)), für die Zeit nach dem Ende des Alten Reichs (Stiftung Städelsches Kunstinstitut, 1815) oder für die Gründerzeit (Carl-Zeiss-Stiftung, 1889). Nach dem Ersten und nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten in Deutschland zunächst kaum Neugründungen. Die Hyperinflation von 1923, die Herrschaft der Nationalsozialisten, die sogenannte Stunde Null von 1945 und die kommunistische Regierung in der DDR ließen viele bestehende Stiftungen zum Erliegen kommen, sei es durch Vermögensauszehrung, Enteignung oder aus anderen Gründen.
Erst sehr langsam wurden in Westdeutschland ab den 1950er Jahren, in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren wieder in größerer Zahl Stiftungen neu gegründet. Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungszivilrechts (ab 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen haben in Verbindung mit dem starken Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heute in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet werden wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. Neben privaten Stifterpersönlichkeiten treten vermehrt auch Unternehmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften als Stifter auf.
Wortherleitung
Zum Begriff Stiften bzw. Stiftung ist bei Johann Christoph Adelung [1] im Grammatisch-kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (1811) ausgeführt, dass dies
- ein Begriff, welcher mit „Spitze" zu tun hat,
- ein Begriff, welcher „Ausdehnung in die Höhe, ingleichen Festigkeit, Dauer", ist.
Im letzteren Sinne sei der Begriff für die Stiftung, eine auf Dauer angelegte Einrichtung, übertragen worden. Adelung führt unter dem Begriff Stiften dazu aus: „Figürlich der Grund von dem Daseyn eines Dinges auf alle künftige Zeiten seyn. (a) Im weitesten Verstande, wo es nur noch in einigen Fällen üblich ist. An welchem Orte ich meines Nahmens Gedächtniß stiften werde, 2 Mos. 20, 24. Sich ein ewiges Andenken, ein gutes, ein schlechtes Andenken stiften. Das erste Testament ward nicht ohne Blut gestiftet, Ebr. 9, 18. Einen Feyertag, ein Fest stiften, es auf alle künftige Zeiten anordnen und einrichten. Ein Reich stiften, es gründen, sich die Unterthanen dazu erwerben und sammeln. Ein Volk, ein Geschlecht stiften. Einen Gottesdienst, einen Orden, eine Stadt stiften. Aber ein Gesetz stiften u. s. f. sind nicht mehr üblich. (b) In engerer Bedeutung ist stiften eine Anstalt nicht nur anordnen und einrichten, sondern auch zu derselben Fortdauer die nöthigen Kosten auf eine dauerhafte und bleibende Art bestimmen und anweisen. Ein Kloster, einen Altar, eine Canonicat-Kirche, ein Bisthum, ein Armenhaus, ein Lazareth, eine Universität, eine Akademie, eine Schule, eine öffentliche Feyerlichkeit stiften. Wo es denn auch wohl von dem dazu bestimmten und ausgesetzten Vermögen gebraucht wird. Sein Vermögen zu einem Kloster stiften, ein Capital zu einer Spende, zu einem Almosen stiften, bestimmen, aussetzen und auf alle folgende Zeiten niederlegen. Aber von Personen, wie in der Deutschen Bibel, Priester, Wahrsager, Sänger stiften, ist veraltet. 3. Im weitesten Verstande ist es oft bloß den Grund eines Dinges enthalten, demselben den Ursprung, des Daseyn geben, so daß der Begriff der Dauer und Festigkeit großen Theils verschwindet, oft aber der Begriff der angewandten Bemühung dafür eintritt. Frieden zwischen zwey streitenden Parteyen stiften. Freundschaft mit einander stiften. Ein Bündniß stiften. Eine Heirath zwischen zwey Personen stiften".
Im Duden [2] wird Stift bzw Stiftung weitgehend nur noch in der modernen Form angeführt.
Deutschland
Stiftungen können sowohl als juristische Personen (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige, unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung) errichtet werden. Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH, der Stiftungs-AG oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden.
Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, sind rechtsfähige Stiftungen durch ihr Vermögen charakterisiert und beziehen sich ggf. auf Begünstigte, so genannte Destinatäre. Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).
Das Stiftungsrecht des Bundes und der Länder, besonders aber auch das Steuerrecht machen den Stiftern und Stiftungen eine Reihe von Vorschriften, darunter einige, die für Interpretationen und Ermessenspielräume der damit befassten Behörden offen sind. Dennoch hat sich der Charakter des Stiftens als ein Akt eigener Rechtsetzung seit dem frühen Mittelalter erhalten. Es gibt für diesen Zweck keine obligatorischen Muster- oder Standardsatzungen. Der Gestaltungswille jedes Stifters ist gefordert, um die Vorteile dieses Instruments gemeinnützigen Handelns auszuschöpfen. Gründliche konzeptionelle Vorarbeiten und eine engagierte Geschäftsführung sind unabdingbar.
Stiftungstype (Auswahl) | Bestand (Anzahl)[3] |
---|---|
Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts | 20.150 (Stand: 31.12.2013)[4] |
Unternehmensstiftungen | mindestens 300 |
nicht rechtsfähige Stiftungen / Treuhandstiftungen | 30.000 bis 80.000 (Schätzung) |
2013 gab es 638 neu errichtete rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (2012: 645). Auf 100.000 Bürger kamen Ende 2013 rund 25 Stiftungen. Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland mit den meisten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (3.902 in 2013), gefolgt von Bayern (3.652) und Baden-Württemberg (3.038). Das bundesweite Städteranking nach Stiftungsdichte führt Würzburg Ende 2013 mit 90 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts pro 100.000 Einwohner. Die Stadt mit meisten rechtsfähigen Stiftungen in absoluten Zahlen ist Hamburg.[5] 96 % aller Stiftungen in Deutschland verfolgen gemeinnützige Zwecke.[6] Die mit Abstand bekannteste Stiftung in Deutschland ist die Stiftung Warentest.[7]
Rechtsfähige Stiftung
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch
- das Stiftungsgeschäft, also eine einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erbvertrag) erfolgen kann, sowie die
- staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (§ 81 BGB).
Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der Länder. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die nach § 81 BGB mindestens Folgendes enthalten muss:
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung
- die Bildung des Vorstands der Stiftung
Wird die Stiftung – wie meist – zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung weitere Angaben enthalten, so zur Art der Zweckverwirklichung und zur Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zur Bildung weiterer Organe, wie beispielsweise eines Stiftungsrates, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder eines Kuratoriums, oder auch zur Art der Vermögensverwaltung.
Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter, nachdem er die Anerkennung beantragt hat, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, erlischt das Widerrufsrecht des Stifters. Mit der Anerkennung erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.
Von dem Errichtungsakt ist die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zu trennen (§ 82 BGB). Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten gehen mit der Anerkennung nur solche Rechte unmittelbar auf die Stiftung über, bei denen eine Willenserklärung zur Übertragung genügt (beispielsweise die Abtretung einer Forderung). Andere Vermögensgegenstände werden nach den jeweiligen Vorschriften übertragen, Grundstücke beispielsweise durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, GmbH-Anteile durch notarielle Abtretung. Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen. Dabei gilt nach § 84 BGB die Stiftung als schon vor dem Tod des Stifters entstanden und kann ihn deshalb beerben.
Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB selbst schreibt lediglich vor, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" erscheinen muss (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von mindestens 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr, insbesondere dann, wenn die Stiftung selbst operativ tätig sein, also ihre Erträge nicht lediglich an andere gemeinnützige Organisationen weiterreichen soll. Dabei wird nur ertragbringendes Vermögen berücksichtigt, also zum Beispiel keine von der Stiftung selbst genutzten Immobilien.
Die rechtsfähige Stiftung kann sich an weiteren Rechtsformen beteiligen, beispielsweise der Stiftung & Co. KG oder der Stiftung GmbH & Co. KG.
Eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wird von zwei staatlichen Einrichtungen kontrolliert, der Finanzbehörde sowie der zuständigen Landesstiftungsaufsicht.
Nicht rechtsfähige Stiftung
Eine nicht rechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische, fiduziarische Stiftung oder (wenn von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet) als Unterstiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Meldet ein Treuhänder Insolvenz an, so fällt das von ihm verwaltete Stiftungsvermögen in die Insolvenzmasse.
Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
Die nicht rechtsfähige Stiftung untersteht keiner behördlichen Stiftungsaufsicht. Gleichwohl kann bei der zuständigen Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Unter Umständen kann der Stiftungszweck entsprechend den Regelungen in der Satzung sehr einfach geändert beziehungsweise die Stiftung sogar aufgelöst werden, ohne dass es der Zustimmung eines Kontrollorgans oder einer Behörde bedarf.
