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== [[:Datei:100Neuseeland-Dollar vorderseite.jpg]] ==
== Grafik aus Veröffentlichung ==
hier hat es eine quelle aus den (nich populär-) wissenschaftlichen Umfeld, aus dem ich gerne die Grafik zu den Emissionen von Sellafield in den Artikel einarbeiten würde. Mir ist aber die Lizenzlage unklar - kann mir jemand an der stelle helfen? Darf ich davon einen Screenshot machen und den als Bilddatei hochladen?
http://e-collection.library.ethz.ch/eserv/eth:22990/eth-22990-09.pdf auf Seite 2.
Das ist ein Artikel des [[Paul_Scherrer_Institut]]. Kann ich das verallgemeinern auf Peer-Reviewte Artikel?
Danke! Grüsse,--[[Benutzer:Soiamaat|Soiamaat]] ([[Benutzer Diskussion:Soiamaat|Diskussion]]) 13:48, 15. Sep. 2016 (CEST)
Hallo zusammen, wie war nochmal unsere Vorgehensweise bei Abbildung von Zahlungsmitteln (Münzen, Geldscheinen)? Verwendung als amtliches Werk in Verbindung mit dem Schutzlandprinzip fällt aus, korrekt? Also nur individuelle Bewertung hinsichtlich Schöpfungshöhe und möglicherweise abgelaufenen Schutzfristen der dargestellten Elemente, korrekt? Oder gibt es einen einfacheren Weg? Die o.g. Banknote aus Neuseeland steht seit 2023 ohne Entscheidung in der DÜP, es wird mal Zeit. :-) [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[BD:Yellowcard|D]].) 11:22, 19. Aug. 2024 (CEST)
== Ist CC BY 4.0 kompatible mit unserer Lizenz? ==
:Hi, ich würde gemäß [[:commons:Commons:Currency#New_Zealand|Commons:Currency#New_Zealand]] löschen. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 11:51, 19. Aug. 2024 (CEST)
Können Texte, die unter ''Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)'' in die Wikipedia übernommen werden? Konkret geht es um den von mir wegen vermuteter URV gelöschten Artikel [[Carl-Peter Buschkühle]], der von [http://www.kunstpaedagogik.de/index.php?title=Carl-Peter_Buschk%C3%BChle diesem Wiki] übernommen wurde. --[[Benutzer:Tsor|tsor]] ([[Benutzer Diskussion:Tsor|Diskussion]]) 14:26, 29. Sep. 2016 (CEST)
:Ja, unproblematisch, da keine SA-Lizenz. Außerdem:
:'''Info:''' Die WMF wird demnächst die Diskussion über den Umstieg auf die CC BY-SA 4.0 eröffnen. Weitere Informationen zu gegebener Zeit an dieser Stelle. :-) Gruß, --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) 16:06, 29. Sep. 2016 (CEST)
Ich hole diese Diskussion nochmal aus dem Archiv. Gemäß Commons-Richtlinie ist der Neuseeland-Dollar zu löschen, klar, und dort wurde er vor einigen Jahren auch gelöscht und hierher gerettet (siehe [[Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/08#Neuseeland-Dollar|Diskussion]] und [[Wikipedia:Löschprüfung/Archiv/2010/Woche_31#Datei:100Neuseeland-Dollar_vorderseite.jpg_(erl.)|Löschprüfung]]).
In diesem Zusammenhang: Wir müssen ja von dem Artikel irgendwie auf den Originalartikel und dessen Versionsgeschichte verweisen, um der Lizenz genüge zu tun. Hatten wir da nicht mal einen Baustein für die Disk? Gruß, --[[Benutzer:Kurator71|Kurator71]] ([[BD:Kurator71|D]]) 09:57, 30. Sep. 2016 (CEST)
:Es gibt Vorlage:Übersetzung, die leistet so etwas ähnliches. Allerdings wird da nur verlinkt, d.h. wenn der Ursprungsartikel gelöscht / verschoben wird, dann klappt das nicht mehr. --[[Benutzer:Tsor|tsor]] ([[Benutzer Diskussion:Tsor|Diskussion]]) 12:16, 30. Sep. 2016 (CEST)
Ich sehe einigen Handlungsbedarf:
== Bild(er) zu [[Adolf Jäger]] ==
* [[Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke]] schweigt sich zur Abbildung von Währung / Zahlungsmitteln aus. Hier sollten wir nach Abschluss der Diskussion deutlicher werden, wie wir mit der Abbildung von Zahlungsmitteln umgehen.
Hallo, bin von der [[Diskussion:Adolf Jäger (Fußballspieler)|Disklussionsseite des Artikels]] hierher verwiesen worden: ich kenne mich nicht genau mit Bildrechten aus, aber hatte in [http://www.elbe-wochenblatt.de/harburg-city/lokales/adolf-jaeger-der-groesste-den-wir-je-hatten-d34876.html einem Online-Artikel] ein paar Bilder von Jäger gesehen. Müsste [http://www.elbe-wochenblatt.de/resources/mediadb/2015/04/17/43857_web.jpg dieses Bild] nicht mittlerweile aufgrund des Alters gemeinfrei zur Verfügung stehen? Andere Bilder in dem Artikel zeigen den 1889 geborenen als Fussballspieler, bis 1927 war er aktiv (ich vermute, das Alter ist (abgesehen von einer expliziten Freigabe) der wesentliche Massstab, oder?). Danke für die Klärung im Voraus, auf Basis der Entscheidung kann ich dann das Foto hochladen (oder eben nicht). {{unsigniert|193.103.207.11}}
* Nach meinem Dafürhalten ist klar, sollten nach deutschem Recht Zahlungsmittel unter § 5 Abs. 2 UrhG fallen, dass diese zumindest einem Änderungsverbot unterliegen. Damit sind sie nach unserer Definition ohnehin nicht "frei". Nun dürfte man an der Abbildung von Zahlungsmitteln ohnehin keine Änderungen durchführen wollen, es gibt für mich aus rein lizenzrechtlichter Sicht aber kein Argument, Zahlungsmittel als "Amtliche Werke" in der Wikipedia zu behalten, selbst wenn sie von Abs. 2 eingeschlossen sein sollten, was ich in Zweifel ziehe, analog zu Briefmarken.
* Sollte man vorstehendes anders sehen, kann man dann mit Bezug aufs [[Schutzlandprinzip]] argumentieren, dass auch ausländische Zahlungsmittel in Deutschland als Amtliche Werke frei seien? Auch diesen Winkelzug finde ich schwierig.
Ich frage nicht nochmal nach, weil es mir um den einzelnen Schein aus Neuseeland geht, sondern weil wir in [[:Kategorie:Datei:Gemeinfrei (amtliches Werk)]] sehr viele Dateien haben, die wir neu bewerten und zu einem großen Teil löschen müssten. Ich halte das leider durchaus für geboten. Ich sehe wenige Argumente für die aktuelle Vorgehensweise. Dies bedeutetet natürlich nicht, dass alle Zahlungsmittel aus der genannten Kategorie gelöscht werden müsste, vieles ist mangels Schöpfungshöhe nicht schützbar (Münzen) oder möglicherweise alt genug.
:Für die Frage, ob ein Bild [[gemeinfrei]] ist oder nicht, ist nicht das Todesdatum des Abgebildeten, sondern das des Photographen maßgeblich. Erst wenn dieser Urheber vor [[Regelschutzfrist|mehr als 70 Jahren verstorben]] ist, kann seine Arbeit frei von jedermann verwendet werden.
:Du müsstest also mal recherchieren, wer hinter dem als Quelle angegebenen „Archiv Stahlpress Medienbüro" steckt.
:Sollte sich der Photograph wieder erwarten wirklich nicht ermitteln lassen (dafür muss man aber echt recherchieren), könnte man in diesem Fall die pragmatische 100-Jahre-Regel anwenden. Mehr dazu findest Du [[Wikipedia:Bildrechte#Pragmatische_Regelung_bei_Bildern.2C_die_.C3.A4lter_als_100_Jahre_sind|hier]]. // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 14:28, 30. Sep. 2016 (CEST)
Meinungen? [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[BD:Yellowcard|D]].) 10:07, 11. Sep. 2024 (CEST)
== Graswurzelrevolution ==
:Zumindest kein Widerspruch meinerseits :-) --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 12:07, 28. Okt. 2024 (CET)
Ist [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Graswurzelrevolution&diff=157285075&oldid=157211523 diese Einfügung] urheberrechtlich okay? Weil meine Anfrage/Hinweis auf der Artikel-DS souverän ignoriert wurde, Anfrage noch einmal hier. Nebenbei (hier nicht von Interesse) ist es auch nicht in den Artikeltext eingebunden, widerspricht also auch WP:ZIT.--[[Benutzer:Tohma|Tohma]] ([[Benutzer Diskussion:Tohma|Diskussion]]) 10:36, 1. Okt. 2016 (CEST)
:Wenn du in die Versionsgeschichte schaust, findest du dort [[Benutzer:BerndDrGWR]]. Jetzt rate mal, wer das ist ... Grüße --[[Benutzer:H-stt|h-stt]] [[Benutzer Diskussion:H-stt|<small>!?</small>]] 16:17, 1. Okt. 2016 (CEST)
::Da es ja um eine Grundsatzdiskussion geht: Was können wir behalten und was nicht? Bei Scheinen könnte man immer mit ausreichend Schöpfungshöhe argumentieren (allein die Zusammenstellung), sofern sie nicht gemeinfrei-alt sind (dürfte nur wenige betreffen). Bei Münzen gabs früher mal die Meinung, dass nicht nur das Motiv, sondern auch die designmäßige Umsetzung in eine Münze (runde Form, wie wird was gestanzt, welche Details bleiben, welche fallen weg) als ausreichend angesehen wurde, so dass quasi alle Münzen ab zweitem Drittel 20. Jhds. vermutlich auch ausscheiden würden? Ebenso ganz praktisch die Frage, ob wir die Regelungen von COM:CUR dann für uns hier anwenden dürften (was da frei = auch bei uns erlaubt). Alles Fragen, damit hinterher ein brauchbarer Handlungsleitfaden rauskommt. LG {{unsigniert|Quedel|20:33, 18. Nov. 2024 (CET)}}
:: Soll das eine Freigabe seinß Das muss dann per Mail mit klarem Absender erfolgen. Fage ist damit nicht beantwortet.--[[Benutzer:Tohma|Tohma]] ([[Benutzer Diskussion:Tohma|Diskussion]]) 21:09, 1. Okt. 2016 (CEST)
:::Richtig. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 23:08, 18. Nov. 2024 (CET)
:::Das Zitat ist angemessen und korrekt gekennzeichnet. Es ist kein Langzitat im rechtlichen Sinne und damit zulässig. --[[Benutzer:Ralf Roletschek|M@rcela]] [[Bild:Miniauge2.gif|27px]] 21:13, 1. Okt. 2016 (CEST)
:Ich sehe hier in der Tat mehrere Grundsatzfragen, und ich weiß nicht, ob hier der richtige Ort zur Diskussion ist - bloß scheint die Zahl der interessierten bewanderten Diskussionsteilnehmer momentan auf einem Tiefststand zu sein... Zusammengefasst sollten wir zumindest folgende Fragen beantworten:
== Wandmalerei in Schule in Österreich ==
:# Können Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG überhaupt hier verwendet werden, trotz des Änderungsverbots? Ein Änderungsverbot widerspricht der Definition einer freien Lizenz und damit unseren Grundprinzipien.
