K →Etymologie: Langes U bei fructus, weil Genitiv Sg.
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Der '''Nießbrauch''' ist das unveräußerliche und unvererbliche [[Absolutes Recht|absolute Recht]], (削除) die (削除ここまで) [[Nutzung (Recht)|(削除) Nutzungen (削除ここまで)]] ({{§|100|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]](削除) ) (削除ここまで)(削除) einer fremden [[Sache (Recht)|Sache]] oder eines fremden Rechts zu ziehen ( (削除ここまで)Nießbrauch an Sachen, {{§|1030|bgb|juris}} BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, {{§|1089|bgb|juris}} BGB)(削除) . (削除ここまで)(削除) Der (削除ここまで)(削除) Begriff ist eine (削除ここまで) [[(削除) Lehnübersetzung (削除ここまで)]] (削除) des (削除ここまで)(削除) [[Latein|lat.]] ''usus fructus'', „Gebrauch (und) Fruchtgenuss"; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck „Nutznießer". Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das (削除ここまで) [[(削除) Wohnrecht (削除ここまで)]](削除) , welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung (削除ここまで).
Der '''Nießbrauch''' ist(追記) in Deutschland (追記ここまで) das (追記) [[Veräußerung| (追記ここまで)unveräußerliche(追記) ]] (追記ここまで) und (追記) [[Erbschaft| (追記ここまで)unvererbliche(追記) ]] (追記ここまで) [[Absolutes Recht|absolute Recht]], (追記) eine fremde [[Sache (Recht)|Sache]], ein fremdes [[Recht]] oder ein [[Vermögen (Recht)|Vermögen]] zu (追記ここまで) [[Nutzung (Recht)|(追記) nutzen (追記ここまで)]] ({{§|100|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]](追記) ; (追記ここまで) Nießbrauch an Sachen, {{§|1030|bgb|juris}} BGB; Nießbrauch an einer (追記) [[ (追記ここまで)Erbschaft(追記) ]] (追記ここまで), {{§|1089|bgb|juris}} BGB)(追記) ; (追記ここまで) (追記) ähnlich (追記ここまで) (追記) der (追記ここまで) [[(追記) Nutzniessung (追記ここまで)]] (追記) in (追記ここまで) (追記) der (追記ここまで) [[(追記) Schweiz (追記ここまで)]].
In der Schweiz wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung ''[[Nutzniessung]]'' verwendet. Sie ist in (削除) [http://www.admin.ch/ch/d/sr/ (削除ここまで)210(削除) /a745 (削除ここまで).html(削除) (削除ここまで)Art. 745 ff.(削除) ] (削除ここまで) [[Zivilgesetzbuch|ZGB]] geregelt. In Österreich nennt sich dieses Recht ''(削除) Fruchtgenußrecht (削除ここまで)'' und wird (削除) mit (削除ここまで) §(削除) (削除ここまで)509 ff.(削除) des (削除ここまで) [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] geregelt.
Der Begriff ist eine [[Lehnübersetzung]] von {{laS|ūsus frūctūs|de=Fruchtgenuss}}.<ref>[[Brüder Grimm]], ''[[Deutsches Wörterbuch]]'', Band 13, 1889, Sp. 838</ref> Der Nießbrauch tauchte als Begriff ersichtlich erstmals im Berner Ratsmanual des Jahres 1496 auf.<ref>Berchtold Friedrich von Haller: ''Bern in seinen Ratsmanualen 1465–1565''. Band 3, 1902, S. 103.</ref> Obwohl die Ausdrücke Nießbrauch und ''Nutznießer'' seit dem [[Mittelalter]] im [[deutschsprachiger Raum|deutschsprachigen Raum]] eingeführt waren, konnten sie den lateinischen Terminus bis ins 19. Jahrhundert nicht völlig verdrängen.<ref>[https://books.google.de/books?id=jWa3EABgi54C&printsec=frontcover&dq=k%C3%B6bler+werden,wandel&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=snippet&q=Nie%C3%9Fbrauch&f=false Ulrike Köbler: ''Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes''. 2010, S. 410].</ref> Eine häufige Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine [[Wohnung]] oder ein [[Haus]] zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem [[Grundstück]] zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das [[Wohnrecht]], welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die [[Frucht (Recht)|Fruchtziehung]].
