„Einkommensteuerpauschalierung" – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Versionsgeschichte interaktiv durchsuchen
[ungesichtete Version] [gesichtete Version]
← Zum vorherigen Versionsunterschied Zum nächsten Versionsunterschied →
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Zeile 1: Zeile 1:
{{QS-Antrag|20. Juli 2012| [[WP:Wikifizieren]]: Sackgassenartikel, verwaist -- [[Benutzer:MerlBot/AutoQS|MerlBot]] 14:03, 20. Jul. 2012 (CEST)}}
{{QS-Recht}}
{{QS-Recht}}
Die '''Pauschalierung der Einkommenssteuer''' ist eine Pauschalierung, die § 23b [[Einkommensteuergesetz|EStG]] für betrieblich veranlasste [[Zuwendung]]en und [[Geschenk]]e ermöglicht. Die Pauschalierung kann durch den Zuwendenden angewandt werden, wodurch dessen Zuwendungen bei der Ermittlung von dessen Einkünften außer Ansatz bleiben.<ref>§ 23b Abs. 3 EStG</ref>
Die '''Pauschalierung der Einkommenssteuer''' ist eine Pauschalierung, die § 23b [[Einkommensteuergesetz|EStG]] für betrieblich veranlasste [[Zuwendung]]en und [[Geschenk]]e ermöglicht. Die Pauschalierung kann durch den Zuwendenden angewandt werden, wodurch dessen Zuwendungen bei der Ermittlung von dessen Einkünften außer Ansatz bleiben.<ref>§ 23b Abs. 3 EStG</ref>

Version vom 20. Juli 2012, 22:54 Uhr

QS-Recht
Beteilige dich an der Diskussion!

Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mängel in der Qualitätssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion ! (+ )

Die Pauschalierung der Einkommenssteuer ist eine Pauschalierung, die § 23b EStG für betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke ermöglicht. Die Pauschalierung kann durch den Zuwendenden angewandt werden, wodurch dessen Zuwendungen bei der Ermittlung von dessen Einkünften außer Ansatz bleiben.[1]

Der Steuersatz beträgt 30 %. Bemessungsgrundlage sind im Regelfall die eigenen Aufwendungen inklusive der Umsatzsteuer des Zuwendenden. Detailfragen wurden in einem BMF-Schreiben vom 29. April 2008[2] geregelt.

Einzelnachweise

  1. § 23b Abs. 3 EStG
  2. BStBl. I 2008, S. 566
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Einkommensteuerpauschalierung&oldid=105822539"