:# Sofern wir Amtliche Werke nach Abs. 2 nutzen wollen, können wir das Schutzlandprinzip anwenden und dies auf alle Währungsmittel übertragen, und somit argumentieren, dass wir hier in Bezug auf die deutsche Rechtslage alle Zahlungsmittel als freie Amtliche Werke ansehen, oder müssen wir die Situation im jeweiligen Land berücksichtigen?
:# Weisen Geldscheine und/oder Münzen Schöpfungshöhe auf? (Ich denke, diese Diskussion können wir abkürzen und mit Ja beantworten?)
: [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[BD:Yellowcard|D]].) 10:13, 19. Nov. 2024 (CET)
::Frage 1 müssen wir wohl mit einem Nein beantworten, auch wenn wir diesbezüglich in der Vergangenheit immer den Kopf in den Sand gesteckt haben. Die Antwort auf Frage 3 lautet klar ja. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 10:31, 19. Nov. 2024 (CET)
::Änderungsverbot haben wir bei [[Panoramafreiheit]] allerdings auch.
::Und SH muss natürlich immer im Einzelfall bewertet werden. -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small></span> 19:14, 19. Nov. 2024 (CET)
:::Oh, das Änderungsverbot bei der Panoramafreiheit hatte ich ganz vergessen. Guter Punkt! --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 09:39, 20. Nov. 2024 (CET)
::::Korrekt. Spricht für weiterhin Kopf-in-den-Sand-stecken, oder? (Ernstgemeint. Sehe hier sonst keine Lösung die ohne Pandorra-Büchsen und bodenlose Fässer auskommt.)
::::@[[Benutzer:Gnom|Gnom]]: Kennst du dich mit dem Schutzlandprinzip näher aus und kannst das einschätzen? Sprich unter der Annahme, dass wir Zahlungsmittel als Amtliche Werke ansehen und sie somit in Deutschland verwenden können, Änderungsverbot mal außen vor gelassen, können wir mit Verweis auf Schutzlandprinzip die Zahlungsmittel aller Länder der Welt nutzen? Ich hatte mir das vor einiger Zeit mal im Detail angesehen und bin zu dem Schluss gekommen, dass unsere pauschale Vorgehensweise massive Lücken aufweist, aber ich erinnere mich nicht mehr konkret.
::::[[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[BD:Yellowcard|D]].) 16:00, 20. Nov. 2024 (CET)
== Copyrightzeichen unter gemeinfreien Werken ==
Hallo zusammen, sehe ich das richtig, dass [[:File:Hoke1.jpg]] nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt ist? Gruß, --[[Benutzer:Flominator|Flominator]] 17:40, 1. Okt. 2016 (CEST)
:Nach [[:c:Commons:Freedom_of_panorama#Austria]] sind Innenansichten auch in Österreich nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt. In Deutschland ebenfalls nicht. --[[Benutzer:Quedel|Quedel]] <sup>[[Benutzer Diskussion:Quedel|Disk]]</sup> 18:28, 1. Okt. 2016 (CEST)
::Löschantrag läuft. Danke, --[[Benutzer:Flominator|Flominator]] 18:50, 1. Okt. 2016 (CEST)
::Ähem - einer von uns tut sich mit Lesen schwer. In der Commons-Tabelle steht (korrekter Weise), "✓ interiors of buildings", Innenansichten sind in AT von der Panoramafreiheit gedeckt, wenn der Raum öffentlich zugänglich ist. Grüße --[[Benutzer:H-stt|h-stt]] [[Benutzer Diskussion:H-stt|<small>!?</small>]] 23:02, 1. Okt. 2016 (CEST)
Ich weiß nicht, ob ich an dieser Stelle richtig bin, aber ich weiß auch nicht, wo ich mich ansonsten hinwenden sollte deshalb versuche ich es mal hier:
Natürlich sind auch Innenansichten in AT von der Panoramafreiheit gedeckt. --[[Benutzer:Ralf Roletschek|M@rcela]] [[Bild:Miniauge2.gif|27px]] 21:15, 1. Okt. 2016 (CEST)
So wie ich das verstanden habe, sind Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers urheberechtlich geschützt und danach gemeinfrei. Auch Scans oder Fotos dieser Werke sollten in Deutschland nach §68 UrhG gemeinfrei sein. Trotzdem trifft man im Internet immer wieder auf Bilder von Werken, deren Urheber eindeutig vor mehr als 70 Jahren verstorben ist und die trotzdem mit Copyrightzeichen © versehen sind. Beispiele wären etwa die ersten [https://maps.landau.de/digitaltag.htm hier] präsentierten alten Pläne und Ansichten der Stadt Landau oder die Gemälde aus [https://www.bundestag.de/besuche/ausstellungen/verfassung/tafel05/tafel05-199776 dieser Online-Austellung des Deutschen Bundestages]. Haben derartige Urheberrechts-Vermerke eine rechtliche Grundlage und sind deshalb gültig? Oder könnte man die ignorieren und derartige Bilder theoretisch unter {{PD-old-70}} oder ähnlichem hochladen? [[Benutzer:SiMon|SiMon]] ([[Benutzer Diskussion:SiMon|Diskussion]]) 20:43, 17. Jan. 2025 (CET)
:Solche Vermerke sind ungültig und als [[Schutzrechtsanmaßung]] sogar rechtswidrig. -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small></span> 20:45, 17. Jan. 2025 (CET)
{{Ping|Quedel}} Vielleicht willst du dich ja auch unter [[Commons:Commons:Deletion requests/File:Hoke1.jpg|Commons:Deletion requests/File:Hoke1.jpg]] äußern? Gruß, --[[Benutzer:Flominator|Flominator]] 21:36, 1. Okt. 2016 (CEST)
::Richtig. Es gibt allerdings Ausnahmen, siehe [[Editio princeps (Urheberrecht)]]. Wer ein eigentlich gemeinfreies Werk erstmals veröffentlicht, erhält etwa in Deutschland oder in Österreich (nicht jedoch in der Schweiz) dadurch ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Bei den Beispielen von [[Benutzer:SiMon|SiMon]] ist das wohl überwiegend nicht der Fall, allerdings sind die gezeigten Pläne, Ansichten, Gemälde und sonstigen Werke auf den beiden verlinkten Websites auch sicher nicht alle gemeinfrei. Beim ersten Bild etwa, einem Kupferstich von [[Matthäus Merian]] von 1663, ist das "© Stadt Landau in der Pfalz" natürlich Quatsch, der Stich wurde damals veröffentlicht (solche Druckgrafiken sind ja keine Unikate, sondern wurden zwecks Veröffentlichung vervielfältigt) und damit kommt auch ''editio princeps'' nicht in Frage, während hingegen die neueren Stadtpläne (etwa von 1968) sicher noch geschützt sind. Dass der deutsche Bundestag anscheinend für ein Flugblatt von 1793 ein Urheberrecht in Anspruch nimmt ("© DBT", ich nehme mal an, dass die Abkürzung für "Deutscher Bundestag" steht), ist ja sehr amüsant, aber natürlich auch zu ignorieren. [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 21:08, 17. Jan. 2025 (CET)
:{{Ping|h-stt|Ralf Roletschek}} Ich war auch von einer Panoramafreiheit innerhalb von Gebäuden ausgegangen, jedoch ist die Commons-Tabelle in der Zeile mit dem Haken für ''architectural works'' versehen, rechts daneben für ''other works'' steht ''{{No}} interiors of buildings, including churches, museums, and theatres''. Bleibt die Frage, inwieweit man diese Malkunst nun als Bestandteil des Bauwerkes sieht oder als eigenständiges Werk. Für solche Spitzfindigkeiten überlasse ich das Feld mal den Experten hier. --[[Benutzer:Quedel|Quedel]] <sup>[[Benutzer Diskussion:Quedel|Disk]]</sup> 23:57, 3. Okt. 2016 (CEST)
::PS: Und da die Frage so allgemein gehalten ist, "Trotzdem trifft man im Internet immer wieder auf Bilder von Werken, deren Urheber eindeutig vor mehr als 70 Jahren verstorben ist und die trotzdem mit Copyrightzeichen © versehen sind": Für die USA kann das sogar zutreffen, da das Copyright dort anders geregelt ist. Das ist dann aber sehr komplex und ich verweise diesbezüglich einfach mal auf die sogenannte [[:commons:COM:HIRTLE|"Hirtle-Tabelle"]] auf Commons. Und auf die wenigen Länder mit einer längeren Schutzfrist als 70 Jahre, etwa Mexiko (100 Jahre) - relevant für [[Frida Kahlo]]... [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 21:11, 17. Jan. 2025 (CET)