[[Datei:Fruchtgenussweg.jpg|mini|Kennzeichnung eines Fruchtgenussweges in Österreich]]
Das [[Eigentum]] an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen (削除) drei (削除ここまで) Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und [[Verfügung]] ((削除) Veräußerung (削除ここまで)). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung(削除) ([[Latein|lat.]] ''usus fructus'', dt. Nutznießung) (削除ここまで) an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht(削除) (rechtliche Verfügungsgewalt) (削除ここまで) für sich. Auf diese Weise wird(削除) das Eigentum als dingliches Vollrecht, also (削除ここまで) die rechtliche Herrschaft über eine Sache(削除) , (削除ここまで) sozusagen „aufgespalten" und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers" (lat. ''nudus dominus'', (削除) frz. (削除ここまで)''nu(削除) (削除ここまで)propriétaire'', (削除) span. (削除ここまで)''(削除) nudo (削除ここまで)(削除) propietario (削除ここまで)'', (削除) Inhaber (削除ここまで) des nießbrauchbeschwerten Eigentums(削除) ) (削除ここまで) und des „Nießbrauchers". Ersterer behält das „bloße Eigentum" (''(削除) nuda (削除ここまで)(削除) proprietas (削除ここまで)'', eine Form des ''[[nudum ius]]'') an der Sache, deren (削除) Nutzungsziehung ( (削除ここまで)umfassende Nutzung einschließlich der Fruchtziehung(削除) ) (削除ここまで) hingegen beim Nießbrauchsberechtigten ((削除) „wirtschaftlicher Eigentümer") liegt. Die Bestellung des Nießbrauches bedarf regelmäßig derselben Form wie der Eigentumserwerb, in der Mehrzahl der (削除ここまで)[[(削除) Rechtsordnung]]en (削除ここまで)(削除) also (削除ここまで)(削除) der Mitwirkung eines [[Notar (削除ここまで)]](削除) s (削除ここまで)(削除) und der Eintragung in das entsprechende öffentliche Register ([[Grundbuch]] etc.) (削除ここまで).
Das [[Eigentum]] an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen (追記) mehrere (追記ここまで) Rechte: (追記) [[ (追記ここまで)Nutzung(追記) (Recht)|Nutzung]] ({{laS|''ius utendi''}}) (追記ここまで), (追記) [[Frucht (Recht)| (追記ここまで)Fruchtziehung(追記) ]] (lat. ''ius fruendi''), Abausnutzung und Zerstörung (lat. ''ius abutendi'') (追記ここまで) und [[(追記) Verfügungsgeschäft| (追記ここまで)Verfügung]] ((追記) lat. ''ius disponendi'' (追記ここまで)). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache sozusagen „aufgespalten"(追記) , (追記ここまで) und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers" (lat. ''nudus dominus'', (追記) {{frS| (追記ここまで)''nu(追記) - (追記ここまで)propriétaire''(追記) }} (追記ここまで), (追記) {{nlS| (追記ここまで)''(追記) bloot (追記ここまで) (追記) eigenaar (追記ここまで)''(追記) }}) (追記ここまで), (追記) d. h. der [[Rechtsinhaber]] (追記ここまで) des nießbrauchbeschwerten Eigentums(追記) , (追記ここまで) und des „Nießbrauchers". Ersterer behält das „bloße Eigentum" ((追記) lat. (追記ここまで)''(追記) nudum (追記ここまで) (追記) dominium (追記ここまで)'', eine Form des ''[[nudum ius]]'') an der Sache, deren umfassende Nutzung einschließlich der Fruchtziehung hingegen beim Nießbrauchsberechtigten ((追記) „ (追記ここまで)[[(追記) wirtschaftliches (追記ここまで) (追記) Eigentum|wirtschaftlicher (追記ここまで) (追記) Eigentümer (追記ここまで)]](追記) ") (追記ここまで) (追記) liegt (追記ここまで).
== Gesetzlicher Inhalt in Deutschland ==
== Gesetzlicher Inhalt in Deutschland ==
Anders als die [[Grunddienstbarkeit]] und die [[beschränkte persönliche Dienstbarkeit]] gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von [[Frucht (Recht)|„Früchten"]] ({{§|99|bgb|juris}} BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z.(削除) (削除ここまで)B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen [[Grundstück]] oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die [[Mietvertrag (Deutschland)|Miet]]- und [[(削除) Pacht (削除ここまで)]](削除) zinsforderungen (削除ここまで).
Anders als die [[Grunddienstbarkeit]] und die [[beschränkte persönliche Dienstbarkeit]] gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von [[Frucht (Recht)|„Früchten"]] ({{§|99|bgb|juris}} BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z.(追記) (追記ここまで)B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen [[Grundstück]] oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die [[Mietvertrag (Deutschland)|Miet]]- und [[(追記) Pachtvertrag (Deutschland)|Pachtzinsforderungen (追記ここまで)]].
Der Nießbrauch ist folglich das [[Dingliches Recht|dingliche]], also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen [[Pacht]]: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt(削除) . Der Nießbraucher wird daher häufig auch als „wirtschaftlicher Eigentümer" der Sache bezeichnet (削除ここまで).
Der Nießbrauch ist folglich das [[Dingliches Recht|dingliche]], also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen [[(追記) Pachtvertrag (Deutschland)| (追記ここまで)Pacht]]: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt.
Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar (Ausnahme: {{§|1059a|bgb|juris}} BGB). Seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden ((追記) {{ (追記ここまで)§(追記) | (追記ここまで)1059(追記) |bgb|juris}} (追記ここまで) BGB). Der Nießbrauch ist (追記) nach (追記ここまで) (追記) {{§|1059b|BGB|juris}} (追記ここまで) (追記) BGB (追記ここまで) (追記) unpfändbar (追記ここまで).
Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar (Ausnahme: {{§|1059a|bgb|juris}} BGB). Seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden (§(削除) (削除ここまで)1059 BGB). Der Nießbrauch ist (削除) daher (削除ここまで)(削除) auch (削除ここまで)(削除) pfändbar.<ref>BGHZ 62, (削除ここまで)(削除) 133 (削除ここまで).(削除) </ref> (削除ここまで)
== Bestellung ==
== Bestellung ==
Die Bestellung des Nießbrauchs hat, soweit spezielle Regelungen fehlen, in (削除) den (削除ここまで)(削除) Formen (削除ここまで) zu erfolgen, die für (削除) Verfügungsgeschäfte (削除ここまで) am jeweiligen Gegenstand vorgeschrieben (削除) sind (削除ここまで):(削除) (削除ここまで)
Die (追記) [[ (追記ここまで)Bestellung(追記) ]] (追記ここまで) des Nießbrauchs hat, soweit spezielle Regelungen fehlen, in (追記) der (追記ここまで) (追記) [[Form (Recht)|Form]] (追記ここまで) zu erfolgen, die für (追記) [[Verfügungsgeschäft]]e (追記ここまで) am jeweiligen Gegenstand vorgeschrieben (追記) ist (追記ここまで):
* an unbeweglichen Sachen ([[(削除) Immobilie (削除ここまで)]](削除) n, (削除ここまで) [[(削除) Liegenschaft (削除ここまで)]](削除) en (削除ここまで)) gemäß {{§|873|bgb|juris}} BGB durch Einigung und Eintragung ins [[Grundbuch]](削除) ; (削除ここまで)
* an (追記) [[Unbewegliche Sache| (追記ここまで)unbeweglichen Sachen(追記) ]] (追記ここまで) ([[(追記) Grundstück (追記ここまで)]](追記) e oder (追記ここまで) [[(追記) grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleiche Rechte (追記ここまで)]]) gemäß {{§|873|bgb|juris}} BGB durch(追記) [[dingliche (追記ここまで) Einigung(追記) ]] (追記ここまで) und (追記) [[ (追記ここまで)Eintragung(追記) ]] (追記ここまで) ins [[Grundbuch]](追記) . Hier ist [[notar]]ielle [[Beurkundung]] erforderlich. (追記ここまで)
* an beweglichen Sachen ([[Mobilie]]n, [[Fahrnis]]) gemäß {{§|1032|bgb|juris}} BGB grundsätzlich durch formlose Einigung und Übergabe der Sache (mit Verweis auf Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen in Satz(削除) (削除ここまで)2 der Vorschrift);
* an (追記) [[Bewegliche Sache| (追記ここまで)beweglichen Sachen(追記) ]] (追記ここまで) ([[Mobilie]]n, [[Fahrnis]]) gemäß {{§|1032|bgb|juris}} BGB grundsätzlich durch formlose (追記) [[ (追記ここまで)Einigung(追記) ]] (追記ここまで) und (追記) [[ (追記ここまで)Übergabe(追記) (Sachenrecht)|Übergabe]] (追記ここまで) der Sache (mit Verweis auf Vorschriften über die (追記) [[ (追記ここまで)Übereignung(追記) ]] (追記ここまで) beweglicher Sachen in Satz(追記) (追記ここまで)2 der Vorschrift);
* an (削除) Rechten (削除ここまで), soweit übertragbar, gemäß {{§|1069|bgb|juris}} BGB nach den Vorschriften über die Übertragung des jeweiligen Rechts (z. B. bei (削除) Forderungen (削除ここまで): [[Abtretung]]);
* an (追記) [[Recht]]en (追記ここまで), soweit übertragbar, gemäß {{§|1069|bgb|juris}} BGB nach den Vorschriften über die Übertragung des jeweiligen Rechts (z. B. bei (追記) [[Forderung]]en (追記ここまで): [[(追記) Abtretung (Deutschland)| (追記ここまで)Abtretung]]);
* an Inhaber- und (削除) Orderpapieren (削除ここまで): vgl. {{§|1081|bgb|juris}} BGB;
* an (追記) [[Inhaberpapier| (追記ここまで)Inhaber-(追記) ]] (追記ここまで) und (追記) [[Orderpapier]]en (追記ここまで): vgl. {{§|1081|bgb|juris}} BGB;
* an einem Vermögen (z. B. am [[Nachlass]], [[Unternehmen]] usw.) gemäß {{§|1085|bgb|juris}} BGB nach den für die einzelnen Vermögensbestandteilen geltenden Regelungen an jedem einzelnen Vermögensgegenstand gesondert.
* an einem (追記) [[ (追記ここまで)Vermögen(追記) (Recht)|Vermögen]] (追記ここまで) (z. B. am [[Nachlass]], [[Unternehmen]] usw.) gemäß {{§|1085|bgb|juris}} BGB nach den für die einzelnen Vermögensbestandteilen geltenden Regelungen an jedem einzelnen Vermögensgegenstand gesondert.
Ausnahmsweise kann ein Nießbrauch auch kraft Gesetzes entstehen.
Ausnahmsweise kann ein Nießbrauch auch kraft Gesetzes entstehen.
Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden ((削除) ' (削除ここまで)''Bruchteilsnießbrauch(削除) ' (削除ここまで)'') oder sich nur auf einen Teil der (削除) Grundstücksnutzungen (削除ここまで) beziehen ((削除) ' (削除ここまで)''Quotennießbrauch(削除) ' (削除ここまで)''). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie (削除) der (削除ここまで) Eigentümer geschützt(削除) . (削除ここまで)
Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (''Bruchteilsnießbrauch'') oder sich nur auf einen Teil der (追記) Nutzungen (追記ここまで) beziehen (''Quotennießbrauch''). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie (追記) ein (追記ここまで) Eigentümer geschützt (追記) ({{§|1004|bgb|juris}} BGB). (追記ここまで)
Die Zulässigkeit eines '''Eigentümernießbrauchs''' (also der Bestellung eines Nießbrauchs an einer eigenen Sache) ist umstritten; der BGH sieht die Bestellung eines Nießbrauchs an einem eigenen Grundstück als zulässig an, etwa zur Vorbereitung einer Veräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt.<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=57628&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011], Az. V ZB 271/10, Volltext.</ref><ref>siehe auch {{Internetquelle | autor=haufe.de | url=http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-niessbrauch-am-eigenen-grundstueck-ist-zulaessig_258_82712.html | titel=BGH: Nießbrauch am eigenen Grundstück ist zulässig | datum=2011年09月16日 | zugriff=2015年07月21日 }}</ref>
Wie jedes [[Verfügungsgeschäft]] ist auch die Bestellung eines Nießbrauches zwar ohne rechtlichen Grund wirksam ([[Abstraktionsprinzip]]). Allerdings ergibt sich dann grundsätzlich ein [[bereicherungsrecht]]licher Rückübertragungsanspruch (§(削除) § (削除ここまで) 812 ff. BGB). Um dauerhaft (''kondiktionsfest'') zu sein, liegt der Bestellung daher regelmäßig ein von ihr zu trennendes [[Verpflichtungsgeschäft]] zu Grunde, das sie erfüllt ([[Kaufvertrag|Kauf]], [[Schenkung]], [[Vermächtnis]] usw.).
Wie jedes [[Verfügungsgeschäft]] ist auch die Bestellung eines Nießbrauches zwar ohne rechtlichen Grund wirksam ([[Abstraktionsprinzip]]). Allerdings ergibt sich dann grundsätzlich ein [[bereicherungsrecht]]licher Rückübertragungsanspruch ((追記) {{ (追記ここまで)§(追記) |812|bgb|juris|text= (追記ここまで) (追記) §§ (追記ここまで)812 ff.(追記) }} (追記ここまで) BGB). Um dauerhaft (''kondiktionsfest'') zu sein, liegt der Bestellung daher regelmäßig ein von ihr zu trennendes [[Verpflichtungsgeschäft]] zu Grunde, das sie erfüllt ([[Kaufvertrag|Kauf]], [[Schenkung]], [[Vermächtnis]] usw.).
== Steuerliche Behandlung ==
== Steuerliche Behandlung ==
Bei der steuerlichen Beurteilung(削除) der Einräumung (削除ここまで) eines(削除) unentgeltlichen (削除ここまで) Nießbrauchsrechts(削除) z. B. an einem Grundstück (削除ここまで) ist zwischen Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden:<ref>vgl. den sog. (削除) Nießbrauch-Erlaß (削除ここまで) des Bundesministeriums (削除) für (削除ここまで) Finanzen vom (削除) 24 (削除ここまで). (削除) Juli (削除ここまで)(削除) 1998 (削除ここまで), BStBl I (削除) 1998 (削除ここまで), S. (削除) 914 (削除ここまで)</ref>
Bei der steuerlichen Beurteilung eines Nießbrauchsrechts ist zwischen Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauch zu unterscheiden:<ref>vgl. den sog. (追記) Nießbraucherlass (追記ここまで) des Bundesministeriums (追記) der (追記ここまで) Finanzen vom (追記) 30 (追記ここまで). (追記) September (追記ここまで) (追記) 2013 (追記ここまで), (追記) [[Bundessteuerblatt| (追記ここまで)BStBl(追記) ]] (追記ここまで) I (追記) 2013 (追記ここまで), S. (追記) 1184. (追記ここまで)</ref>
=== Zuwendungsnießbrauch ===
=== Zuwendungsnießbrauch ===
Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer an seinem Grundstück einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten. Künftig erzielt der Nießbraucher und nicht mehr der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings kann der Nießbraucher im Fall des Zuwendungsnießbrauchs keine (削除) Abschreibungen (削除ここまで) geltend machen.
Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer an seinem Grundstück einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten. Künftig erzielt der Nießbraucher und nicht mehr der Eigentümer (追記) [[ (追記ここまで)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(追記) (Deutschland)|Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]], sollte das Grundstück an einen Dritten vermietet oder verpachtet sein (追記ここまで). Allerdings kann der Nießbraucher im Fall des(追記) unentgeltlichen (追記ここまで) Zuwendungsnießbrauchs(追記) wegen der Gebäudesubstanz (追記ここまで) keine (追記) [[Abschreibung]]en (追記ここまで) geltend machen.(追記) <ref>{{Internetquelle |autor=Bundesministerium der Finanzen |url=https://lswb-bayern.proto-type.de/download/C21026ca7X147342d847cXYa2e/BMF-20130930-Niessbrauch.pdf |titel=Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |werk= |hrsg= |datum=2013年09月13日 |abruf=2024年05月1日 |sprache=de |kommentar=Tz 19f}}</ref> (追記ここまで)
Schenkungsteuerlich ist der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs beim Empfänger zu versteuern.
Schenkungsteuerlich ist der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs beim Empfänger zu versteuern.
=== Vorbehaltsnießbrauch ===
=== Vorbehaltsnießbrauch ===
Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung z.(削除) (削除ここまで)B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker (削除) (z. (削除ここまで)(削除) B. (削除ここまで)(削除) die Eltern) (削除ここまで)(削除) die (削除ここまで)(削除) Vermietungseinkünfte (削除ここまで), obwohl (削除) das beschenkte (削除ここまで)(削除) Kind (削除ここまで) als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Schenker kann(削除) – wie bisher – von den Mieteinnahmen (削除ここまで) alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Solange der Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte und kann mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.
Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung z.(追記) (追記ここまで)B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker (追記) Einkünfte (追記ここまで) (追記) aus (追記ここまで) (追記) Vermietung (追記ここまで) (追記) und (追記ここまで) (追記) Verpachtung (追記ここまで), obwohl (追記) der (追記ここまで) (追記) Beschenkte (追記ここまで) als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Schenker kann alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA als (追記) [[ (追記ここまで)Werbungskosten(追記) ]] (追記ここまで) steuermindernd abziehen(追記) . Nutzt der Vorbehaltsnießbraucher das belastete Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentümer zu AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG befugt (Nießbraucherlass TZ 41 ff.) (追記ここまで). Solange der Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte und kann mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.
Die Nießbrauchsbelastung (削除) kann (削除ここまで) für Zwecke der (削除) Schenkungsbesteuerung (削除ここまで) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden; die Schenkungsteuer (削除) ist jedoch (削除ここまで) insoweit (削除) zu (削除ここまで)(削除) stunden (削除ここまで). (削除) Der (削除ここまで)(削除) Stundungsbetrag (削除ここまで)(削除) kann (削除ここまで)(削除) mit (削除ここまで)(削除) dem (削除ここまで)(削除) Kapitalwert (削除ここまで)(削除) abgelöst (削除ここまで)(削除) werden. (削除ここまで) ((削除) nicht (削除ここまで)(削除) mehr (削除ここまで)(削除) möglich (削除ここまで)(削除) seit (削除ここまで)(削除) 1 (削除ここまで). (削除) Januar (削除ここまで)(削除) 2009 (削除ここまで)(削除) wegen (削除ここまで)(削除) Wegfall (削除ここまで) §(削除) 25 (削除ここまで) ErbStG(削除) ) (削除ここまで)
Die Nießbrauchsbelastung (追記) zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten durfte (追記ここまで) für Zwecke der (追記) [[Schenkungsteuer]] bis zum 31. Dezember 2008 (追記ここまで) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden(追記) ({{§|25|erbstg 31.12.2008|buzer}} [[ErbStG]] a.  (追記ここまで);(追記) F.). D. h. der Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers wurde nicht als Belastung des Grundstücks anerkannt, aber (追記ここまで) die Schenkungsteuer (追記) wurde (追記ここまで) insoweit (追記) gestundet. (追記ここまで) (追記) Seit 1 (追記ここまで). (追記) Januar (追記ここまで) (追記) 2009 (追記ここまで) (追記) ist (追記ここまで) (追記) die (追記ここまで) (追記) Nießbrauchbelastung (追記ここまで) (追記) von (追記ここまで) (追記) der (追記ここまで) (追記) Bemessungsgrundlage (追記ここまで) ((追記) steuerpflichtiger (追記ここまで) (追記) Erwerb) (追記ここまで) (追記) abzuziehen (追記ここまで) (追記) und (追記ここまで) (追記) entfaltet damit steuermindernde Wirkung (追記ここまで). (追記) Der (追記ここまで) (追記) vorzeitige (追記ここまで) (追記) unentgeltliche (追記ここまで) (追記) Verzicht (追記ここまで) (追記) auf den Vorbehaltsnießbrauch erfüllt den Tatbestand der Schenkung i. S. d. {{ (追記ここまで)§(追記) |7|erbstg|buzer}} (追記ここまで) ErbStG(追記) . (追記ここまで)
== Rechtsfolgen und praktische Bedeutung ==
== Rechtsfolgen und praktische Bedeutung ==
In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor.
In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor(追記) . Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum [[Besitz]]. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein [[gesetzliches Schuldverhältnis]], das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer [[Geschäftsführung ohne Auftrag]] vorliegen (追記ここまで).