Vorteile einer Treuhandstiftung können in der unkomplizierteren Entscheidungsfindung, der einfacheren Verwaltung und den daraus resultierenden – günstigeren Verwaltungskosten liegen. Der Nachteil einer Treuhandstiftung ist, dass sie nicht auf Dauer angelegt ist, und dass es für sie keine Rechtssicherheit gibt.
Organisation und Finanzen
Damit ein Gebilde wie die Stiftung langfristig bestehen kann, muss sie kompetent nach außen vertreten, geführt und verwaltet werden. Wie dies geschieht, hängt von der Größe, der Art der Zweckverwirklichung, der Zusammensetzung des Vermögens und anderen Faktoren ab. Schon von jeher konnten Stifter sich daher entscheiden, ob sie nur für diesen Zweck eine eigene Organisation errichten oder ihre Stiftung einer schon bestehenden anvertrauen wollten. Aus der ersteren Option hat sich die eigentümerlose rechtsfähige Stiftung entwickelt, die letztere bildet die nicht rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung.
Die Rechtsform, in der eine Stiftung errichtet wird, hat für die formale Führungsstruktur und die Verantwortung der Zuständigen Konsequenzen, weniger für die praktische Administration und Tätigkeit.
Nach wie vor sind Stiftungsräte und -vorstände überwiegend ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Nur eine Minderheit der Stiftungen hat hauptamtliches Personal. Gelegentlich wird die Verwaltung auch ganz oder teilweise externen Dienstleistern anvertraut.
Da es kein „Stiftungsregister" in der Art eines Vereins- oder Handelsregisters gibt, kann im Rechtsverkehr nur mittels einer Vertretungsbescheinigung nachgewiesen werden, wer die Stiftung nach außen vertritt. Die regional zuständige Stiftungsbehörde führt ein Stiftungsverzeichnis, das aber keinen öffentlichen Glauben genießt. Die Veröffentlichung und Einsichtnahme ist nicht einheitlich geregelt. Während beispielsweise in Sachsen-Anhalt ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme geltend gemacht werden muss und im Regierungsbezirk Stuttgart jeder Einsicht nehmen darf, werden in Nordrhein-Westfalen alle Informationen im Internet veröffentlicht.[8] [9] [10]
Gründung
Zur Gründung (technisch Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, das heißt einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, das heißt mindestens einem Vorstand, auszustatten. Das Stiftungsgeschäft bedarf der – einfachen – Schriftform, § 126 BGB. Diese genügt jedoch nicht, wenn das Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung vorsieht. In diesem Fall ist – allerdings nur für die Auflassung – eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.
Der Stifter beziehungsweise die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen, es sei denn, der Stifter hat die Gründung der Stiftung gemäß § 83 BGB von Todes wegen verfügt und einen Testamentsvollstrecker berufen, den er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter – was zulässig ist – zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.
Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten beziehungsweise bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat. Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.
Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB in der Regel auf 30 Jahre beschränkt.
Wenn man eine Stiftung errichten will, dann ist die Ausstattung mit Vermögen unabdingbar. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das neuerdings mittels Verwaltungsakt den Status der Gemeinnützigkeit gewährt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind. In einigen Bundesländern erfolgt diese Prüfung bereits im Anerkennungsverfahren durch das Finanzministerium des Landes.
Steuerbegünstigung
Stiftungen können, müssen aber nicht, steuerbegünstigt sein. Das Finanzamt erkennt auf Antrag der Stiftung deren Steuerbegünstigung an, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff. AO entsprechen. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die Errichtung sowie spätere Zustiftungen gemäß § 13 Abs. 1, Nr. 16, lit. b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) von der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu-) Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug. Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es – gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, das im Frühjahr 2007 verabschiedet wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde zum Beispiel der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen angehoben.
Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf eine solche Stiftung fällt Schenkungsteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Einkünfte unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die so genannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30-Jahres-Frist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecken zugute.
Verbreitet ist die Ansicht, Stiftungen würden vor allem „von den Reichen als Steuersparmodell" benutzt. Richtig ist daran, dass auf ein Vermögen, das einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet wurde, zum Beispiel keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden muss. Der Preis dafür ist allerdings, dass das Vermögen dann auch der Stiftung gehört und dessen Erträge nur noch für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden dürfen. Der Stifter hat also materiell nichts mehr davon – wenn er auch durch die Festlegung des Stiftungszwecks mehr oder weniger enge, über seinen Tod hinaus nicht änderbare Vorgaben für die Verwendung machen kann. Soweit Zuwendungen an Stiftungen von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet das, dass der Staat darauf verzichtet, Steuern auf Einkommen und Vermögen zu erheben, das der Bürger freiwillig für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt.
Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den „angemessenen" Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen (Kinder und Enkelkinder) sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 5 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit daher vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern. Auch auf diese Weise lassen sich also keine Steuern sparen. Gleichwohl hat eine Stiftung stets für einen eng ausgewählten Mitarbeiterkreis auch die Funktion eines soliden "Arbeitgebers" im weitesten Sinne.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse
Die großen Anstaltsträgerstiftungen sind bedeutende sozialwirtschaftliche Unternehmungen. Ihr Vermögen besteht in der Regel nahezu ausschließlich aus betriebsnotwendigen Vermögenswerten; sie erzielen naturgemäß fast ausschließlich Erträge aus ihrer Tätigkeit, das heißt ihre Leistungen werden zum Beispiel von den Sozialversicherungsträgern bezahlt. Dies bildet zwar betriebswirtschaftlich gesehen eine Form des return on investment, unterscheidet sich aber von der Erwirtschaftung einer Rendite aus zweckfremden Vermögensanlagen, wie sie für Förderstiftungen üblich sind.
Gemeinnützige und mildtätige Förderstiftungen erfüllen ihre Aufgaben traditionell zumindest überwiegend aus Erträgen eines rentierlichen Vermögens, das der Stifter bei der Gründung oder nach und nach bereitgestellt hat. Es wäre aber falsch zu glauben, rentierliche Vermögen müssten Geldvermögen sein. Alte und neue Stiftungen nennen vielfach Immobilien ihr eigen, seien es nun Häuser, Wald oder Landwirtschaft. Dazu können Kunstwerke, Beteiligungen an Unternehmen, verwertbare Rechte und vieles andere kommen.
Entscheidend ist jedoch immer, dass die gestifteten Vermögenswerte in irgendeiner Weise Erträge erbringen (Zinsen, Mieten, Pachten, Dividenden usw.). Auch gibt es entgegen anders lautenden Gerüchten keine festgelegten Mindestvermögen. Schon mit kleinen Vermögen kann man stiften, wenn der Stiftungszweck, die gewählte Rechtsform und sonstige Umstände ein plausibles Konzept für eine nachhaltige Stiftungsarbeit ergeben und die Erträge des Vermögens für eine gemäß § 80 Abs. 2 BGB dauerhafte und nachhaltige Zweckverwirklichung ausreichen.
In den letzten 30 Jahren hat sich ein Trend entwickelt, dass Stiftungen auch auf dem Fundraising- und Spendenmarkt auftreten. Zunehmend werden Stiftungen auch als Basis für das Einwerben von Zustiftungen, Spenden, Vermächtnissen und Erbschaften genutzt. Zu dieser Gruppe gehören seit den 1990er Jahren auch die Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen. Andererseits muss natürlich nicht für jede Idee eine neue Stiftung gegründet werden.
Arten von Stiftungen
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Neben den Stiftungen des Privatrechts bestehen Stiftungen des öffentlichen Rechts . Diese bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Während die Abgrenzung zur Körperschaft durch die einer Stiftung fehlenden Mitglieder gekennzeichnet ist, ist die Abgrenzung zur Anstalt in der juristischen Literatur umstritten. Teilweise wird die Stiftung öffentlichen Rechts als Unterfall der Anstalt öffentlichen Rechts eingeordnet. Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet. Das Stiftungsrecht des BGB ist nicht auf sie anwendbar. Die Landesstiftungsgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gelten auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Ansonsten richten sich ihre Rechtsverhältnisse nach ihrem Errichtungsakt und ihrer Satzung.
Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden in letzter Zeit häufig ohne nennenswertes Stiftungsvermögen errichtet, so zum Beispiel die Hamburger Museums-Stiftungen oder die zahlreichen Berliner Kulturstiftungen für Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten und Opernhäuser. In einigen Bundesländern sind Hochschulen in die Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Stiftungen überführt worden (Stiftungshochschulen).
Diese Stiftungen besitzen oft lediglich ein Sachvermögen (Immobilien, Kunstwerke, Medienbestände, authentische Liegenschaften), das keine Erträge wie Zinsen, Mieten oder Pachten erbringt (privatrechtliche Stiftungen mit einer vergleichbaren Vermögensausstattung hätten kaum Aussicht auf Anerkennung). Sie bleiben daher dauerhaft auf staatliche Zuwendungen angewiesen (sog. Zuwendungsstiftungen). Da der Haushalt jährlich vom Parlament beschlossen werden muss, besteht für viele öffentlich-rechtliche Stiftungen keine Existenzsicherheit. Öffentlich-rechtliche Stiftungen können zudem jederzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung wieder aufgehoben werden.
Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche die ehemals preußischen Kulturgüter wie Gebäude, Kunstsammlungen und Bibliotheken verwaltet, oder die Conterganstiftung für behinderte Menschen, deren Zweck in der Unterstützung von Menschen liegt, die Schäden durch das Medikament Thalidomid (Handelsname Contergan) erlitten haben. Andere durch Bundesgesetz errichtete bundesunmittelbare Stiftungen sind etwa die Heimkehrerstiftung, die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge oder die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft in Berlin, deren Hauptzweck die Entschädigung ehemaliger Zwangsarbeiter ist. Eine weitere bekannte Stiftung des öffentlichen Rechts sind die Berliner Philharmoniker; Träger ist das Land Berlin.
Weiterhin gibt es auch bundesunmittelbare Stiftungen, die durch Bundesgesetz zum Andenken an herausragende Staatsmänner der deutschen Geschichte nach dem Vorbild der amerikanischen Präsidentenbibliotheken geschaffen wurden. Zu diesen gehören die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus in Rhöndorf, die Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in Heidelberg, die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung in Berlin, die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus in Stuttgart und die Otto-von-Bismarck-Stiftung in Friedrichsruh, die hinsichtlich der Namensgebung oftmals mit den Stiftungen der politischen Parteien verwechselt werden. Bei diesen Stiftungen handelt es sich – mit Ausnahme der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit – von der Rechtsform her um eingetragene Vereine.
Der Staat kann auch Stiftungen des Privatrechts errichten (zum Beispiel die Kulturstiftung der Länder oder die Bundeskulturstiftung). Zum Teil sind privatrechtliche Stiftungen aus dem Erlös von Privatisierungen von Staatsbeteiligungen errichtet worden (zum Beispiel die VolkswagenStiftung 1961 aus Erlösen im Zusammenhang mit der Privatisierung von VW oder die Deutsche Bundesstiftung Umwelt 1989 aus dem Verkaufserlös der bundeseigenen Salzgitter AG). Zum Teil wird gefordert, auch solche staatlichen Gründungen müssten den Bindungen der Grundrechte unterliegen, während andere die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der auf diese Weise errichteten Stiftungen betonen.
Kirchliche Stiftungen
Eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen oder – häufiger – öffentlichen Rechts sind die kirchlichen Stiftungen. Kirchliche Stiftungen dienen überwiegend kirchlichen Aufgaben und werden entweder von einer Kirche errichtet oder sollen – entsprechend dem Willen des Stifters – der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen.
Ihre Anerkennung erfolgt durch die zuständige staatliche Behörde, die Aufsicht über sie obliegt jedoch nicht dem Staat, sondern ausschließlich der jeweils nach Kirchenrecht zuständigen Kirchenbehörde. In den Bundesländern Berlin und Hamburg gibt es keine kirchlichen Stiftungen in diesem Sinne; vergleichbare Stiftungen unterliegen hier ebenfalls der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen werden ebenfalls in die von den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen. Eine der ersten neueren Stiftungen dieser Art ist die Heilig Kreuz-Stiftung im Bistum Essen. Weithin bekannt geworden ist die 2005 gegründete Stiftung Geburtshaus Papst Benedikt XVI., eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts.
Familienstiftungen
Familienstiftungen sind rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen, sei es durch Gewährung von Zuwendungen (Kapitalstiftung) oder durch Aufrechterhaltung einer Vermögensgesamtheit wie zum Beispiel Unternehmen (Anstaltsstiftung). Zu unterscheiden ist die unternehmensverbundene von der privaten Familienstiftung, die nur steuerliches Privatvermögen verwaltet. Auch hier erfolgt die Anerkennung durch die zuständige staatliche Behörde. Eine Aufsicht erfolgt nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
Familienstiftungen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. So ist die Einbringung des Stiftungsvermögens bei der Gründung schenkungsteuerpflichtig und daneben kommt es zu einer besonderen Erbschaftsbesteuerung, der so genannten Erbersatzsteuer: Alle dreißig Jahre muss die Familienstiftung Steuer in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.
Seit der Stiftungsreform 2002 (vergleiche § 80 Abs. 2 BGB) kommt die Familienstiftung auch für mittelständische Unternehmen als Rechtsform in Betracht, wenn die Unternehmensleitung professionell durch familienfremde Manager erfolgen soll (Lösung der Nachfolgeproblematik). Weitere Vorteile einer unternehmensverbundenen Familienstiftung sind aus Unternehmersicht die Abwehr von Haftungsrisiken, von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen, sowie die Minimierung wirtschaftlicher Störfaktoren, insbesondere aus dem Bereich der Mitbestimmung und die Gefahr der feindlichen Unternehmensübernahme.
Steuerlich ist die Einbringung von Betriebsvermögen beziehungsweise von Kapitalanteilen in die Stiftung begünstigt. Familienstiftungen (und auch andere Stiftungen) kommen inzwischen bei der Gründung von anderen Gesellschaften als Vehikel dazu, so bei der Familienstiftung & Co. KG.
Privatnützige Stiftungen
Privatnützige Stiftungen sind das Bindeglied zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Familienstiftung. Will zum Beispiel ein Unternehmer für die Angehörigen seines Betriebes eine Sozialstiftung gründen, kann er dies nicht in der Form der gemeinnützigen Stiftung tun, da Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit und nicht eines begrenzten Personenkreises voraussetzt. Die privatnützige Stiftung ist steuerlich nicht begünstigt.
Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen
Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht nur von einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam ausgestattet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen, die auch in Themenfonds separat verwaltet werden können. Daneben verwalten sie häufig von Dritten errichtete unselbstständige Stiftungen (Treuhandstiftungen). Viele Gemeinschaftsstiftungen, zum Beispiel die Bewegungsstiftung, bieten ihren Stiftern verschiedene Möglichkeiten der Partizipation und Mitarbeit.
Stiftungen, die sowohl Spenden und Zustiftungen entgegennehmen als auch Treuhandstiftungen verwalten, werden auch als Dachstiftungen bezeichnet. Soll durch ein solches Stiftungsmodell ein Verein finanziell gestärkt werden, auf den auch die Gründungsinitiative zurückgeht und in dessen Organisationszusammenhang die Stiftung steht, ist von Verbundstiftung die Rede. Viele Bewegungsorganisationen, wie Greenpeace oder medico international, haben solche Stiftungen errichtet.
Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, wie beispielsweise die Deutsche Stiftung Denkmalschutz oder der Kölner Gymnasial- und Stiftungsfonds, der die Verwaltung für mehrere hundert Bildungsstiftungen übernimmt, die von Privatpersonen gegründet wurden. Stiftungen, die für bestimmte Städte oder Regionen aktiv sind und viele verschiedene Zwecke fördern, werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.
Unternehmensverbundene Stiftungen
Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche, die Anteile an Unternehmen halten (zum Beispiel Bertelsmann Stiftung, Lidl-Stiftung) oder ein Unternehmen selbst betreiben (zum Beispiel früher die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, beispielsweise die Bertelsmann Stiftung oder die Possehl-Stiftung. Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden gelegentlich zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt (s. Erbschaftsteuer). Die Gemeinnützigkeit unternehmensverbundener Stiftungen wird zunehmend kritisch betrachtet, insbesondere dann, wenn - wie zum Beispiel im Falle der Bertelsmann-Stiftung - enge persönliche Verflechtungen zwischen den Organen der Stiftung und dem Unternehmen bestehen, an der die Stiftung als Gesellschafterin beteiligt ist. Auch die Betätigung der Bertelsmann-Stiftung als politikberatende "Denkfabrik" lässt nach Ansicht der Kritiker Zweifel an der Gemeinnützigkeit dieser unternehmensverbundenen Stiftung aufkommen.
Unternehmensverbundene Familienstiftungen sind seit der Stiftungsreform 2002 auch für mittelständische Unternehmen eine Rechtsformalternative, wenn die Unternehmensleitung in die Hände familienfremder, professioneller Manager gelegt werden soll. Bei einer unternehmensverbundenen Familienstiftung handelt es sich entweder um eine Stiftung, die selbst als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen ist (Unternehmensstiftung) oder die als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Vorstands- oder Geschäftsführungstätigkeiten ausüben und als Kontrollorgan tätig werden kann (Beteiligungsträgerstiftung). Bei einer Beteiligungsträgerstiftung (zum Beispiel Schickedanz Holding Stiftung & Co. KG oder Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co. KG) kann die Stiftung selbst als persönlich haftender Gesellschafter mit Familienmitgliedern als Kommanditisten oder aber die Stiftung selbst als Kommanditist in Erscheinung treten. Bei der Unternehmensnachfolge soll die Einschaltung einer Firmenstiftung als Beteiligungsträgerstiftung Unternehmenskontinuität sichern.