:Es ist ja offensichtlich so, dass der (in diesem Bereich unfähige) Bearbeiter dieser Zusammenfassung keinen Unterschied zwischen Quelle und Copyright und Urheberschutz kennt. Wobei das C sowieso eigentlich nichts besagt, aber das ist eine andere Sache. Er wollte wohl die Quelle angeben. --[[Benutzer:Hachinger62|Hachinger62]] ([[Benutzer Diskussion:Hachinger62|Diskussion]]) 10:25, 23. Jan. 2025 (CET)
:Ich habe den Deutschen Bundestag angeschrieben und gefragt. Oft hat so ein Vermerk einen ganz banalen Grund: Das CMS verlangt einen Urheberrechtseintrag und in Ermangelung eines "echten" Rechteinhabers wird hier ein Platzhaltervermerk hinterlegt. Das mag zwar inhaltlich völliger Käse sein, aber es erklärt die Existenz solcher Vermerke aus der "Der Computer will das so"-Logik. --[[Benutzer:Mathias Schindler|Mathias Schindler]] ([[Benutzer Diskussion:Mathias Schindler|Diskussion]]) 14:08, 1. Feb. 2025 (CET)
== Amtliche Wappen in Deutschland sind nicht gemeinfrei ==
::Man könnte in solchen Fällen ja auch "gemeinfrei" reinschreiben? Dann generiert das CMS halt vielleicht "© gemeinfrei", was auch schräg ist, aber es wäre doch klar, was gemeint ist. [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 14:10, 1. Feb. 2025 (CET)
:::Ja, da geht viel. Darum habe ich erstmal freundlich angefragt und schaue, ob man diese irreführenden Angaben an der Quelle beheben kann. -- [[Benutzer:Mathias Schindler|Mathias Schindler]] ([[Benutzer Diskussion:Mathias Schindler|Diskussion]]) 15:11, 1. Feb. 2025 (CET)
== Ministerialberichte ==
Bisher wurde überall davon ausgegangen dass [[Amtliches Wappen|amtliche Wappen]] der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland <u>''keinen''</u> urheberrechtlichen Schutz genießen, da sie [[Amtliches Werk|amtliche Werke]] sind. Dem ist aber nicht so, siehe [[Amtliches Wappen #Geschütztes Werk]]. Was sind nun die Konsequenzen für Wikipedia!? S.a. [[WD:Wappen #Gemeinfreiheit]]. MfG<kbd style="white-space:nowrap;color:#456;"> ↔ ''[[User: Perhelion]]'' <small>17:50, 1. Okt. 2016 (CEST)</small></kbd>
Servus! Wenn Berichte von Ministerien keine Urheber- oder Lizenzangaben verfügen, wie ist damit umzugehen? zB [https://www.bmj.gv.at/themen/Strafsachen/Extremismus.html hier der Extremismusbericht des Justizministeriums in Österreich] (download unten). Weder auf der Seite noch im pdf Dokument gibt es irgendwelche Hinweise darauf. Können (auch längere) Textstellen hieraus einfach kopiert werden unter Angabe der entsprechenden Quelle? Danke! --[[Benutzer:HylgeriaK|HylgeriaK]] ([[Benutzer Diskussion:HylgeriaK|Diskussion]]) 18:56, 24. Jan. 2025 (CET)
: Über die dort vertretene These lässt sich prima diskutieren. Qualifizierte Literatur zum Thema gibt es nicht, nur kurze Erwähnungen in allgemeiner Kommentarliteratur. Die im Artikel als "Belege" genannten Fußnoten 10 und 11 sagen überhaupt nichts zum Thema, die Fußnote 12 ist so eine kurze Erwähnung. Grüße --[[Benutzer:H-stt|h-stt]] [[Benutzer Diskussion:H-stt|<small>!?</small>]] 17:58, 1. Okt. 2016 (CEST)
:: Aja, an sich wäre ja dann schon der wörtliche Zusammenhang widersinnig, dass amtliche Wappen nicht amtlich(e Werke) sein sollen. <kbd style="white-space:nowrap;color:#456;"> ↔ ''[[User: Perhelion]]'' <small>18:04, 1. Okt. 2016 (CEST)</small></kbd>
::: Der Artikel ist solide recherchiert und fachlich begründet. Die Belege sind in ihrer jeweiligen Aussage eindeutig, beispielsweise: „Auch Banknoten, Münzen, Postwertzeichen und ''Wappen'' fallen nicht unter [§ 5] Abs. 2 [UrhG]. Denn daran ist ebenso wenig die Erwartung an ein bestimmtes Verhalten des Bürgers geknüpft wie bei Fernsprechverzeichnissen und Fahrplänen oder amtlichen Statistiken." vgl. ''Urheberrecht: UrhG.'' Kommentar. 3. Auflage. München 2014, § 5, Rz. 19 ff., 22 [http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Moehring-Urheberrecht-UrhG-9783406647888_2508201406152094_lp.pdf Leseprobe]. In ihrer Eigenschaft als [[Hoheitszeichen]] können sie eben nicht beliebig und von jedermann verwendet werden. – Praktische Konsequenz sollte vor allem bei gemeindlichen Wappen sein, sich bei der jeweiligen Gemeinde die Verwendung genehmigen zu lassen.[[Benutzer:R2Dine|R2Dine]] ([[Benutzer Diskussion:R2Dine|Diskussion]]) 19:38, 1. Okt. 2016 (CEST)
:::: Bitte schon den Unterschied zwischen verwenden und darstellen zu beachten. --[[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]] 20:02, 1. Okt. 2016 (CEST)
[[Datei:Hess StAnz 01 1983 S5.png|mini|Beispiel: Wappengenehmigung Büdingen im Hessischen Staatsanzeiger]]
::::: Der Artikel ist nicht sauber recherchiert und begründet, sonst wäre aufgefallen, dass diese Auffassung nicht allgemein ist, sondern umstritten ist: Marquardt in Wandtke/Bullinger, § 5 Rn. 17, 4. Auflage 2014 lehnt sie ausdrücklich ab, auch das Bundeshennenurteil des OLG Köln NJW 2000, 2212 lehnt die Gemeinfreiheit der Bundeshenne nur deshalb ab, weil diese Darstellung des Bunddesadlers gerade in der Gestalltung vom – gemeinfreien – Bundeswappen abweicht: ''Es liegt indes schon ein amtliches Werk nicht vor. Allerdings können auch nichtsprachliche Werke im Sinne der Vorschrift amtliche Werke sein. Insoweit kommen neben Darstellungen auch Geldscheine und Münzen beispielsweise auch solche in Gemeindewappen in Betracht. Ebenso ist möglich, dass es sich dabei – wie im vorliegenden Fall – um Werke handelt, die von einer Privatperson geschaffen worden sind (vgl. zu beidem näher v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766 [768, 771]). [...] Allerdings stellt – wie aus der „Bekanntmachung des Bundespräsidenten vom 20. 1. 1950" (BGBl I 1950, 26) hervorgeht – ein Adler das Bundeswappen der Bundesrepublik Deutschland dar. Damit wird das Werk aber trotz seiner Aufhängung an exponierter Stelle im damaligen Zentrum der politischen Willensbildung noch nicht zu einem amtlichen Werk. Denn das Kunstwerk weicht [...] in seiner Darstellung eines Adlers von den amtlichen Vorgaben sogar ab, die „Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe vorsehen".'' – Der BGH (GRUR 2003, 956) hat dieses dann in der Revisionsentscheidung obiter dictum bestätigt [es gab keinen Revisionsangriff gegen diese Feststellung]: ''Der auf Grund seiner exponierten Plazierung im (früheren) Bundestagsgebäude in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch interessierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen sei nicht bekannt, dass es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunstwerk eines privaten Schöpfers handele. [...] Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht außer Zweifel. Auch die Annahme des BerGer., es handele sich nicht um ein amtliches Werk i.S. des § 5 II UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.''