Die neuere Interpretation des (追記) {{ (追記ここまで)§(追記) | (追記ここまで)1041(追記) |bgb|juris}} (追記ここまで) BGB durch (追記) den (追記ここまで) (追記) [[Bundesgerichtshof]]<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi (追記ここまで)-(追記) bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=26515&pos=0&anz=1 (追記ここまで) (追記) BGH, (追記ここまで) (追記) Urteil (追記ここまで) (追記) vom 6. Juni 2003], Az. V ZR (追記ここまで)392/02(追記) , Volltext.</ref> (追記ここまで) erlegt dem Nießbraucher nur solche Pflichten bzw. Unterhaltszahlungen auf, die „regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände" fällig werden. Diese Formel ist seitdem vom BGH angewendet worden,(追記) <ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33570&pos=0&anz=1 (追記ここまで) (追記) BGH, (追記ここまで) (追記) Urteil (追記ここまで) (追記) vom (追記ここまで) (追記) 13. (追記ここまで) (追記) Juli (追記ここまで) (追記) 2005], Az. VIII ZR (追記ここまで)311/04, (追記) Volltext.</ref> die (追記ここまで) außerdem besagt, dass auch ein bei dem Nießbraucher zur Miete wohnender Eigentümer neben der Miete gegebenenfalls die größeren Modernisierungsmaßnahmen und Arbeiten an Dach und Fach selbst zu erbringen hat, wobei der Nießbraucher nicht in Vorleistung gehen muss („[[dolo agit|dolo (追記) ... (追記ここまで) petit]](追記) " (追記ここまで)-Prinzip). Dies schützt zwar den Nießbraucher, kann aber bedeuten, dass dem Eigentümer beträchtliche Ausgaben entstehen könnten, ohne dass er ein Verfügungsrecht über die Immobilie hat. (追記) Durch ein eingeräumtes Nießbrauchrecht auf eine Immobilie nimmt der [[Marktwert (Immobilie)|Marktwert]] selbiger ab, da der Eigentümer nur noch eine eingeschränkte Verfügungsgewalt über das Objekt besitzt.<ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://www.ruof-immobilienbewertung.de/niessbrauch/ |titel=Auswirkungen von Nießbrauchrechten auf Immobilien |werk= |hrsg= |datum= |abruf=2019年08月28日 |sprache=}}</ref> Dies bedeutet zwar, dass im Falle einer Veräußerung der Immobilie bestehende Nießbrauchrechte in die Immobilienbewertung wertmindernd einbezogen werden, andererseits hat dies jedoch eine verminderte Versteuerung zur Folge. (追記ここまで)
Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.
Ein Urteil des (追記) [[Bundessozialgericht]]s<ref (追記ここまで) (追記) name="BSG">[https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=76826 BSG, (追記ここまで) (追記) Urteil (追記ここまで) (追記) vom 6. Dezember 2007], Az. B (追記ここまで)14/7b(追記) (追記ここまで)AS(追記) (追記ここまで)46/06(追記) (追記ここまで)R(追記) , Volltext.</ref> (追記ここまで) schützt andererseits den Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie im Falle der Inanspruchnahme von Grundsicherung: Die staatliche Leistung wird als Zuwendung und nicht als Darlehen gewährt.(追記) <ref name="BSG" /> (追記ここまで)<ref>Bundessozialgericht: ''Mit Nießbrauch belastetes Haus – für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen''. Medieninformation Nr. 42/07 vom 6. Dezember 2007</ref>
Die neuere Interpretation des §(削除) (削除ここまで)1041 BGB durch (削除) das (削除ここまで)(削除) BGH (削除ここまで)-(削除) Grundsatzurteil (削除ここまで)(削除) V (削除ここまで)(削除) ZR (削除ここまで) 392/02 erlegt dem Nießbraucher nur solche Pflichten bzw. Unterhaltszahlungen auf, die „regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände" fällig werden(削除) (Urteil vom 6. Juni 2003) (削除ここまで). Diese Formel ist seitdem vom BGH angewendet worden, (削除) so (削除ここまで)(削除) in (削除ここまで)(削除) AZ (削除ここまで)(削除) VIII (削除ここまで)(削除) ZR (削除ここまで) 311/04, (削除) das (削除ここまで) außerdem besagt, dass auch ein bei dem Nießbraucher zur Miete wohnender Eigentümer neben der Miete gegebenenfalls die größeren Modernisierungsmaßnahmen und Arbeiten an Dach und Fach selbst zu erbringen hat, wobei der Nießbraucher nicht in Vorleistung gehen muss („[[dolo agit|dolo (削除) ... (削除ここまで) petit]](削除) " (削除ここまで)-Prinzip). Dies schützt zwar den Nießbraucher, kann aber bedeuten, dass dem Eigentümer beträchtliche Ausgaben entstehen könnten, ohne dass er ein Verfügungsrecht über die Immobilie hat.
Zunehmende Bedeutung erhält Nießbrauch als eine Möglichkeit der [[Immobilienrente|Immobilienverrentung]].