Recht verbreitet ist das Doppelstiftungsmodell, bei der eine Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung über eine Holding (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) verbunden wird: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten (zum Beispiel 90 % Kapital und 10 % Stimmen an der Holding), die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung zu (zum Beispiel 10 % Kapital und 90 % Stimmen); aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte (und ggf. ein überproportionaler Anteil der Gewinnbezugsrechte) werden dabei auf die Familienstiftung oder zum Beispiel eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann – im Beispiel: 90 %). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.
Stiftungsersatzformen
Nicht jede als „Stiftung" bekannte Institution hat tatsächlich diese Rechtsform. Die meisten parteinahen Stiftungen in Deutschland sind zum Beispiel als eingetragene Vereine organisiert, andere bedeutende Stiftungen als gemeinnützige GmbH (gGmbH), wie beispielsweise die Robert Bosch Stiftung GmbH oder die Klaus Tschira Stiftung gGmbH. Mit den Mitteln des Vereinsrechts oder Gesellschaftsrechts werden dabei Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder Gesellschafter vertreten nicht ihre eigenen Interessen, sondern agieren als Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden. Diese Rechtsformen bieten eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts höhere Flexibilität. Zudem unterstehen sie nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Die Gründung einer Stiftungs-GmbH erfolgt nach den Regeln des GmbH-Rechts (Gesellschafterbeschluss und Eintragung in das Handelsregister), die Gründung eines Stiftungsvereins nach den Regeln des Vereinsrechts (Beschluss der Gründungsmitglieder und Eintragung in das Vereinsregister). Weder das Stiftungsrecht im BGB noch die Stiftungsgesetze der Länder finden auf diese als Stiftungen bezeichneten anderen Rechtsformen Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie.
Festzuhalten ist, dass die gemeinnützige Stiftungs-GmbH bei entsprechender Satzungsgestaltung ähnlich wie eine Stiftung eine dauerhafte Vermögensbindung gewährleisten kann: Das GmbHG enthält kein Kündigungsrecht und der Ausschluss von Abfindungen für ausscheidende Gesellschafter sowie die unentgeltliche Einziehung von GmbH-Anteilen sind möglich; allerdings bedarf die Stiftungs-GmbH entsprechender Gesellschafter, während die Stiftung im eigentlichen Sinne losgelöst von Mitgliedern oder Gesellschaftern ist. Bekannte Beispiele einer gemeinnützigen Stiftungs-GmbH sind die Robert Bosch Stiftung GmbH, die sich der öffentlichen Gesundheitspflege widmet, und die FAZIT-STIFTUNG Gemeinnützige Verlagsgesellschaft mbH, die unter anderem an der FAZ beteiligt ist und Wissenschaft und Bildung unterstützt, unter anderem durch die Vergabe von Stipendien für die Journalistenausbildung.
Große Stiftungen
Die größten Stiftungen (unter Einschluss von Ersatzformen) gemessen am Stiftungsvermögen und an den Auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben in Deutschland sind:[11]
Stiftung | Stifter | Vermögen | Auszahlungen / Gesamtausgaben |
Ausgaben zu Vermögen |
---|---|---|---|---|
Robert Bosch Stiftung GmbH | Robert Bosch | 5.140.504.000 Euro 1 | 87.514.000 Euro | 01,70 % |
Else Kröner-Fresenius-Stiftung | Else Kröner | 3.350.000.000 Euro 2 | 21.120.000 Euro 3[12] | 00,63 % |
Dietmar Hopp Stiftung gGmbH | Dietmar Hopp | 3.000.000.000 Euro 2 | 30.000.000 Euro | 01,00 % |
VolkswagenStiftung | Deutschland und das Land Niedersachsen | 2.433.071.000 Euro 2 | 119.346.000 Euro | 04,91 % |
Baden-Württemberg Stiftung gGmbH | Baden-Württemberg | 2.207.579.000 Euro 1 | 46.734.000 Euro | 02,12 % |
Klaus Tschira Stiftung gGmbH | Klaus Tschira | 2.078.634.000 Euro 1 | 28.474.000 Euro | 01,37 % |
Deutsche Bundesstiftung Umwelt | Deutschland | 1.939.800.000 Euro 1 | 53.544.000 Euro | 02,76 % |
Joachim Herz Stiftung | Joachim Herz | 1.300.000.000 Euro 1 | 6.000.000 Euro 3[13] | 00,46 % |
Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung | Alfried Krupp von Bohlen und Halbach | 1.101.802.000 Euro 1 | 17.800.000 Euro 3[14] | 01,62 % |
Software AG-Stiftung | Peter Schnell | 1.065.000.000 Euro 2 | 20.505.000 Euro | 01,93 % |
Gemeinnützige Hertie-Stiftung | Georg Karg | 853.000.000 Euro 2 | 29.747.000 Euro | 03,49 % |
ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius | Gerd Bucerius | 739.113.000 Euro 1 | 23.884.000 Euro | 03,23 % |
Bertelsmann Stiftung | Reinhard Mohn | 618.998.000 Euro 1 | 62.458.000 Euro | 010,09 % |
Körber-Stiftung | Kurt A. Körber | 520.000.000 Euro 1 | 20.681.000 Euro 4[15] | 03,98 % |
Fritz Thyssen Stiftung | Fritz Thyssen | 470.479.000 Euro 1 | 18.500.000 Euro 3[16] | 03,93 % |
Deutsche Stiftung Denkmalschutz | Deutschland | 184.131.367 Euro 1[17] | 35.918.540 Euro 4[17] | 019,51 % |
Stiftung Mercator | Familie Schmidt-Ruthenbeck | 113.092.000 Euro 1[18] | 38.298.000 Euro 4[18] | 033,86 % |
Stiftung Warentest | Deutschland | 90.968.000 Euro 1[19] | 49.669.000 Euro 3[19] | 054,6 % |
Anmerkungen:
Die Angaben zu den Stiftungsvermögen sind mit einer gewissen Vorsicht zu genießen: So zählt zum Beispiel zum Vermögen der Bertelsmann Stiftung eine Beteiligung an der Bertelsmann AG in Höhe von 76,9 % des Aktienkapitals.[20] Mangels Börsennotierung der Bertelsmann AG lässt sich der Wert der Anteile jedoch nicht ohne eine Bewertung des Unternehmens ermitteln und fließt daher nur mit dem Buchwert in die Statistik des Bundesverbandes ein.
Österreich: Privatstiftung
In Österreich gibt es die Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG, 1993) oder Sparkassengesetz und die (meist alten) Stiftungen nach den Fonds- und Stiftungsgesetzen der Bundesländer und des Bundes. Als wesentlicher Unterschied zu anderen Europäischen Stiftungsrechten kann eine österreichische Privatstiftung einen rein privatrechtlichen Zweck aufweisen. Österreichische Stiftungen dienen im Wesentlichen der Verwaltung von Vermögen, dem gestifteten Stammvermögen. Sie dürfen – im Unterschied zur Stiftung bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht – keine gewerbsmäßige Tätigkeit betreiben. Privatstiftungen können gemeinnützig sein, müssen es aber nicht. Überwiegend werden sie zu privatnützigen Zwecken errichtet. Mischformen nennt man doppelnützig.
Die Privatstiftung muss einen Vorstand haben, der aus mindestens drei Personen besteht. Begünstigte, deren Ehegatten und nahe Angehörige können nicht Mitglied des Stiftungsvorstands werden. Anders als zum Beispiel in Deutschland ist es also nicht möglich, dass sich der Stifter zum Alleinvorstand bestellt und auf diese Weise die Ausschüttungen an seine Familie steuert.
Wird Vermögen auf eine privatnützige Privatstiftung übertragen, kommt ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung (Stiftungseingangssteuer). Bei der Ausschüttung von Mitteln an die Begünstigten muss die Privatstiftung auf den ausgeschütteten Betrag Kapitalertragsteuer für Rechnung des Begünstigten an das Finanzamt abführen. Im Ergebnis wird also die Übertragung auf die Stiftung gering besteuert und es kommt zu einer nachgelagerten Besteuerung bei der Ausschüttung.
Schweiz
Das Stiftungsrecht der Schweiz ist in Art. 80 bis 89 Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt und gilt weltweit als eines der liberalsten. Deshalb ist in der Schweiz die Stiftung eine häufig anzutreffende Rechtsform.
Zur Gründung einer Stiftung muss ein Vermögen (Stiftungsvermögen, gegliedert in Stammvermögen und Anlagevermögen) für einen besonderen Zweck eingesetzt werden. Der Stifter hat durch eine Stiftungsurkunde seinen Willen zur Errichtung einer selbständigen Stiftung darzutun, das Einlagevermögen der Stiftung anzugeben und den Zweck der Stiftung zu umschreiben. Die Stiftung wird in das Handelsregister eingetragen, außer es handelt sich um eine kirchliche Stiftung bzw. eine Familienstiftung.