::::: Sich wirklich mit der Frage auseinander gesetzt, haben sich hauptsächlich zwei Literaten in den den 1970ern. v. Ungern-Sternberg: Werke privater Urheber als amtliche Werke GRUR 1977, 766 und Katzenberger: Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Werke GRUR 1972, 686 – Katzenberger ist die Grundlage der Ablehnung in der Ablehnung durch einige Kommentare. Sein Argument ist jedoch – aus wohl fehlender Kenntnis des materiellen öffentlichen Kommunalrechts – rechtsirrig: ''Man denke an Banknoten, Münzen, Wappen von Gemeinden, Postwertzeichen und ähnliches mehr. Nur Soweit Werke der bildenden Künste – wie Verkehrszeichen als Teil der StVO – Teil gesetzlicher Vorschriften sind oder mit ihnen gesetzliche Bestimmungen amtlich erläutert werden, Sind sie gemäß § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UrhG nicht geschützt.'' – Kommunalwappen werden aber gerade – wie Verkehrszeichen – als ''Teil'' von materiellen Gesetzen festgesetzt. Н[[Benutzer:Syrcro/Automatik|а]]ктаффэ 08:37, 2. Okt. 2016 (CEST)
:::::: Vielen Dank für die etwas ausführlichere Darlegung. An sich würde jetzt ein Schutz in dieser Richtung auch alle mir bekannten "Gepflogenheiten" außer Kraft setzen (allein von der von Wikipedia ganz abgesehen). Dann sollte betr. Artikel in dieser Weise schnellstens korrigiert werden. Nichtsdestotrotz sind noch konkretere oder einfach ergänzende Quellen gewiss wünschenswert. <kbd style="white-space:nowrap;color:#456;"> ↔ ''[[User: Perhelion]]'' <small>10:51, 2. Okt. 2016 (CEST)</small></kbd>
::::::: Danke,[[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]], das ist natürlich der entscheidende Unterscheid, auf den es ankommt. Solange Wappen nur gezeigt werden (im Sinne eines Zitats), was in Artikeln der WP der Fall ist, bedarf das keiner Genehmigung. [[Benutzer:R2Dine|R2Dine]] ([[Benutzer Diskussion:R2Dine|Diskussion]]) 16:20, 2. Okt. 2016 (CEST)
:::::::: Japp, darum geht es hier konkret jedoch gar nicht (ich weiß ehrlich gesagt auch nicht wie das Bild hier am Rande weiterhelfen soll). <kbd style="white-space:nowrap;color:#456;"> ↔ ''[[User: Perhelion]]'' <small>17:52, 3. Okt. 2016 (CEST)</small></kbd>
:::::::::Das dort abgebildete Kommunalwappen wurde als Teil eines amtlichen Werks nach § 5 Abs. 1 UrhG („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen", hier konkret: Der Text ''Genehmigung eines Wappens und einer Flagge der Stadt Büdingen, Wetteraukreis'') veröffentlicht und ist deswegen gemeinfrei. Also das, was in unseren einschlägigen Wappen-Lizenzbausteinen steht. -- [[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 18:17, 4. Okt. 2016 (CEST)
:@[[Benutzer:HylgeriaK|HylgeriaK]]: Zunächst sollten wir hier den Grundsatz festhalten, dass immer dann, wenn bei einem Werk ''kein'' Rechtevermerk angefügt ist, die Regel "alle Rechte vorbehalten" gilt. Das bedeutet also, dass der Bericht hier urheberrechtlich geschützt ist, denn es handelt sich auch nicht um ein "amtliches Werk" im Sinne von § 7 UrhG-AT (denn bloße Berichte fallen ''nicht'' unter diese Ausnahme). Was aber natürlich erlaubt ist, sind Zitate aus dem Dokument, unter Umständen auch in größerer Länge. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 23:04, 24. Jan. 2025 (CET)
== So You Want to Write a Fugue? ==
::Danke! lg --[[Benutzer:HylgeriaK|HylgeriaK]] ([[Benutzer Diskussion:HylgeriaK|Diskussion]]) 09:30, 25. Jan. 2025 (CET)
:Wobei es im konkreten Fall ja kein Bericht eines Ministeriums ist. Im Dokument steht auf Seite 5:
:''Ein Bericht verfasst von der''
:''Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes''
:''im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz''
:Insofern kann man davon ausgehen, dass erstmal die Rechte bei den Autorinnen/Autoren bei der Stiftung liegen und dann je nach Vereinbarung Nutzungsrechte an die Stiftung gegangen sind und das Ministerium als Auftraggeberin sich ebenfalls Nutzungsrechte hat einräumen lassen. -- [[Benutzer:Mathias Schindler|Mathias Schindler]] ([[Benutzer Diskussion:Mathias Schindler|Diskussion]]) 09:26, 4. Feb. 2025 (CET)
== Fake-Verkehrsschild ==
Im Artikel über Glenn Goulds [[So You Want to Write a Fugue?]] ist der vollständige Text eingefügt (auch auf der [[Diskussion:So You Want to Write a Fugue?|Disk]]). Da Gould nicht urheberrechtlich frei ist, ist das wohl ein Problem. Ich kann keine Freigabe entdecken, ein vorher offenbar angegebener Weblink (vermutlich YouTube) ist im Artikel nicht mehr vorhanden. Muß da versionsgelöscht werden? Gruß --[[Benutzer:Rarus|Rarus]] ([[Benutzer Diskussion:Rarus|Diskussion]]) 21:12, 1. Okt. 2016 (CEST)
:Hallo [[Benutzer:Rarus|Rarus]], ja, das ist eine klare Urheberrechtsverletzung. Gruß, --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) 20:56, 4. Okt. 2016 (CEST)
Es geht um ein Fake-Verkehrsschild (vermutlich aus den USA). Ich gehe davon aus, dass die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Jemand hat sich ein solches Verkehrsschild vom Anbieter gekauft (oder geschenkt bekommen, was weiß ich) und hier in Deutschland öffentlich sichtbar angebracht (aber nicht so, dass es mit einem echten Verkehrsschild verwechselt werden könnte). Ich habe das dann fotografiert. In den USA gilt die Panoramafreiheit ja nur für architektonische Werke. Kann ich das Bild dann zumindest auf der deutschsprachigen Wikipedia hochladen (wegen Panoramafreiheit) ? Oder ist ein solches Schild nicht "bleibend" genug angebracht ? Und muss die "bleibende Anbringung" mit Zustimmung des Urhebers erfolgen, damit die Panoramafreiheit greift ? --[[Benutzer:HH58|HH58]] ([[Benutzer Diskussion:HH58|Diskussion]]) 17:42, 26. Jan. 2025 (CET)
:Ja, richtig. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 17:48, 26. Jan. 2025 (CET)
Wie ich auf der Diskussionsseite entdecken durfte, hat der DFB das neue downloadbare [http://www.dfb.de/dfb-pokal/modus/logo/ Logo] des DFB-Pokals für nicht kommerzielle Nutzung freigegeben. Gibt es dafür irgendeine Lizenz bei uns? Ich fürchte nicht, oder? Das wäre bei der eigenen Bereitschaft des DFB echt schade... --[[Benutzer:SamWinchester000|SamWinchester000]] ([[Benutzer Diskussion:SamWinchester000|Diskussion]]) 17:53, 3. Okt. 2016 (CEST)
:(削除) Ausnahmslos (削除ここまで) (削除) '''''alle''''' (削除ここまで) (削除) Lizenzen, (削除ここまで) (削除) die (削除ここまで) (削除) ein (削除ここまで) (削除) Werk (削除ここまで) (削除) für (削除ここまで) (削除) die (削除ここまで) (削除) Wikipediawelt (削除ここまで) (削除) (''XX'' (削除ここまで)-(削除) WP, Commons, Wikiversity... (削除ここまで)) (削除) nutzbar machen, erfordern die Erlaubnis zur kommerziellen Nachnutzung. Grüße, (削除ここまで)[[Benutzer:(削除) Grand-Duc (削除ここまで)|(削除) Grand-Duc (削除ここまで)]] ([[Benutzer Diskussion:(削除) Grand-Duc (削除ここまで)|Diskussion]]) (削除) 07 (削除ここまで):(削除) 33 (削除ここまで), (削除) 4 (削除ここまで). (削除) Okt (削除ここまで). (削除) 2016 (削除ここまで) ((削除) CEST (削除ここまで))
:(追記) :Welche (追記ここまで) (追記) von (追記ここまで) (追記) den (追記ここまで) (追記) von (追記ここまで) (追記) mir (追記ここまで) (追記) aufgeführen (追記ここまで) (追記) Möglichkeiten (追記ここまで) (追記) ist (追記ここまで) (追記) richtig (追記ここまで) (追記) ? : (追記ここまで)-) (追記) -- (追記ここまで)[[Benutzer:(追記) HH58 (追記ここまで)|(追記) HH58 (追記ここまで)]] ([[Benutzer Diskussion:(追記) HH58 (追記ここまで)|Diskussion]]) (追記) 17 (追記ここまで):(追記) 55 (追記ここまで), (追記) 26 (追記ここまで). (追記) Jan (追記ここまで). (追記) 2025 (追記ここまで) ((追記) CET (追記ここまで))
:::Ein in Deutschland auf einem Dachboden herumliegendes Verkehrsschild ist nicht von der Panoramafreiheit erfasst. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 18:50, 26. Jan. 2025 (CET)
::Das dachte ich mir leider. Über den Entwurf einer enzyklopädischen Lizenz (was die Sache – auch im Falle der Community-Ablehnung einer solchen Lizenz – endlich mal klären würde) wurde ja zumindest schon laut nachgedacht. --[[Benutzer:SamWinchester000|SamWinchester000]] ([[Benutzer Diskussion:SamWinchester000|Diskussion]]) 18:13, 4. Okt. 2016 (CEST)
::::Wie kommst du auf Dachboden ? Gegenstände in Dachböden sind in der Regel nicht "öffentlich sichtbar". Das Ding hängt im Freien. --[[Benutzer:HH58|HH58]] ([[Benutzer Diskussion:HH58|Diskussion]]) 18:56, 26. Jan. 2025 (CET)
:::::Und wurde es von einer öffentlichen Straße aus fotografiert? --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 19:00, 26. Jan. 2025 (CET)
:::::Wenn es im Freien bleibend angebracht ist, kann es von einer öffentlichen Straße aus fotografiert werden. Das fällt dann unter die Panoramafreiheit.
:::::SH würde ich bei einem Verkehrsschild allerdings in aller Regel verneinen. -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small></span> 19:01, 26. Jan. 2025 (CET)
::::::Zumindest von einem öffentlich benutzbaren Weg aus - wem der gehört weiß ich nicht. SH würde ich hier schon sehen, da sich ein hübsches Bild auf dem Schild befindet. --[[Benutzer:HH58|HH58]] ([[Benutzer Diskussion:HH58|Diskussion]]) 19:18, 26. Jan. 2025 (CET)
:::::::Ob die Panoramafreiheit auch dann greift, wenn das Bild ohne Wissen und Wollen des Urhebers im panoramafreien öffentlichen Raum angebracht wurde, ist meines Wissens ungeklärt. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 19:52, 26. Jan. 2025 (CET)
::::::::Das kann ich mir so pauschal kaum vorstellen, denn das würde die Panoramafreiheit aller Kunstwerke betreffen die nicht architektonischer Natur sind. Als Fotograf kann ich nicht wissen, ob das Kunstwerk mit oder ohne Zustimmung des Künstlers im öffentlichen Raum steht. Folglich müsste ich immer davon ausgehen dass er nicht gefragt wurde. Folglich dürfte ich nichts mehr veröffentlichen ohne gefragt zu haben. Die Herkunft aus den USA kann ich nicht einschätzen, aber ein Verkehrsschild ist für mich per Definition zum Anbringen im öffentlichen Raum gedacht. --[[Benutzer:Windharp|Windharp]] ([[Benutzer Diskussion:Windharp|Diskussion]]) 08:20, 31. Jan. 2025 (CET)
:::::::::Eine kurze Recherche später muss ich sagen, dass ich zu dieser ziemlich grundsätzlichen Frage sehr wenig gefunden habe. Allerdings kann es sich aus dem Sinn des Urheberrechts und insbesondere aus der Rechtsgeschichte der Panoramafreheit (unser Artikel [[Panoramafreiheit]] ist sehr, sehr gut) nicht ergeben, dass ein entgegen des Willens bzw. der Zustimmung des Urheber ausgestelltes Werk über die Krücke Panoramafreiheit nutzbar wird. In der Konsequenz würde es sonst bedeuten, dass ich Werke von Dritten auf ein Poster drucken und an meinen Gartenzaun hängen kann, und damit wären sie für andere frei weiternutzbar? Der Urheber hätte zwar je nachdem wie ich die Poster aufhänge einen Anspruch mir gegenüber, aber andere könnten das Werk abfotografieren und frei nachnutzen? Das ergibt keinen Sinn. Wenn die öffentliche panoramafreie Zurschaustellung gegen den Willen des Rechteinhabers erfolgt, kann daraus auch keine Panoramafreiheit entstehen. (So 100 % logisch ist meine Schlussfolgerung aber auch nicht.) --[[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[BD:Yellowcard|D]].) 18:06, 31. Jan. 2025 (CET)
::::::::::Richtig, das ist verrückterweise ungeklärt. --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) <small>[[:meta:Sustainability_Initiative/de|Wikipedia grün machen!]]</small> 18:20, 31. Jan. 2025 (CET)
:::::::::::Ich würde auch denken, dass die Panoramafreiheit vollumfänglich gilt, aber die Person die das Schild als Handlungsstörer aufgestellt hat möglicherweise Schadenersatzpflichtig für sämtliche unter Panoramafreiheit erstellen abgeleiteten Werke wird. Die Frage wäre dann nur, ob der Handlungsstörer auch alle abgeleiteten Werke wieder "einsammeln" muss. --[[Benutzer:GPSLeo|GPSLeo]] ([[Benutzer Diskussion:GPSLeo|Diskussion]]) 19:43, 31. Jan. 2025 (CET)
::::::::::Würde ich anders sehen. Und diese Rechtsauffassung würde uns übrigens auch sehr viele Bilder kosten (z. B. [[:Datei:Graffiti in Lisbon IMG 1126 (17356609995).jpg]], [[:Datei:Eichstätt - Wiesengäßchen Grafftiwände 2019 51.jpg]], [[:Datei:Gyro Gearloose Helper.jpg]], [[:Datei:U-Bahnhof Oriente - Tick Trick und Track mit Robben.jpg]] usw.).