Ein Urteil des (削除) Bundessozialgerichts (削除ここまで)(削除) ( (削除ここまで)(削除) B (削除ここまで) 14/7b(削除) (削除ここまで)AS(削除) (削除ここまで)46/06(削除) (削除ここまで)R(削除) ) (削除ここまで) schützt andererseits den Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie im Falle der Inanspruchnahme von Grundsicherung: Die staatliche Leistung wird als Zuwendung und nicht als Darlehen gewährt.<ref>Bundessozialgericht(削除) (Hrsg.) (削除ここまで): ''Mit Nießbrauch belastetes Haus – für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen''. Medieninformation Nr. 42/07(削除) zum Urteil (削除ここまで) vom 6. Dezember 2007(削除) , Aktenzeichen B 14/7b AS 46/06 R. URL: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2007-12&nr=10166&pos=5&anz=7 (abgerufen am 30. Oktober 2009) (削除ここまで)</ref>
== (削除) Hinweise (削除ここまで) ==
== (追記) Löschung (追記ここまで) ==
Ein Nießbrauch wird gelöscht durch Löschungsantrag und Löschungsbewilligung. Die Löschungsbewilligung des Nießbrauchers muss notariell beurkundet werden, der Löschungsantrag des Nießbrauchers muss lediglich ortsgerichtlich oder notariell unterschriftsbeglaubigt werden. (Eine einfache Beglaubigung z. B. des Einwohnermeldeamtes reicht hingegen nicht.) In der Regel geht die Löschungsbewilligung zeitlich dem Löschungsantrag voraus, und der Eigentümer reicht dann beide Urkunden beim Amtsgericht ein. Löschungsantrag und Löschungsbewilligung müssen nicht physisch verbunden – beispielsweise gelöst – sein, die getrennte Einreichung ist ohne weiteres möglich. Es ist üblich, zusammen mit dem Löschungsantrag zugleich um Übersendung eines – aus Kostengründen – unbeglaubigten Grundbuchauszuges zu bitten. Im Regelfall verbleibt die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt in der Akte; auf Wunsch kann sie nach Eintragung der Löschung ins Grundbuch an den Eigentümer zurückgeschickt werden.
In der (追記) [[ (追記ここまで)Schweiz(追記) ]] (追記ここまで) wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung ''[[Nutzniessung]]'' verwendet. Sie ist in (追記) {{§§| (追記ここまで)210(追記) |ch|seite=index (追記ここまで).html(追記) #a745|text= (追記ここまで)Art. 745 ff.(追記) }} (追記ここまで) [[Zivilgesetzbuch|ZGB]] geregelt. In (追記) [[ (追記ここまで)Österreich(追記) ]] (追記ここまで) nennt sich dieses Recht ''(追記) Fruchtgenussrecht'' oder ''Fruchtnießung (追記ここまで)'' und wird (追記) durch (追記ここまで) (追記) {{ (追記ここまで)§(追記) | (追記ここまで)509(追記) |ABGB|RIS-B|}} (追記ここまで) ff. [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] geregelt.
Der Begriff ist eine Lehnübersetzung von lateinischūsus frūctūs‚Fruchtgenuss‘.[1] Der Nießbrauch tauchte als Begriff ersichtlich erstmals im Berner Ratsmanual des Jahres 1496 auf.[2] Obwohl die Ausdrücke Nießbrauch und Nutznießer seit dem Mittelalter im deutschsprachigen Raum eingeführt waren, konnten sie den lateinischen Terminus bis ins 19. Jahrhundert nicht völlig verdrängen.[3] Eine häufige Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
Kennzeichnung eines Fruchtgenussweges in Österreich
Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen mehrere Rechte: Nutzung (lateinischius utendi), Fruchtziehung (lat. ius fruendi), Abausnutzung und Zerstörung (lat. ius abutendi) und Verfügung (lat. ius disponendi). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Auf diese Weise wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache sozusagen „aufgespalten", und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers" (lat. nudus dominus, französischnu-propriétaire, niederländischbloot eigenaar), d. h. der Rechtsinhaber des nießbrauchbeschwerten Eigentums, und des „Nießbrauchers". Ersterer behält das „bloße Eigentum" (lat. nudum dominium, eine Form des nudum ius) an der Sache, deren umfassende Nutzung einschließlich der Fruchtziehung hingegen beim Nießbrauchsberechtigten („wirtschaftlicher Eigentümer") liegt.
Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von „Früchten" (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z. B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die Miet- und Pachtzinsforderungen.
Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt.
Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar (Ausnahme: § 1059a BGB). Seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden (§ 1059 BGB). Der Nießbrauch ist nach § 1059b BGB unpfändbar.
Die Bestellung des Nießbrauchs hat, soweit spezielle Regelungen fehlen, in der Form zu erfolgen, die für Verfügungsgeschäfte am jeweiligen Gegenstand vorgeschrieben ist:
an einem Vermögen (z. B. am Nachlass, Unternehmen usw.) gemäß § 1085 BGB nach den für die einzelnen Vermögensbestandteilen geltenden Regelungen an jedem einzelnen Vermögensgegenstand gesondert.
Ausnahmsweise kann ein Nießbrauch auch kraft Gesetzes entstehen.
Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Nutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie ein Eigentümer geschützt (§ 1004 BGB).