Grundsätzlich unterstehen sie der Aufsicht staatlicher Stellen (Gemeinde, Kanton, Bund). Die Aufsicht muss dem Willen des Stifters folgen.
Seit dem 1. Januar 2006 ist das revidierte Stiftungsrecht in Kraft. Es hat einige Neuerungen gebracht, beispielsweise
- Einführung einer Revisionsstelle
- Verbesserung des Gläubigerschutzes
- Buchführungspflicht für die Stiftung
Die Personalvorsorge-Einrichtungen von Unternehmungen, auch Pensionskassen genannt (gemäss BVG, 2. Säule genannt), haben in der Regel die Rechtsform der Stiftung. Eine besondere Stiftungsart im Bereich der Altersvorsorge sind Anlagestiftungen. Diese verwalten die Vorsorgegelder von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen und unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Trennungs- und Erstarrungsprinzip
Eine Stiftung nach Schweizer Recht besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. im Gegensatz zu einem angelsächsischen Trust). Mit Errichtung der Stiftung wird das vom Stifter gewidmete Vermögen verselbstständigt und damit vom Vermögen des Stifters vollständig und endgültig abgetrennt (Trennungsprinzip). Der in der Stiftungssatzung und Reglementen dokumentierte Stifterwille erstarrt in Form der Zwecksetzung zum Zeitpunkt der Gründung (Erstarrungsprinzip). Ist die Stiftung rechtsgültig errichtet, kann selbst der Stifter diese nunmehr starre Zwecksetzung nicht mehr abändern (Ausnahmen: seit dem Jahr 2006 besteht die Möglichkeit eines sehr begrenzten Zweckänderungsvorbehaltes in den Satzungen, Art 86a ZGB; möglich sind auch Änderungen bei unwesentlichen Bestimmungen, welche den Zweck nicht betreffen). Der Stifter darf also weder sich noch Dritten ein freies Abänderungsrecht einräumen.[21] Es darf den Stiftungsorganen auch nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch eigene Interpretationen über den ursprünglichen Stifterwillen hinwegzusetzen. Es gilt das Verbot der faktischen Abweichung vom Stifterwillen.[22] Auch wenn während langer Zeit vom Stifterwillen abgewichen wurde, muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine förmliche Zweckänderung nicht erfüllt sind, zu diesem zurückgekehrt werden.[23]
Im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft haben die Organe einer Stiftung damit auch keine eigene Willensbildung vorzunehmen. Vielmehr müssen sie sich bei ihrer Tätigkeit stets und einzig am Willen des Stifters zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung orientieren. Die Stiftung unterscheidet sich dadurch ganz fundamental von anderen juristischen Persönlichkeiten, bei welchen Zweck und Strategie von den Organen verändert und angepasst werden können.
Aus dem Trennungs- und Erstarrungsprinzip folgt weiter, dass auch Zweckerweiterungen von Stiftungen nach schweizerischem Recht nicht bzw. nicht ohne weiteres möglich sind, da Zweckerweiterungen meistens zu einer Änderung bzw. Verwässerung der bestehenden Zweckerfüllung führen. Daher müssen Zweckerweiterungen in aller Regel mit einer Zu- bzw. Nachstiftung verbunden werden oder aber in keiner Weise Konkurrenz zu den bestehenden Zwecken entfalten.[24]
Stiftungen von Unternehmen
Den Begriff Unternehmensstiftung kennt das schweizerische Stiftungsrecht nicht. Es handelt sich stets um eine Stiftung, die in irgendeiner Form mit einem oder mehreren Unternehmen verbunden ist. Die rechtliche Art der Stiftung ist nicht entscheidend. Es kann sich um eine normale Stiftung, eine Personalfürsorgestiftung und in seltenen Fällen um eine Familienstiftung handeln, die als Unternehmensstiftung auftritt. Theoretisch könnte selbst eine kirchliche Stiftung als Unternehmensstiftung wirken.
Arten: Holding-Stiftung, Unternehmensträger-Stiftung
In der Rechtsliteratur werden zwei Arten unterschieden: die Holding-Stiftung und die Unternehmensträger-Stiftung:
Die Holding-Stiftung: Die Stiftung beteiligt sich ganz, mehrheitlich oder minderheitlich am Aktienkapital eines Unternehmens. Nur das Unternehmen ist operativ tätig. Die Stiftung selbst ist als Holding nicht operativ unternehmerisch tätig (Beispiel: Wilsdorf-Stiftung mit Rolex-Uhrengruppe).
Die Unternehmensträger-Stiftung: Sie ist selbst aktiv, führt Geschäfte durch, erbringt Dienstleistungen oder betätigt sich ganz allgemein operativ. Diese Art von Stiftung ist besonders anzutreffen bei: Alters- und Pflegeheimen, Spitälern, Krankenkassen, Privatschulen, Museen, Kunstgalerien, Denkfabriken. Vielfach werden öffentliche oder halb-öffentliche Betriebe unter dieser Art von Stiftung errichtet. (Beispiel: Avenir Suisse)
Rechtliches
Die Unternehmensstiftung ist unter Rechtsgelehrten umstritten. Viele bejahen sie, einige lehnen sie jedoch ab. Jedoch hat das oberste Gericht der Schweiz, das Bundesgericht, in seinem Urteil vom 18. Mai 2001 bestätigt, dass ein wirtschaftlicher Stiftungszweck zulässig ist (BGE 127 III 337). Somit können weiterhin Unternehmensstiftungen geführt und errichtet werden. Die kürzlich durchgeführte kleine Revision des Stiftungsrechtes hat das ursprünglich geplante Verbot der Unternehmensstiftung fallen gelassen.
Die Revision des Stiftungsrechtes, in Kraft seit 1. Januar 2006, hat zu einigen Neuerungen geführt. So sehen die revidierten Bestimmungen die Buchführungspflicht für Stiftungen vor (Art. 84b ZGB). Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind für die Rechnungslegung die strengen Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäß anwendbar (Art. 84b Abs. 2 ZGB). Weiter wird neu grundsätzlich eine Revisionsstelle verlangt (Art. 83a ZGB), wobei unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle eintreten kann (geregelt in der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen). Neu sind dem Aktienrecht entsprechende Bestimmungen über das Vorgehen bei Besorgnis einer Überschuldung eingeführt worden (Art. 84a ZGB). Schlussendlich kann der Stiftungszweck durch die zuständigen Behörden geändert werden, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweckänderung vorbehalten worden ist (Art. 86a ZGB).
Alle Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäß verwendet wird. Die Aufsichtsbehörde prüft jedoch die Jahresrechnung nicht.
Steuerliche Aspekte
Steuerbehörden befassen sich mit Unternehmensstiftungen. Solche Stiftungen werden je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holding-Gesellschaft besteuert oder als normale Stiftung. Ist der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt, so kann unter Umständen mit einer Steuerbefreiung gerechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen Institutionen oder Projekten zugeführt werden. Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer Person, vielfach Aktien, auf diese übertragen. Dieser Vorgang wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst in den meisten Kantonen Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus.
Errichtungsgründe
Der Hauptgrund für die Errichtung einer Unternehmensstiftung dürfte für den Stifter die Erhaltung seines Unternehmens über seinen Tod hinaus darstellen. Der Unternehmer oder Hauptaktionär hat keine direkten Nachkommen. Somit überträgt er sein Vermögen auf die Stiftung. Viele Unternehmensstiftungen verfolgen rein wirtschaftliche Zwecke, d. h. Vermehrung des Stiftungsvermögens, damit Ausschüttungen im Sinne des Stiftungszweckes möglich werden. Vielfach werden auch Unternehmensstiftungen errichtet, um die Mitarbeiter am Gewinn der operativen Gesellschaft zu beteiligen. Die Aktien werden dann von der Stiftung rechtlich gehalten, die aktiven Mitarbeiter haben daran ein Nutznießungsrecht und erhalten somit einen Teil der ausgeschütteten Dividende. In einer anderen Lösungsvariante erhalten die Mitarbeiter treuhänderisch die von der Stiftung gehaltenen Aktien. Bei Austritt müssen sie diese aber wieder der Stiftung zuführen. Diese Art von Stiftungen ist ganz besonders beliebt bei Treuhand- und Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften. Auch aus familiären Gründen kann ein Stifter seine Gesellschaft einer Unternehmensstiftung übertragen. Er kann dadurch die finanzielle Unabhängigkeit der eigenen Familie für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen. Dieser Zweck ist aber aufgrund des Art. 335 Abs. 1 ZGB nur für die Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen zulässig. Eine eigentliche Unterhaltsstiftung ist nach Schweizer Recht nicht zulässig.