::::::::::Panoramafreiheit bedeutet, dass man den öffentlichen Raum auch so abbilden darf, wie er ist. Wenn ein Werk nun mal im öffentlichen Raum angebracht ist, ist es Teil des öffentlichen Raums, egal ob es mit oder ohne Erlaubnis dort bleibend angebracht ist. Diese fehlende Erlaubnis ist eine Sache zwischen den Personen, die das Werk angebracht haben und den Personen, die die Rechte am Werk haben. Ich würde das ähnlich sehen wie bei den Fällen, in denen per Hausrecht verboten werden soll, gemeinfreie Werke (z. B. in Museen) zu fotografieren. -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small></span> 19:43, 31. Jan. 2025 (CET)
:::::::::::Naja, gerade Graffiti weerden ja praktisch immer vom Urheber selbst an öffentlichen Orten angebracht. Allerdings gab es hierzulande schon Diskussionen darüber, ob Kunstwerke in einer öffentlich zugänglichen Unterführung, z.B. an einem U-Bahnhof, noch unter die Panoramafreiheit fallen, weil innerhalb eines Bauwerks und weil dieses in der Regel den Stadtwerken o.ä. gehört. Aber das ist wieder eine andere Frage ... --[[Benutzer:HH58|HH58]] ([[Benutzer Diskussion:HH58|Diskussion]]) 08:50, 3. Feb. 2025 (CET)
::::::::::::Das mit den U-Bahnhöfen ist ein besonderer Fall, das sprengt dieses Thema hier. -- <span style="font-family:Comic Sans MS;">[[Benutzer:Chaddy|''Chaddy'']] <small>· [[Benutzer Diskussion:Chaddy|D]]</small></span> 18:56, 3. Feb. 2025 (CET)
== Ist das Veröffentlichen von gescannten alten Zeitungsausschnitten bei Wikipedia Commons erlaubt? ==
Hallo Urheberrechts-Experten, ich habe [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Die_anderen&diff=252907244&oldid=252906743 hier] ein Vollzitat eines mit Sicherheit noch urheberrechtlich geschützten Gedichts entfernt, aber ich vermute, dass da noch Versionslöschungen notwendig sind. Könntet Ihr das freundlicherweise erledigen? Danke, --[[Spezial:Beiträge/2003:C0:8F27:8700:38BF:1A15:A1CF:340|2003:C0:8F27:8700:38BF:1A15:A1CF:340]] 23:53, 1. Feb. 2025 (CET)
Fällt das beispielsweise undter die Zitierfreiheit nach §51 UrhG. Welche veröffentlichungslizent wäre das dann bei Wikipedia?
--[[Spezial:Beiträge/81.7.9.191|81.7.9.191]] 12:37, 6. Okt. 2016 (CEST)
:Schwierig, da die URV mit Anlage des Artikels bereits enthalten war und eine so massive Versionslöschung neue Probleme erzeugen könnte. Ich würde daher nach Abwägung eher davon absehen, die Versionen zu löschen. --[[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[BD:Yellowcard|D]].) 10:38, 4. Feb. 2025 (CET)
:Bildzitate gibt es hier nicht, weil jede Abbildung für sich ohne den Kontext weiterverwendbar sein muss. Ein Zeitungsscan könnte dann in Ordnung sein, wenn das Urheberrecht abgelaufen ist oder der Ausschnitt keine Schöpfungshöhe aufweist. --[[Benutzer:Tsungam|Magnus]] [[BD:Tsungam|(Diskussion)]] 12:42, 6. Okt. 2016 (CEST)
== Militärische Verbandsabzeichen Deutschlands ==
== Bilder aus der "Rheinischen Heimatpflege" ==
Wie wird hier der Urheberrechtsstatus militärischer Verbandsabzeichen gesehen? Amtliches Werk, ja oder nein, und warum? Beispielsweise [[:c:Insignia of the Wehrmacht]] oder [[:c:Insignia of the Waffen-SS]] oder [[:c:Category:Military insignia of the Bundeswehr]]?
Hallo, {{Ping|Benutzer:Colling-architektur}} lädt auf commons freundlicherweise Bilder hoch, die 1972 und 1973 in o.g. Zeitschrift erschienen und dort entnommen sind. Dabei wird einmal als Lizenz CC-3.0 verwendet, wenn der Fotograf unbekannt ist, und Public Domain, da "keine Schöpfungshöhe", wenn der Name des Fotografen bekannt ist. Mir kommt das sehr supekt vor. Es handelt sich um folgende Bilder, die hier auch in die entsprechenden Artikel eingebaut wurden: [[:File:Peter Hecker.jpg]], [[:File:Georg Fahrbach.jpg]], [[:File:Hugo Borger.jpg]], [[:File:Edmund Gassner.jpg]], [[:File:Rudolf Brandts.jpg]], [[:File:Edith Ennen.jpg]], [[:File:Karl Gustav Fellerer.jpg]]; [[:File:Wilhelm Janssen.jpg]], [[:File:Hans Rudolf Hartung.jpg]], [[:File:Otto Doppelfeld.jpg]], [[:File:Harald von Petrikovits.jpg]]. Habe ich irgendetwas übersehen, die Dateien sind doch nicht WP-tauglich? Gruß, --[[Benutzer:Vexillum|Vexillum]] ([[Benutzer Diskussion:Vexillum|Diskussion]]) 22:41, 6. Okt. 2016 (CEST)
:Hallo [[Benutzer:Vexillum|Vexillum]], ja ich glaube, Du hast Recht. Ich dachte es wäre eine Erweiterung der einzelnen Biografien und sehr hilfreich. Sollte ich die Scans löschen lassen?--[[Benutzer:Colling-architektur|Colling-architektur]] ([[Benutzer Diskussion:Colling-architektur|Diskussion]]) 23:04, 6. Okt. 2016 (CEST)
::Ich habe für diese Dateien und diverse andere, die urheberrechtlich ebenfalls problematisch sind, Löschanträge gestellt. -- [[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 23:44, 6. Okt. 2016 (CEST)
Etliche von denen dürften keine Schöpfungshöhe haben, manche sind auch von den jeweiligen hochladenden Benutzern selbst nachgezeichnet. Um diese geht es '''nicht''', es geht um solche, die Schöpfungshöhe haben und von irgendwo aus dem Netz o. ä. genommen wurden. Anonyme Werke können sie (zumindest vor Juli 1995) nicht sein ([[:c:Commons:Copyright rules by territory/Germany#Anonymous and pseudonymous works]]), und 100 bzw. 120 Jahre alt (Commons) sind sie auch noch nicht. Es geht also wirklich um die Frage, ob das amtliche Werke sind. Hintergrund sind Löschanträge auf Commons und ein Wiederherstellungsantrag ([[:C:COM:UNDEL#Antrag zur Wiederherstellung von File:VerbAbz1GebDivW.jpg]]) , der irgendwie entschieden werden sollte.
== Panoramafreiheit Text ==
Die Veröffentlichung in einer militärischen Dienstvorschrift könnte den Status als amtliches Werk begründen. Die [https://www.reservistenverband.de/wp-content/uploads/2019/08/A2_2630_0_0_5-Anzugsordnung-2019-2.pdf ZDv 37/10] (Anzugordnung) hat bspw. einige Verbandsabzeichen der Bundeswehr. Aber sind wirklich alle derartigen Abzeichen von Bundeswehr und auch Wehrmacht in dieser Art, in irgendeinem Erlass oder dergleichen veröffentlicht worden? Auf Commons wird mit einer Verfügung des Oberkommandos des Heeres vom 2. Mai 1939 und einem OKH-Befehl Nr. 21 vom 16.Februar 1944 (OKH GenSt d H Org Abt II/31 180/44) argumentiert. Ich habe so meine Zweifel, ob diese Verfügung oder dieser Befehl tatsächlich sämtliche Abzeichen abgebildet haben.
Was [[Benutzer:Spitzkehre]], [[Benutzer:Eingangskontrolle]] und [[Benutzer:PM3]] wegen [[Stallegger Brücke]] interessieren würde: Ist Text auf einer Infotafel, die per Panoramafreiheit fotografiert wurde, gemeinfrei bzw. für uns nutzbar? Gruß, --[[Benutzer:Flominator|Flominator]] 11:13, 7. Okt. 2016 (CEST)
:Laut Artikel [[Panoramafreiheit]] vorbehaltlich Rechtshinweis wäre das ''Foto'' nutzbar, aber aber nicht der Text alleine. --[[Benutzer:PM3|PM3]] 13:08, 7. Okt. 2016 (CEST)
Weiteres Beispiel ist der [[Narvikschild]], ursprünglich eine militärische ''Auszeichnung'', deren Einführung per Verordnung im Reichgesetzblatt dort auch dokumentiert wird. Nun diente diese Auszeichnung offensichtlich auch als Inspiration für das Abzeichen einer Wehrmachts-Gebirgsdivision, siehe [[:c:Commons:Deletion requests/File:VerbAbz3GebDivW.jpg]]. Die konkrete Zeichnung zeigt aber nur dieselben Elemente (Edelweiß, Anker, Propeller), aber anders angeordnet als in der Auszeichnung und offensichtlich von einer anderen Person neu gezeichnet.