Die Zulässigkeit eines Eigentümernießbrauchs (also der Bestellung eines Nießbrauchs an einer eigenen Sache) ist umstritten; der BGH sieht die Bestellung eines Nießbrauchs an einem eigenen Grundstück als zulässig an, etwa zur Vorbereitung einer Veräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt.[4][5]
Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer an seinem Grundstück einen Nießbrauch zugunsten des Berechtigten. Künftig erzielt der Nießbraucher und nicht mehr der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sollte das Grundstück an einen Dritten vermietet oder verpachtet sein. Allerdings kann der Nießbraucher im Fall des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs wegen der Gebäudesubstanz keine Abschreibungen geltend machen.[7]
Schenkungsteuerlich ist der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs beim Empfänger zu versteuern.
Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung z. B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin der Schenker Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, obwohl der Beschenkte als Eigentümer im Grundbuch steht. Der Schenker kann alle von ihm getragenen Grundstücksaufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Nutzt der Vorbehaltsnießbraucher das belastete Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dann ist er im gleichen Umfang wie zuvor als Eigentümer zu AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 EStG befugt (Nießbraucherlass TZ 41 ff.). Solange der Nießbrauch besteht, erzielt der Beschenkte keine Einkünfte und kann mit dem Grundstück zusammenhängende Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.
Die Nießbrauchsbelastung zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten durfte für Zwecke der Schenkungsteuer bis zum 31. Dezember 2008 nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (§ 25ErbStG a. F.). D. h. der Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers wurde nicht als Belastung des Grundstücks anerkannt, aber die Schenkungsteuer wurde insoweit gestundet. Seit 1. Januar 2009 ist die Nießbrauchbelastung von der Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) abzuziehen und entfaltet damit steuermindernde Wirkung. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch erfüllt den Tatbestand der Schenkung i. S. d. § 7 ErbStG.
In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor. Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.
Die neuere Interpretation des § 1041 BGB durch den Bundesgerichtshof[8] erlegt dem Nießbraucher nur solche Pflichten bzw. Unterhaltszahlungen auf, die „regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände" fällig werden. Diese Formel ist seitdem vom BGH angewendet worden,[9] die außerdem besagt, dass auch ein bei dem Nießbraucher zur Miete wohnender Eigentümer neben der Miete gegebenenfalls die größeren Modernisierungsmaßnahmen und Arbeiten an Dach und Fach selbst zu erbringen hat, wobei der Nießbraucher nicht in Vorleistung gehen muss („dolo ... petit"-Prinzip). Dies schützt zwar den Nießbraucher, kann aber bedeuten, dass dem Eigentümer beträchtliche Ausgaben entstehen könnten, ohne dass er ein Verfügungsrecht über die Immobilie hat. Durch ein eingeräumtes Nießbrauchrecht auf eine Immobilie nimmt der Marktwert selbiger ab, da der Eigentümer nur noch eine eingeschränkte Verfügungsgewalt über das Objekt besitzt.[10] Dies bedeutet zwar, dass im Falle einer Veräußerung der Immobilie bestehende Nießbrauchrechte in die Immobilienbewertung wertmindernd einbezogen werden, andererseits hat dies jedoch eine verminderte Versteuerung zur Folge.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts[11] schützt andererseits den Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie im Falle der Inanspruchnahme von Grundsicherung: Die staatliche Leistung wird als Zuwendung und nicht als Darlehen gewährt.[11][12]
Zunehmende Bedeutung erhält Nießbrauch als eine Möglichkeit der Immobilienverrentung.
Ein Nießbrauch wird gelöscht durch Löschungsantrag und Löschungsbewilligung. Die Löschungsbewilligung des Nießbrauchers muss notariell beurkundet werden, der Löschungsantrag des Nießbrauchers muss lediglich ortsgerichtlich oder notariell unterschriftsbeglaubigt werden. (Eine einfache Beglaubigung z. B. des Einwohnermeldeamtes reicht hingegen nicht.) In der Regel geht die Löschungsbewilligung zeitlich dem Löschungsantrag voraus, und der Eigentümer reicht dann beide Urkunden beim Amtsgericht ein. Löschungsantrag und Löschungsbewilligung müssen nicht physisch verbunden – beispielsweise gelöst – sein, die getrennte Einreichung ist ohne weiteres möglich. Es ist üblich, zusammen mit dem Löschungsantrag zugleich um Übersendung eines – aus Kostengründen – unbeglaubigten Grundbuchauszuges zu bitten. Im Regelfall verbleibt die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt in der Akte; auf Wunsch kann sie nach Eintragung der Löschung ins Grundbuch an den Eigentümer zurückgeschickt werden.
In der Schweiz wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung Nutzniessung verwendet. Sie ist in Art. 745 ff.ZGB geregelt. In Österreich nennt sich dieses Recht Fruchtgenussrecht oder Fruchtnießung und wird durch § 509 ff. ABGB geregelt.
↑Bundessozialgericht: Mit Nießbrauch belastetes Haus – für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen. Medieninformation Nr. 42/07 vom 6. Dezember 2007