Das Sammelvermögen
Der Anwendungsbereich der Art. 89b f. ZGB in der Fassung vom 19. Dezember 2008 wird sich auf Sammelvermögen beschränken, welche eine unselbstständige Stiftung darstellen.[25]
Familienstiftung
Das schweizerische Recht regelt im Schweizerischen Zivilgesetzbuch im Teil Familienrecht unter dem Abschnitt Familienvermögen die Familienstiftung (Art. 335 ZGB). So wird dort bestimmt: „Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird." Das schweizerische Zivilgesetzbuch anerkennt die Familienstiftung als besondere Stiftungsart - sie ist dem allgemeinen Stiftungsrecht unterstellt. Die Familienstiftung nach schweizerischem Recht soll der Erhaltung der Familie und ihres Vermögens dienen und damit im Besonderen der Problematik der Vermögenszersplitterung begegnen. Der Staat hat das Institut der Familienstiftung gebildet, da eine funktionierende Familienorganisation sowie das Wohl der Familie für den Staat von Interesse ist.
Eine Stiftung wird ohne weiteres zur Familienstiftung, wenn der Destinatärskreis auf die Angehörigen einer einzigen, bestimmten Familie beschränkt ist [26] . Für die rechtliche Qualifikation einer Stiftung als Familienstiftung ist also nicht entscheidend, ob der Stiftungsname oder die Stiftungssatzungen den Begriff Familienstiftung explizit erwähnen - oder ob die Satzungen einen Hinweis auf Art. 335 ZGB enthalten. Entscheidend ist einzig und ohne weiteres der Umstand, dass die Satzungen in irgendeiner Form eine Zweckbegrenzung auf die Angehörigen einer bestimmten Familie enthalten (Familiendestinatäre).
Das schweizerische Recht erlaubt indessen die Errichtung nur zu spezifischen Zwecken, welche eine spezifische Bedarfssituation voraussetzen: für berufliche oder sonstige Ausbildung, Erziehung der Destinatäre, Ausstattung bzw. Gründung eines Geschäftes, Unterstützung Bedürftiger, Errichtung von Werken oder Anlagen, welche den Familienmitgliedern einen bestimmten Nutzen bringen oder den Familiensinn erhalten helfen etc. Die Familienstiftung soll einem einzelnen bestimmten Lebensbedürfnis unmittelbar dienen, und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Die sogenannte Unterhaltsstiftung ist in der Schweiz nicht erlaubt.[27] .
Die sogenannte Unterhaltsstiftung wurde bei der Revision des Zivilgesetzbuches um das Jahr 1900 verboten. Einer der Urheber der Formulierung in der Expertenkommission, Nationalrat Bühlmann, führte in einem entscheidenden Statement in Bezug auf das Verbot der Unterhaltsstiftung aus: „Lasse man sie (die Familienstiftung, Anm.d.Verf.) auch allgemein für wirtschaftliche Zwecke zu, zugunsten einzelner Personen, so sei das eine ungerechtfertigte Begünstigung. Lasse man sie zu zugunsten vieler, so führt dies zu grosser Vermögenszersplitterung." [28] .
Diese Aussage bezog sich zunächst auf das stiftungsähnliche und feudale Institut der Familienfideikommiss. Beim Familienfideikommiss wurde über Generationen hinweg das Familienvermögen unter Ausschaltung des Pflichtteilsschutzes ausschliesslich dem ältesten Sohn zur Nutzniessung zugeordnet. Dies führte zur erwähnten „ungerechtfertigten Begünstigung" dieser Familienmitglieder. Durch das Verbot des Unterhaltszwecks sollte präventiv verhindert werden, dass mit Hilfe von Familienstiftungen weiterhin solch feudale Konstrukte geschaffen werden könnten.
Hätte man den Unterhaltszweck weiterhin erlaubt, nunmehr aber gerechterweise zwingend zugunsten aller Nachkommen der Familie, dann hätte dies in den Augen des Gesetzgebers zu einer geradezu übermässigen Zersplitterung des Stiftungsvermögens geführt. Der Gesetzgeber störte sich also nicht am "Unterhaltszweck" per se, sondern an der feudalen Bevorzugung einzelner Familienmitglieder sowie an einer raschen Zersplitterung von Stiftungsvermögen. Sinn und Zweck der damaligen Gesetzesänderung war also die gerechte Verteilung der Stiftungserträge sowie der langfristige Erhalt des Familien- und Stiftungsvermögens.
Doch auch eine unvernünftige Einschränkung der erlaubten Stiftungszwecke war dem Rat suspekt, da dies der grundsätzlichen Stifterfreiheit widersprochen hätte. Als "einfacher" Ausweg wählte der Gesetzgeber die Formulierung, dass auch "ähnliche Zwecke" zugelassen sind.
Zulässig ist aber jedenfalls eine Familienstiftung zum Zwecke, allen Familienmitgliedern die gewohnte, hergebrachte Lebenshaltung zu sichern und ihnen immer dann Beiträge zukommen zu lassen, wenn sie durch wirtschaftliche Verluste unter ihr gewohntes Lebensniveau gedrückt werden.[29] . Dementsprechend spricht auch nichts gegen Altersrenten oder sonstige Zuwendungen, um den Destinatären die gewohnte Lebensführung zu ermöglichen bzw. die Defizite infolge Pensionierung auszugleichen.
Werden bei einer Familienstiftung auch Personen, die nicht zur Familie des Stifters zählen, als Begünstigte bezeichnet, oder bestehen sonstige weitere Zwecke, so handelt es sich um eine gemischte (Familien-)Stiftung [30] . Nachträgliche Änderungen von Satzungen sind nur unter Berücksichtigung des erwähnten Trennungs- und Erstarrungsprinzips möglich.
Die "reine" Familienstiftung ist von der Stiftungsaufsicht und der Revisionspflicht befreit, die gemischte Familienstiftung allerdings nicht.
Kirchliche Stiftung
Die kirchlichen Stiftungen sind in der Schweiz geregelt durch den Art. 87 ZGB in Verbindung mit Art. 80ff. ZGB, sowie den grundsätzlichen Regeln nach Art. 52 ZGB. Wo für kirchliche Stiftungen nichts Spezielles geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die allgemeine, klassische Stiftung.[31]
Für sämtliche rein privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen ist nach Riemer und Lampert das öffentliche Recht nach Art. 59 Abs. 1 des ZGB nicht anwendbar. Wenn eine öffentlichrechtliche Regelung nach Art. 59 Abs. 1 des ZGB fehlt, gilt nach Huber stets das Bundesprivatrecht. Gemäss Riemer können kirchliche Stiftungen niemals juristische Personen des kantonalen Privatrechts sein.[32]
Wie die allgemeine Stiftung, so ist auch die kirchliche Stiftung weder eine Gesellschaft, noch eine Körperschaft, noch eine Anstalt. Sie ist aber eine juristische Person. Die Stiftungen mit einem kirchlichen und zugleich einem allgemeinen öffentlichen Nutzen werden in aller Regel als klassische Stiftung behandelt und müssen im Handelsregister des Sitz-Kantons eingetragen sein. Es gibt viele Stiftungen, die in der Wahrnehmung als kirchlich gelten, aber keine kirchlichen Stiftungen im rechtlichen Sinne sind, sondern allgemeine Stiftungen.[33]
Eine rein kirchliche Stiftung muss nicht im Handelsregister eingetragen sein, sie muss keine Revisoratsstelle haben und ihre Aufsichtsbehörde ist keine staatliche, sondern eine kirchliche Stelle wie etwa der Kirchenrat oder das Bistum. Die kirchliche Stiftung ist aber nicht vollends in einer religiösen Parallelgesellschaft angesiedelt. Die Gründung einer kirchlichen Stiftung wird vor dem staatlichen Notar vollzogen. Die Auflösung einer kirchlichen Stiftung wird auf Antrag der Aufsichtsbehörde der Stiftung vom zuständigen Zivilrichter vollzogen.[34]
Die kirchliche Stiftung des schweizerischen Privatrechts ist mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft verbunden. Diese muss als Grund-Voraussetzung in ihren Statuten die Möglichkeit von kirchlichen Stiftungen und die Errichtungsbestimmungen vorsehen, damit eine kirchliche Stiftung mit ihr verbunden sein kann. Der Zentralvorstand oder Kirchenrat der Religionsgemeinschaft dient als Aufsichtsbehörde der kirchlichen Stiftung, weil das geringere öffentliche Interesse nicht nach einer staatlichen Aufsichtsbehörde verlangt. Eine kirchliche Stiftung hat keinen Rechtsanspruch darauf, von einer bestimmten Kirche oder Religionsgemeinschaft angebunden zu werden. Die Verbreitung einer Kirche spielt hier keine Rolle, sie muss auch nicht öffentlich-rechtlich anerkannt, aber intern gleichwertig organisiert sein.[35] Kleinere Freikirchen könnten dies am ehesten auf Verbandsstufe (Evangelische Allianz oder Freikirchenverband) erreichen.