== Trimethylaminoxid.svg ==
Konkret Beteiligte sind [[Benutzer:GerritR]] (Löschantragsteller, ist seit geraumer Zeit dabei, bei Wappenabbildungen aufzuräumen) und [[Benutzer:JostGudelius]] als hochladender Benutzer. [[Benutzer:TUBS]] hat sich mit der Thematik anscheinend schon beschäftigt, vielleicht kannst du was beitragen? [[Benutzer:Abzeronow]] (Commons-Admin, der die LAs entschieden hat): FYI. --[[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 07:55, 4. Feb. 2025 (CET)
Benötige ich eine Erlaubis, diese Datei (chemische Formel von TMAO) in einem Buch zu verwenden? Hartmut Rehbein 07.10.16 <small>(''nicht [[Hilfe:Signatur|signierter]] Beitrag von'' [[Benutzer:2003:DD:4BC2:8577:E1B2:A387:1A21:8B23|2003:DD:4BC2:8577:E1B2:A387:1A21:8B23]] ([[Benutzer Diskussion:2003:DD:4BC2:8577:E1B2:A387:1A21:8B23|Diskussion]] | [[Spezial:Beiträge/2003:DD:4BC2:8577:E1B2:A387:1A21:8B23|Beiträge]])<nowiki/> 16:58, 7. Okt. 2016 (CEST))</small>
:Nein, du benötigst keine Erlaubnis. Gruß, --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) 15:40, 8. Okt. 2016 (CEST)
:Nur <u>für die Bw</u>: alle (externen) Verbandsabzeichen sind in der Uniformrichtlinie und in den einschlägigen öffentlichen Technischen Richtlinien veröffentlicht. Es handelt sich daher um eine staatliche Verordnung. Die rechtliche Beurteilung dürfte nicht anders ausfallen als das Urheberrecht zu einem Gesetzestext. Es gibt beim Zentrum für Innere Führung eine Wappenrolle (früher wurde die Wappenrolle mal vom Heeresamt geführt), die auch alle INTERNEN Verbandsabzeichen abbildet, das Wappen heraldisch beschreibt und das Genehmigungsdatum enthält. Ob diese Wappenrolle öffentlich ist oder nur dem internen Dienstgebrauch dient konnte ich nie herausfinden. Auch hier gilt m. E. dennoch, dass es sich um ein amtliches Werk handelt. Zu beachten ist m.E. auch, dass die IVA gerade nicht nur ein behörden-interner Designgimmick sind sondern durchaus auch in der Öffentlichkeit verwendet werden und dies auch ggf. soweit die führende Dienststelle als staatliche Stelle amtliche Erklärungen abgibt oder sonstwie in der Öffentlichkeit handelt. Der Staat bzw. das BMVg hat ja geradezu ein Interesse, dass die Öffentlichkeit die IVA kennen kann. Wie bei allen amtlichen Wirken gilt natürlich, dass die Abbildung im Zusammenhang mit der Richtlinie/Dienstanweisung usw. stehen muss. D.h. ein Artikel zum Truppenteil mit Abbildung und Beschreibung des (internen) Verbandsabzeichens ist okay. Ich sehe da eigentlich kein Problem (bin aber auch kein Jurist). Knifflig ist auch die Frage ob man Photos (oder Scans) von Anhängern oder gewebten Version der IVA kopieren darf oder ob hier der Fotograf Rechte erwirbt. Meine Tendenz ist, das es sich (anders als bspw. Münzen) um einfache 2D-Objekte handelt deren fotografische Abbildung kein eigenes Urheberrecht begründet. --[[Benutzer:TUBS|TUBS]]<sup>[[Datei:Email.png|15px|verweis=Benutzer Diskussion:TUBS]]</sup> 09:46, 4. Feb. 2025 (CET)
== Betrifft. Artikel Anna Maresch, - österreichische Genremalerin ==
::Wieder nur <u>für die Bw</u>: Eine weitere interessante Frage ist ob wappenführende Truppenteilen auch Behörden und/oder Körperschaften (öffentlichen Rechts sind). Wappen solcher Körperschaften sind nämlich gemeinfrei. Als reiner militärischer Truppenteil, der nur Befehle ausführt, müsste man dies wohl verneinen. Man muss aber bedenken, dass die IVA-führenden Truppenteile auch in der hoheitlichen Verwaltung tätig sind. Z.B. wenn sie Disziplinarstrafen aussprechen (es muss also ein Truppenteil mit einem Führer mit Disziplinargewalt sein - bspw. ein Kompaniechef). Z.B. wenn sie Führerscheinprüfungen abnehmen. Z.B. wenn sie "TüV-Prufungen" abnehmen, Y-KFZ-Kennzeichen ausgeben, Truppenausweise ausstellen und beurkunden, amtliche ärztliche Atteste ausstellen und über Beförderungen befinden. Oder wenn sie die Entlassungsurkunde für die Wehrdienstleistenden ausstellen. Sie nehmen auch nach Außen am Rechtsverkehr teil wenn sie aus eigenem Budget auf dem freien Markt einkaufen oder am Tag der offenen Tür Bratwurst verkaufen. Fazit: ich (nicht-Jurist) neige dazu alles ab Kompaniegröße auch als Körperschaft anzusehen. Aber auch das ist natürlich nicht eindeutig. Auffällig ist bspw. dass diese Truppenteile zwar auf hoheitlichen Beschluss errichtet werden und auf Grundlage der erlassenen Gesetzen und Verordnungen operieren, aber sowas wie eine Satzung natürlich fehlt. --[[Benutzer:TUBS|TUBS]]<sup>[[Datei:Email.png|15px|verweis=Benutzer Diskussion:TUBS]]</sup> 10:50, 4. Feb. 2025 (CET)
:::@[[Benutzer:TUBS|TUBS]]: Dein Ansatz der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wird bestätigt durch die Definition der [[Dienststelle]], danach sind Militärische Dienststellen "in den militärischen Organisationsbereichen (Streitkräfte) grundsätzlich Truppenteile ab Einheitsebene (z. B. Kompanie, Batterie, Staffel, Inspektion, Sektor, Boot), deren Einheitsführer Disziplinarvorgesetzte sind. Die Leiter militärischer Dienststellen in den Streitkräften nennen sich beispielsweise Kompanie- oder Batteriechef, Bataillons-, Regiments-, Brigade- oder Divisionskommandeur, Kommandant, Kommandierender General, Inspekteur oder Amtschef."
:::Zu klären ist, ob der Begriff der "Körperschaft öffentlichen Rechts" von uns Laien zu eng gefasst wird oder die Formulierung der Gemeinfreiheit neben der Nennung der "KöR" um den Begriff "Militärische Dienststelle" ergänzt wird. Doch wer entscheidet/veranlasst solch einen Schritt? Gruß --[[Benutzer:JostGudelius|JostGudelius]] ([[Benutzer Diskussion:JostGudelius|Diskussion]]) 20:02, 4. Feb. 2025 (CET)
::::@[[Benutzer:Rosenzweig|Rosenzweig]]@[[Benutzer:TUBS|TUBS]]: ich habe weiter recherchiert und füge einzelne Aussagen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ein in der Hoffnung, dass damit das "Problem" thematisch etwas eingeengt und damit lösbarer wird:
::::(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
::::2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
::::1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
::::(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
::::(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
::::Template:PD-GermanGov
::::Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv
::::Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG)
::::Ich bin der Auffassung, dass diese Passagen aus dem Urheberrechtsgesetz ausreichend Wege aufzeigen, wie die Widergabe von amtlichen Werken anonymer Autoren gemeinfrei deklariert werden können.
::::Darüber hinaus ist die Schutzfrist bei anonymen Werken von 70 Jahren nach Veröffentlichung - in meinem Fall des File: Abz1.GebDicW.jpg nach 86 Jahren ohnehin abgelaufen. Gruß --[[Benutzer:JostGudelius|JostGudelius]] ([[Benutzer Diskussion:JostGudelius|Diskussion]]) 22:36, 4. Feb. 2025 (CET)
:::::Werke der bildenden Kunst vor Juli 1995 können keine anonymen Werke sein, siehe [[:c:Commons:Copyright rules by territory/Germany/de#Anonyme und pseudonyme Werke]]. --[[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 07:53, 5. Feb. 2025 (CET)
::::::@[[Benutzer:Rosenzweig|Rosenzweig]]: Da Du nur auf den letzten Satz meiner vorherigen Antwort eingehst, scheinen alle vorher genannten Argumente zur Frage des Urheberschutzes bei amtlichen Werken aus Deiner Sicht irrelevant zu sein - ist das so?
::::::Die Bestimmung von 1995 für die Berechnung der Schutzfrist von Werken der bildenden Kunst geht nach der Alten und nach der Neuen Methode; dabei gilt das ungünstigere Ergebnis.
::::::Nach der alten Methode gilt für anonyme Werke die Rechnung Lebenszeit + 70 Jahre. Die Veröffentlichung der Divisionsabzeichen war 1939. Der unbekannte Urheber war bei Veröffentlichung des Werkes (Annahme) 40 Jahre alt, also * um 1900.
::::::Für um 1900 geborene Männer zeigt die Statistik (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html) eine Lebenserwartung von 46 Jahren.
::::::Dann errechnet sich der Ablauf der Schutzfrist Geburt 1900 + Lebenserwartung 46 + 70 Jahre = 2016. Also Schutzfrist abgelaufen. Das ist sehr theoretisch, aber auf Grund des Krieges Fakt.
::::::Wer entscheidet bei Wikipedia? Wen muss ich aufrufen, um endlich zu einer Lösung zu kommen? Gruß --[[Benutzer:JostGudelius|JostGudelius]] ([[Benutzer Diskussion:JostGudelius|Diskussion]]) 21:44, 5. Feb. 2025 (CET)
mit solchem Gedrängel ("endlich zu einer Lösung zu kommen") wirst du nicht weiterkommen, lass es bitte. ''Entscheiden'' über die Wiederherstellung wird letztlich ein Commons-Admin. Aber nicht willkürlich, sondern nach Rechtslage und Commons-Regeln, und die Rechtslage versuche ich gerade herauszufinden. Eindeutig ist sie nämlich leider nicht.