Ein klassisches Charakteristikum der kirchlichen Stiftung ist, dass das Vermögen nicht dem allgemeinen Publikum dient, sondern einem eingeschränkten Destinatärkreis wie einer Kirchgemeinde oder den Mitgliedern einer bestimmten Kirche. Im steuerrechtlichen Sinn gelten kirchliche Stiftungen nicht als gemeinnützig. Daher können Spenden an kirchliche Stiftungen bei der Berechnung des Reineinkommens auf der Steuererklärung auch nicht abgezogen werden. Spenden im Sinn der christlichen Zehnten-Tradition beabsichtigen Kultuszwecke und werden an Kirchen wie an kirchliche Stiftungen geleistet, im Unterschied zu den gemeinnützigen Opfergaben für Arme und die Allgemeinheit, die auch an klassische Stiftungen geleistet werden und daher steuerabzugsfähig sind.
Die kirchlichen Stiftungen der römisch-katholischen Kirche werden zudem nach den internen Vorgaben des Kirchenrechts, des Codex Iuris Canonici, organisiert. Hier gibt es auch zahlreiche unselbständige kirchliche Stiftungen (Fonds oder Fondationen). In der Schweiz gibt es auch nicht-kirchliche Stiftungen im staatlich-juristischen Sinn, die aber trotzdem dem kanonischen Recht der katholischen Kirche unterstellt sind.[36]
Bei der Griechisch-Orthodoxen Kirche in der Schweiz gibt es einzelne Pfarrgemeinden, welche in der Regel als allgemeine und nicht als kirchliche Stiftungen organisiert sind. Im Schweizer Judentum gibt es einzelne allgemeine Stiftungen, aber keine - im juristischen Wortsinn - kirchliche Stiftungen. Bei den wenigen ökumenisch ausgerichteten kirchlichen Stiftungen ist eine der beteiligten Kirchen Aufsichtsbehörde. Stiftungen mit ökumenischem Zweck werden meistens als klassische Stiftungen errichtet.[37]
In der Schweiz gibt es auch öffentlich-rechtliche sowie öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Stiftungen im Umfeld der Landeskirchen.
Fürstentum Liechtenstein
Vergabestiftungen
Liechtenstein besitzt weltweit eine der höchsten Stiftungsdichten. Medial nehmen Familienstiftungen und Missbrauchsfälle einen großen Teil der Präsenz ein. Dennoch muss festgehalten werden, dass die zivilgesellschaftliche Wirkung der Liechtensteiner Vergabestiftungen bedeutsam ist und dass Liechtenstein auch hinsichtlich der Vergabestiftungen eine der höchsten Stiftungsdichten besitzt. Viele dieser Stiftungen arbeiten international.
Die Vergabestiftungen des Fürstentums Liechtenstein sind seit April 2009 verpflichtet, ihren Stiftungszweck zu deklarieren. Diese Informationen sind zwar gegen Gebühr öffentlich zugänglich, jedoch existieren bisher keine umfassenden Verzeichnisse aller Vergabestiftungen. Die Kommunikation zwischen Vergabestiftungen und Nutznießern geschieht in der Praxis weitgehend über Finanzintermediäre. Es gibt kaum wissenschaftliches Datenmaterial zur Vergabepraxis der Liechtensteiner Vergabestiftungen.
Am 15. Dezember 2010 wurde in Vaduz die „Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen" als Interessenvertretung der gemeinnützigen Stiftungen gegründet[38] .
Vermögensverwaltung
Stiftungen sind in Liechtenstein ein seit den 1930er Jahren genutztes Mittel zur Vermögensverwaltung. Der Vorteil von familienrechtlichen Stiftungen besteht darin, dass Familienvermögen beisammen gehalten werden können. Stiftungen können – wie Anstalten und Aktiengesellschaften – zur Steuerhinterziehung genutzt werden. Die Rechtsgrundlage für liechtensteinische Stiftungen findet sich vor allem im Art. 552 (§§ 1 bis 41) Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).
Familienstiftungen
Nach liechtensteinischem Recht errichtete Familienstiftungen erlauben es, auch sich selbst oder Angehörige zu begünstigen, sowie ein Vermögen von seinem tatsächlichen Eigentümer zu trennen und somit zu anonymisieren.[39] Nur dem Liechtensteiner Anwalt und Treuhänder muss der Name des Stifters und der Stiftungszweck bekanntgegeben werden. Das Stiftungsvermögen muss sich auf mindestens 30.000 Franken (rund 24.300 € / Stand 02/13) belaufen. Im Gegensatz zu den Stiftungen der meisten Länder kann eine liechtensteinische Stiftung vom Stifter jederzeit wieder aufgelöst werden. Der Stifter kann Zweck und Verwaltung des Stiftungsvermögens bis auf wenige Ausnahmen frei bestimmen. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich, die Einrichtung einer Stiftung dauert nur wenige Tage. Zudem werden Stiftungen in Liechtenstein wie auch die sogenannten Sitzgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb mit jährlich 0,1 %, mindestens einer jährlichen Pauschale von 1.000 Schweizer Franken besteuert. Beläuft sich das Vermögen auf mehr als zwei Millionen Schweizer Franken oder zehn Millionen Euro, wird die Kapitalsteuer nochmals auf 0,075 % bzw. 0,05 % reduziert. Bei Stiftern mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins fallen Schenkungs- oder Erbschaftssteuern nicht in Liechtenstein selbst an, sondern müssen beim Transfer des Vermögens an den Fiskus des Wohnsitzlandes abgeführt werden.[40] Ausländischen Steuerfahndern oder Staatsanwälten wird bei Fiskaldelikten keine Amtshilfe durch Liechtensteiner Behörden gewährt.
Steuerflucht
Großes Aufsehen erregt das im Februar 2008 bekanntgewordene Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen hunderte von Verdächtigen, die diesen Weg der Steuerflucht genutzt haben sollen.
Geldwäsche
Aber nicht nur Steuerhinterziehung wird durch das liechtensteinische Stiftungsmodell begünstigt. Die Trennung von Vermögen und Eigentümer und die große Anonymität begünstigen prinzipiell auch Geldwäsche. So wurde Anfang April 2008 gemeldet, dass eine liechtensteinische Stiftung im Verdacht steht, Geld für die spanische Terrororganisation ETA gewaschen zu haben.[41]
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht wird im Fürstentum Liechtenstein seit dem 1. April 2009[42] durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) wahrgenommen.
Kritik
Gemäß GRECO Evaluierungsbericht 2012 werden in Liechtenstein weiterhin „Gesellschaften und Stiftungen zu einem gewissen Grade (immer noch) für kriminelle Zwecke verwendet".[43]
Frankreich
Übersicht
Auch in Frankreich ist die Stiftung eine seit Jahrhunderten bekannte und historisch verwurzelte Einrichtung. Durch das Loi Le Chapelier wurden Stiftungen von 1791 bis 1983 fast gänzlich verboten (Stiftungsverbot).[44]
Stiftungstype (Auswahl) | Anzahl[45] |
---|---|
Fondation reconnues d’utilité publique (dt. Gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts) | ca. 570 |
Fondation d’entreprise (Unternehmensstiftungen) | ca. 280 |
Fondation abritées / Fondation sous ègide (nicht rechtsfähige Stiftungen / Treuhandstiftungen) | ca. 1’600 |
Jährlich werden in Frankreich durchschnittlich zehn Stiftungen neu gegründet. Seit der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen 2003[46] und 2005[47] wurden die Gründungen etwas einfacher.
Kirchliche Stiftungen
Während in den deutschsprachigen Ländern den kirchlichen Stiftungen[48] eine wesentliche Bedeutung zukommt, ist diese in Frankreich fast bedeutungslos. Der Grund dürfte in der wesentlich stärker ausgeprägten Säkularisierung liegen.
Fonds de Dotation
Diese Rechtsform wurde 2009 in Frankreich eingeführt und wird im Stiftungsverzeichnis geführt. Es handelt sich dabei um eine juristische Person zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke oder der Unterstützung einer juristischen Person (ohne Erwerbszweck). Die Anzahl der jährlichen Neugründungen beträgt über 300.
Die Gründung des Fonds de Dotation erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Präfektur (Préfecture). Dadurch, dass eine Zustimmung des Innenministeriums nicht erforderlich ist, ist die Gründung somit weitaus einfacher, als die Gründung einer Stiftung im engeren Sinn.
Räumliche Verteilung
Über 50 % aller französischen Stiftungen sind auf die Region Île-de-France konzentriert.
Stiftungsaufsicht
Die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen (Fondation reconnues d’ utilité publique) ist dem französischen Innenministerium übertragen, wobei weitere Ministerien hinzugezogen werden können. Die Stiftungsaufsicht wird unter Anderem durch die zwingende Aufnahme von staatlichen Vertretern in den Stiftungsrat gesetzlich normiert und wahrgenommen.
Siehe auch
- Vakuf, Stiftungswesen im islamischen Recht
Literatur (Auswahl)
Deutschland
- Bürgergesellschaft / Stiftungen. In: Bundeszentrale für Politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte . B 14, 29. März 2004, ISSN 0479-611 X(?!) – (bpb.de). Fehler in Vorlage:Literatur – *** Ungültig: 'ISSN'
- Ralf Dahrendorf, Reinhard Goerdeler, Ernst-Joachim Mestmäcker (Hrsg.): Die Förderung des Stiftungswesens. Eine Aufgabe von Staat und Gesellschaft. Gemeinnützige Verwaltungsgesellschaft für Wissenschaftspflege, Essen 1969.
- Die Stiftung: Magazin für Stiftungswesen und Private Wealth, ISSN 1864-4309, ZKZ 73540, www.die-stiftung.de
- Stiftung & Sponsoring: Das Magazin für Nonprofit-Management und -Marketing, Stiftung&Sponsoring Verlag, Essen 1998 ff., ISSN 1438-0617 .
- Hedda Hoffmann-Steudner: Die Gründung einer Stiftung. Ein Leitfaden für Stifter und Berater. (= StiftungsRatgeber, Band 1.) Verlag Deutscher Stiftungen, Berlin 2008, ISBN 3-927645-29-X.
- Werner Seifart (begr.), Axel von Campenhausen (Hrsg.): Stiftungsrechts-Handbuch. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54681-5.
- Rupert Graf Strachwitz, Mercker, Florian (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis – Handbuch für ein modernes Stiftungswesen, Berlin 2005, ISBN 3-428-11680-1.
- Klaus Zimmermann: Aktueller Überblick über das deutsche Stiftungsrecht, NJW 45/2012, 3277
Schweiz
- Riemer, Hans Michael: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht; Stämpfli Verlag, Bern 1981.
- Walter Stohler: "Stiften und verdienen - Unternehmensstiftungen in der Schweiz". Parak Verlag, Bottmingen 2006, ISBN 978-3-033-01024-6.
Liechtenstein
- Harald Bösch: Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Stämpfli Verlag, Bern 2005, ISBN 978-3-7272-9117-3
Europa
- Klaus J. Hopt, Dieter Reuter (Hrsg.): Stiftungsrecht in Europa. Stiftungsrecht und Stiftungsrechtsreform in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein und den USA. Carl Heymanns Verlag, Köln 2001, ISBN 978-3-452-24942-5.
Weblinks
Deutschland
Liechtenstein
- GRECO Evaluationsbericht über Liechtenstein 2012 (PDF; 272 kB)
Österreich
- Artikel zum österreichischen Stiftungsrecht („Privatstiftung")
- Gesetzestexte, Entscheidungen und Richtlinien im. PDF-Format
Schweiz
- proFonds (Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz)
- SwissFoundations (Dachverband der Schweizer Vergabestiftungen)
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht
Liechtenstein
Einzelnachweise
- ↑ Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Ausgabe Wien 1811.
- ↑ [ http://www.duden.de/suchen/dudenonline/stift Onlineduden], abgefragt am 07. April 2013,
- ↑ Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen, zitiert in Dokumente /Documents 3/2011 durch Felix Neumann in Pulsierendes Stiftungswesen? S. 72, ISSN 0012-5172
- ↑ Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen vom 4.2.2014, http://www.stiftungen.org/de/presse/pressematerial/pressemappen/jahrespressekonferenz-2014.html
- ↑ Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen vom 4.2.2014, http://www.stiftungen.org/de/presse/pressematerial/pressemappen/jahrespressekonferenz-2014.html
- ↑ Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.), Verzeichnis Deutscher Stiftungen, Berlin 2011, Band 1, S. 108
- ↑ Deutsche wünschen sich von Stiftungen soziales Engagement, Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen, Hamburg, 30. September 2013
- ↑ Was ist ein Stiftungsverzeichnis? Landesregierung Sachsen-Anhalt, abgerufen am 22. August 2010.
- ↑ Stiftungen im Regierungsbezirk Stuttgart. Regierungspräsidium Stuttgart, abgerufen am 22. August 2010.
- ↑ Stiftungsverzeichnis für das Land Nordrhein-Westfalen. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 11. August 2011.
- ↑ Stand 2012, Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen, Stiftungen nach Vermögen 2012 (PDF; 62 kB), Stiftungen nach Ausgaben 2012 (PDF; 61 kB) und FAZ vom 23. Juli 2010 „Impulsgeber für bürgerschaftliches Engagement"
- ↑ Aktivitäten in Zahlen - Stand Januar 2013, ekfs.de, online abgerufen am 30. April 2013
- ↑ Kurzinformationen über die Stiftung (Stand 31.12.2012), joachim-herz-stiftung.de, online abgerufen am 30. April 2013
- ↑ Die Stiftung - Zeittafel 2011, krupp-stiftung.de, online abgerufen am 30. April 201
- ↑ GuV Mittelherkunft und Mittelverwendung 2011 (PDF; 83 kB), koerber-stiftung.de, online abgerufen am 30. April 2013
- ↑ Zahlen, Daten, Fakten, fritz-thyssen-stiftung.de (Stand 2011), online abgerufen am 30. April 2013
- ↑ a b Jahresbericht, denkmalschutz.de (Stand 31. Dezember 2011), online abgerufen am 30. April 2013
- ↑ a b Finanzen, stiftung-mercator.de (Stand 31. Dezember 2012), online abgerufen am 30. April 2013
- ↑ a b Jahresbericht 2011, Stiftung Warentest, Seite 35 ff.
- ↑ Quelle: Website der Bertelsmann AG, [1]
- ↑ Riemer, Hans Michael: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht; Stämpfli Verlag 1981, S. 40.
- ↑ Riemer, Hans Michael: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht; Stämpfli Verlag 1981, S. 42ff.
- ↑ Riemer, Hans Michael: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht; Stämpfli Verlag 1981, S. 72.
- ↑ Riemer, Hans Michael: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht; Stämpfli Verlag 1981, S. 83.
- ↑ Pellascio/Truniger, Anwaltsrevue 2009, S. 293, 296.
- ↑ Riemer, Hans Michael: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht; Stämpfli Verlag 1981, S. 80.
- ↑ Franz Gerhard, Die Familienstiftung nach ZGB, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Basel 1930, S. 142.
- ↑ Franz Gerhard, a.a.O., S. 139.
- ↑ Franz Gerhard, a.a.O., S. 148.
- ↑ Franz Gerhard, a.a.O, S. 142.
- ↑ Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6.
- ↑ Lampert: Zivilrecht. S. 7. / Riemer: Berner Kommentar. ST N 229 und 252 / Huber: Berner Kommentar. N 239 / Riemer: Personenrecht. N 478 f. und 481. In: Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6, S. 158.
- ↑ Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6.
- ↑ Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6.
- ↑ Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6, S. 11.
- ↑ Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6, S. 141.
- ↑ Andrea G. Röllin: Kirchliche Stiftungen. Dike, Zürich und St. Gallen 2010, ISBN 978-3-03751-258-6, S. 145-149.
- ↑ Volksblatt vom 11.2.2011: zur Gründung der Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen
- ↑ Schütz, Der Betrieb vom 21.03.2008, Heft 12, Seite 603 – 607
- ↑ Liechtensteiner Stiftungen: Alpen-Asyl für flüchtige Millionen, Spiegel Online, 14. Februar 2008
- ↑ ETA nutzt Liechtenstein-Stiftung. Auf: Frankfurter Rundschau FR-online.de
- ↑ Novelle des Stiftungsrechts durch LGBl. 220/2008.
- ↑ Evaluationsbericht über Liechtenstein, Verabschiedet von der GRECO an ihrer 52. Vollversammlung (Strassburg, 17.–21. Oktober 2011), Greco Eval I/II Rep (2011) 1E, Pkt. 140.
- ↑ Die weiteren Angaben basieren weitgehend auf der Untersuchung von Felix Neumann, zusammengefasst in Dokumente /Documents 3/2011, Pulsierendes Stiftungswesen? S. 71 ff, ISSN 0012-5172.
- ↑ Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen, zitiert in Dokumente /Documents 3/2011 durch Felix Neumann in Pulsierendes Stiftungswesen? S. 72, ISSN 0012-5172.
- ↑ Loi Aillagon.
- ↑ Loi Dutreil.
- ↑ Stiftungen mit überwiegend sozialem Zweck und kirchenrechtlichen / kirchenorganisatorischem Hintergrund.