Ich habe vor ca. 2 Jahren einen Artikel für Wickipedia über die österreichische Genremalerin Anna Maresch verfasst, der wie folgt lautete:
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, dass wir eine Datei als frei anerkennen können. Einige habe ich für die fraglichen Dateien gleich im einleitenden Absatz ganz oben ausgeschlossen, aber du hast das anscheinend überlesen oder nicht verstanden. Dass es sich nicht um anonyme Werke handeln kann, stand da dabei, du bist trotzdem mit anonymen Werken angekommen. Nach meinem erneuten Hinweis, dass das nicht zutrifft, kommst du jetzt mit dem Vergleich von alter und neuer Methode bei anonymen Werken, der hier völlig egal ist, weil es eben ''keine'' anonymen Werke sind. Nicht sein können.
Werke, deren Urheber (bzw. dessen Todesjahr) oder deren Rechtsstatus ganz allgemein nicht herauszufinden sind, können wir bei einem gewissen Mindestalter dennoch behalten, das nennt sich pragmatische Regelung. Dieses Mindestalter ist für Wikimedia Commons 120 Jahre, für Dateien hier bei de.wp 100 Jahre. Beides ist hier nicht erreicht.
Anna Maresch (*17. Mai 1891 in Budweis, Südböhmen, †23. Dezember 1976 in Wien) war eine österreichische Genremalerin.
Für etliche besagter Abzeichen kann man auch mit mangelnder [[Schöpfungshöhe]] argumentieren, wenn es bspw. nur um ein simples Kreuz o. ä. geht, aber das sehe ich bei den fraglichen Edelweißzeichnungen nicht.
''(hier eingefügt ein Bild von Anna Maresch: "Schloss Stein", Wachau, Niederösterreich)''
Es bleibt im Wesentlichen die Frage, ob es sich um amtliche Werke handelt, und zwar um solche nach § 5 (1) UrhG, also '''ohne''' Änderungsverbot, denn nur solche werden hier als frei akzeptiert. § 5 (1) heißt: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen. Daher die Frage, um die es hier geht: Waren besagte Abzeichen Teil eines der in § 5 (1) aufgezählten Werke? Und zwar nicht in dem Sinne, dass irgendein Erlass solche Abzeichen ''generell zugelassen'' hat, sondern wirklich abgebildet? Für die externen Verbandsabzeichen der Bundeswehr trifft das anscheinend zu, wie TUBS weiter oben ausgeführt hat (besten Dank für deine Beteiligung). Zu den Wehrmachtsabzeichen gibt es bislang keine Antwort.
Maresch erhielt ihre Ausbildung an der Wiener Akademie der bildenden Künste, sowie beim Tiermaler Alfred Wesemann in Wien.
Sie war Mitglied der Vereinigung bildender Künstlerinnen Österreichs und beschickte um 1930 einige Ausstellungen.
Außer TUBS und uns beiden hat sich bislang leider kein weiterer Benutzer hier beteiligt, nicht der Löschantragsteller und auch die nicht, die bekanntermaßen Ahnung vom Urheberrecht haben. Nun, auch deren Zeit ist begrenzt, sie haben womöglich anderes zu tun. Vielleicht interessiert es sie auch nicht oder sie wissen es nicht und halten sich deswegen zurück. Ich weiß es nicht. Dieses ganze Projekt beruht auf ''Freiwilligkeit'', also kann man nur abwarten. Solche Diskussionen können sich durchaus längere Zeit hinziehen und manchmal auch ohne greifbares Ergebnis enden. --[[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 07:26, 6. Feb. 2025 (CET)
Sie malte in Öl und auch in Aquarell-Technik.
:Guten Morgen Rosenzweig, ich danke Dir für Deine umfassende Antwort, für die Zielrichtung "amtliches Werk § 5 (1)" und auch für den Rat zur Zurückhaltung meiner Ungeduld.
Maresch gehört zu den etwas "vergessenen" österreichischen Malerinnen ihrer Zeit, ihre Werke zeichnen sich durch eine genaue Beobachtungsgabe und durch ihre gekonnte, feine Ausführung aus.
:Ich werde beim Bayerischen Armeemuseum nachfragen, ob dort Unterlagen aus der Entstehungszeit der Divisionsabzeichen vorliegen, die den Status "amtliches Werk" belegen können. Gruß --[[Benutzer:JostGudelius|JostGudelius]] ([[Benutzer Diskussion:JostGudelius|Diskussion]]) 10:48, 6. Feb. 2025 (CET)
:Das Landgericht Berlin vertrat 2012 in seiner [[:File:Loriot decision.pdf|Loriot-Briefmarken-Entscheidung]] gegen die WMF die Auffassung, dass § 5 (1) UrhG überhaupt nur auf ''Sprachwerke'' anwendbar sei: "Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, §5, Rz. 4 m.w.N.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 5, Rz. 10; Schricker in GRUR 1991, 645, 656, zitiert nach beck-online)". Damit würde "amtliches Werk" hier auch nicht in Frage kommen, wenn ich das recht verstehe? [[Benutzer:Gestumblindi|Gestumblindi]] 21:56, 7. Feb. 2025 (CET)
Heinrich Fuchs: Die österreichischen Maler der Geburtsjahrgänge 1881-1900, Wien 1977.
::Könnte man so sehen. Dann müssten aber, über die militärischen Verbandsabzeichen hinaus, auch noch etliche andere Dateien auf den Prüfstand. Darunter sehr sehr viele deutsche Stadt-, Gemeinde- und Kreiswappen. --[[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 15:47, 8. Feb. 2025 (CET)
:::nicht ganz Ernst gemeint: dann wird es aber höchste Zeit, sämtliche Feuerwehren Deutschlands zum Löschen zu alarmieren. ;-)
:::Doch zurück zu den Divisionsabzeichen/Truppenkennzeichen der Wehrmacht: Vorschlag: "PD+Coa+Germany+before+1945", vielleicht ist das ein Ausweg aus der Sackgasse, in die wir immer tiefer geraten, je länger hier diskutiert wird. --[[Benutzer:JostGudelius|JostGudelius]] ([[Benutzer Diskussion:JostGudelius|Diskussion]]) 21:24, 11. Feb. 2025 (CET)
::::Und auf welcher Rechtsgrundlage? --[[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 15:45, 12. Feb. 2025 (CET)
:::::Das versuche ich soeben, mit Hilfe des Bundesarchivs/Militärarchivs zu klären. --[[Benutzer:JostGudelius|JostGudelius]] ([[Benutzer Diskussion:JostGudelius|Diskussion]]) 15:50, 12. Feb. 2025 (CET)
== Bebilderung der [[Dynasty (Computerspielreihe)|Dynasty-Reihe]] ==
Leider ist dieser Artikel nicht mehr aufzufinden, ich hätte gerne gewusst, warum er entfernt wurde.
Ich bin seit vielen Jahren Journalist, habe selbst das o.a. Bild "Schloss Stein" von Anna Maresch in meinem Familienbesitz (besitze daher auch das Recht über das Bild).
Ich habe selbstverständlich auch eine Quellenangabe (siehe oben: Heinrich Fuchs...) hinzugefügt.
Werke von Anna Maresch werden zur Zeit bei Auktionen von mehreren Galerien verkauft.
Ich verstehe überhaupt nicht, warum ein sachlicher, ordnungsgemäßer Artikel, mit klaren Angaben betr. Rechte und Quellen einfach entfernt wird.
Unter diesen Umständen ist eine Mitarbeit bei Wikipedia nicht sinnvoll.
Ich wollte eigentlich die o.g. Spielereihe weiter mit den entsprechenden Logos bebildern, ABER: bereits bei [[Wild West Dynasty]] gab es offenbar ein Problem, weil der Schädel aufgrund der Grunge-Effekte offenbar eher künstlerisch zu werten sei ([[Spezial:Diff/252729653]] & [[Benutzer_Diskussion:CommanderKefir#Problem_mit_Deiner_Datei_(08.08.2024)|meine Disk]]).
Martin Mayerhöfler <small>(14:54, 8. Okt. 2016 (CEST), ''Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe [[Hilfe:Signatur]]'')</small>
Dementsprechend bin ich mir bezüglich der Logos der anderen Games nicht mehr sicher, ob sie genutzt werden dürfen:
:Bittesehr: [[Wikipedia:Löschkandidaten/19. Januar 2013#Anna Maresch (gelöscht)]]
:Dass sich das Bild in deinem Bseitz befindet, überträgt dir zudem nicht das Urheberrecht daran. --[[Benutzer:Tsungam|Magnus]] [[BD:Tsungam|(Diskussion)]] 15:00, 8. Okt. 2016 (CEST)
* [[Lumberjack’s Dynasty]] – ist die Darstellung des Sägeblatts besonders künstlerisch? [https://www.toplitz-productions.com/assets/images/d/LUMBERJACKSDYNASTY_LOGO-2fec1462.png]
== [[:File:Nelly Corradi.jpg]] ==
* [[Sengoku Dynasty]] – hier kann ich mir aufgrund des Symbols schon eher Schöpfungshöhe vorstellen, kenne mich allerdings mit der japanischen Sprache nicht aus, vielleicht ist das auch einfach nur ein übliches Schriftzeichen? [https://www.toplitz-productions.com/assets/images/0/Logo_transparent-a03d3dc7.png] --[[Benutzer:CommanderKefir|CommanderKefir]] ([[Benutzer Diskussion:CommanderKefir|Diskussion]]) 16:16, 6. Feb. 2025 (CET)
Ich verstehe es nicht wirklich: darf man das Bild jetzt bei uns verwenden oder nicht? Kann auch gerne jemand in den Artikel [[Nelly Corradi]] einfügen. MfG --[[Benutzer:Informationswiedergutmachung|Informationswiedergutmachung]] ([[Benutzer Diskussion:Informationswiedergutmachung|Diskussion]]) 16:04, 10. Okt. 2016 (CEST)
:Man darf nicht. -- [[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 18:29, 10. Okt. 2016 (CEST)
::Und die lange Antwort? Warum nicht. Gruß. --[[Benutzer:Informationswiedergutmachung|Informationswiedergutmachung]] ([[Benutzer Diskussion:Informationswiedergutmachung|Diskussion]]) 19:08, 10. Okt. 2016 (CEST)
:::Die Datei ist zwar in Italien (wahrscheinlich) gemeinfrei, aber ob sie es auch nach den hier üblicherweise angewandten D/A/CH-Urheberrechten ist, wissen wir nicht, weil kein Urheber angegeben ist. Wenn das Bild von 1800 wäre, könnte man sicher davon ausgehen, dass der Urheber auf jeden Fall seit mindestens 70 Jahren tot ist, selbst wenn er noch 100 Jahre gelebt hat, was bei einem Maximal-Lebensalter von 120+ Jahren durchaus möglich ist. Bei einem Bild von 1934 ist es hingegen sehr gut möglich, dass der Urheber noch über 1945 hinaus gelebt hat, was hieße, dass das Foto noch geschützt ist. Von den Urheberrechts-Bestimmungen zu [[Anonymes Werk (Urheberrecht)|Anonymen Werken]] machen wir hier keinen Gebrauch, weil sie bei Werken vor 1995 kaum praktikabel sind. -- [[Benutzer:Rosenzweig|<span style="color:#0000CD">Rosenzweig</span>]] [[Benutzer Diskussion:Rosenzweig|<span style="color:#8D38C9">'''''δ'''''</span>]] 20:39, 10. Okt. 2016 (CEST)
::::Danke für die ausführlich Auskunft. Gruß. --[[Benutzer:Informationswiedergutmachung|Informationswiedergutmachung]] ([[Benutzer Diskussion:Informationswiedergutmachung|Diskussion]]) 23:34, 10. Okt. 2016 (CEST)
== Innenräume von Kirchen und anderen Gebäuden ==
Auf Commons sind polnische Münzen ([[:Kategorie:Datei:Polnische Münzen]]) nicht zulässig: [[c:Commons:Copyright_rules_by_territory/Poland#Currency]].
Auf [[Datei Diskussion:1 Grosz - Back.jpg]] wurde angemerkt, dass dies auch hier im dewiki ein rechtliches Problem darstellen würde. Da ich wenig Ahnung von Urheberrecht im Kontext von Bildern habe, habe ich [[Benutzer:Chaddy|Chaddy]] um Mithilfe gebeten, der mich wiederum hierhin verwies. Vielleicht kann mir hier die Frage beantwortet werden, ob die Münzen ein Problem darstellen.
Inzwischen scheint ein Bildersturm auf Innenaufnahmen von Kirchen eingesetzt zu haben. Betroffen sind zunächst Fotos wie File:Kolumba madonna in den truemmern 2009.jpg und etliche andere aus der Kategorie. Begründung für das Löschen waren oder sind urheberrechtliche Bedenken wegen der Fenster und Ausstattungsgegenständen in dem Raum. Die Frage ist nun, ob es sinnvoll ist, künftig noch Bilder von Innenräumen in die Commons hochzuladen - sei es von Kirchen oder auch profanen Gebäuden. Denn es wird fast immer ein kunstvoller Leuchter, eine Tabernakeltür, ein Kruzifix, ein Fenster und dergleichen mit abgebildet, deren Urheber entweder nicht bekannt oder weniger als 70 Jahre tot ist, vielleicht sogar noch lebt. Viele Grüße -- [[Benutzer:Spurzem|Lothar Spurzem]] ([[Benutzer Diskussion:Spurzem|Diskussion]]) 14:10, 11. Okt. 2016 (CEST)
LG, --[[Benutzer:TenWhile6|TenWhile6]] 01:28, 8. Feb. 2025 (CET)
:Bei modernen Neuverglasungen ist das ein echtes Problem, da Innenaufnahmen in DE nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind und diese Fenster in aller Regel und beinahe unvermeidlich in den Fotos bildbestimmend auftreten. Bei sonstigen Ausstattungesmerkmalen sehe ich das unkritischer, denn was da an modernem Zeug herumsteht, wird man in den meisten Fällen, also typischen Kircheninnenraumfotos, als Beiwerk einordnen können, wenn es denn überhaupt urheberrechtlich schützbar ist. --[[Benutzer:Smial|Smial]] ([[Benutzer Diskussion:Smial|Diskussion]]) 14:28, 11. Okt. 2016 (CEST)
:In Deutschland gibt es (im Gegensatz zu Österreich) leider keine [[Panoramafreiheit]] in Innenräumen. Daher benötigen wir für Photos aus Innenräumen immer dann einen [[WP:Abbildungsfreigabe|Abbildungsfreigabe]] wenn auf ihnen Werke prominent abgebildet werden, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. 'Prominent'' ist dabei alles, was urheberrechtlich nicht als [[Beiwerk]] angesehen werden kann. Von daher dürfte sowas wie Türklinken und Tabernakeltürn bei Übersichtsaufnahmen der gesamten Kirche i.d.R. kein Problem sein - neuzeitliche Kirchenfenster oder größere Skulpturen hingegen schon. Da zwischen gibt es natürlich eine Grauzone in der man von Fall zu Fall entscheiden muss.
:In kritischen Fällen wäre zu einer [[WP:Abbildungsfreigabe|Abbildungsfreigabe]] zu raten, die i.d.R. einfacher zu erhalten ist, weil sie weniger tief in das Urheberpersönlichleitsrecht eingreift als eine generelle Freigabe.
:''{{ping|Gnom|Pajz}} Reichen hier für eigentlich schon die Nutzungsrechte aus, die z.B. eine Kirchengemeinde an den ihnen ausgestellten Werken hält, oder setzt auch eine Abbildungsfreigabe ein vollumfängliches Nutzungsrecht voraus?'' // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 14:33, 11. Okt. 2016 (CEST)
::Hallo [[Benutzer:Spurzem|Lothar Spurzem]], den Löschantrag auf das eingangs genannte Foto hat [[Benutzer:Code|Code]] gestellt - der weiß, was er tut. Für Innenaufnahmen von moderner Architektur brauchen wir eine Freigabe des Rechteinhabers. Überdies stimme ich [[Benutzer:Smial|Smial]] zu. Zu [[Benutzer:Martin Kraft|Martins]] Frage: Nach {{§|44|urhg|dejure}} UrhG wird die Gemeinde wohl kein umfassendes Nutzungsrecht an ihren [[res sacrae]] und anderen Schmuckelementen ihrer Kirche haben. Gruß, --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) 15:24, 11. Okt. 2016 (CEST)
:::{{ping|Gnom|Code}} Dass die i.d.R. kein umfassendes Nutzungsrecht besitzen, ist klar. Die Frage war, ob sie für eine einfache Abbildungsfreigabe überhaupt eins brauchen.Schließlich gehört das Photographieren des Innenraums (z.B. im Rahmen von Hochfesten, Hochzeit und anderen Veranstaltungen) ja quasi zum Bestimmungszweck des Gebäudes und seiner Ausstattung. <small>Ich glaube jedenfalls nicht, dass die Sender die Sonntag für Sonntag die Messen aus irgendwelchen Kirchen übertragen, vorher alle Urheber abklappern – die holen sich eine Abbildugnsfreigabe von Pfarrgemeinde oder Bistum und gut ist.</small> // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 15:37, 11. Okt. 2016 (CEST)
::::Es ist ja immer eine Beiwerk vs. Nicht-Beiwerk-Frage. Bei einem Ereignis (z.b. Hochzeit) das ich filme und fotografiere ist -solange ich eben nicht auf ein Kunstwerk zoome und dieses Format füllend zeige-, der Bildhauptinhalt klar ersichtlich (Hier Hochzeit). Damit ist eben auch die Beiwerkfrage sehr oft klar beantwortbar, dann ist das Glasfenster im Hintergrund eben Beiwerk für das sich küssende Hochzeitspaar. Das ist ja das Problem bei Aufnahmen einer leeren Kirche, da fehlt oft das klar erkennbare Hauptmotiv. Damit ist die Beiwerksfrage oft nicht mehr klar beantwortbar. --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] ([[Benutzer Diskussion:Bobo11|Diskussion]]) 15:47, 11. Okt. 2016 (CEST)
:::::Nein, so einfach kommt man aus der Sache nicht raus. Wenn in einer Kirche ein moderner Altar oder eine moderne Kreuzigungsgruppe oder gar eine moderne Grippe steht und man einen Gottesdienst filmt oder photographiert, dann sind das essentielle Bildbestandteile, dann sind die nicht austauschbar und damit auch kein Beiwerk mehr. Da das öffentliche zur-Schau-stellen dieser Gegenstände deren Daseinsbestimmung ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gemeinde theoretisch dafür jedesmal eine gesonderte Freigabe einholen müsste?! // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 15:57, 11. Okt. 2016 (CEST)
::::::Bei Fernsehgottesdiensten hilft {{§|50|urhg|dejure}} UrhG. Gruß, --[[Benutzer:Gnom|Gnom]] ([[Benutzer Diskussion:Gnom|Diskussion]]) 16:06, 11. Okt. 2016 (CEST)
:::::::Bei Hochzeiten usw. aber eher nicht. // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 16:23, 11. Okt. 2016 (CEST)
::::::(BK)Es ist trotzdem ein Unterschied, ob die die alleine oder eben in Benutzung zeige. Denn das die Kirchgemeinde die Kustwerke (z.b. Altar) benutzen will, und sie in dem Zusammenhang auch fotografiert werden können müssen, sollte dem Künstler klar sein. Es ist eben ein Unterschied ob ich den Altar "nackig", oder während eines Gottesdienstes mit Priester aufnehme. Während es im ersten Fall klar ein Kunstwerk ist, ist es im zweiten Fall "nur" ein Werkzeug für eine kultische Handlung. Für den zweiten Fall sollte man davon ausgehen dürfen, dass der Künstler die Verwertungsrechte übertragen hat. Ergo kann für den zweiten Fall (Aufnahme während einer kirchlichen Handlung), auch die Kirchgemeinde eine Freigabe erteilen. --[[Benutzer:Bobo11|Bobo11]] ([[Benutzer Diskussion:Bobo11|Diskussion]]) 16:08, 11. Okt. 2016 (CEST)
:::::::Hm - also zum einen ist mir nicht ganz klar aus wo Du das aus dem Gesetz heraus liest. Und zum anderen haben die [[res sacrae]] ja nicht nur während eines Gottesdienstes einen Verwendungszweck, sondern (z.B. im Falle einer Kreuzigungsgruppe) aus sich heraus immer. Nicht wenige Gemeinden publizieren Broschüren, die iher Kirchen und deren Inhalt vorstellen - und die unterscheiden sich bildlich und inhaltlich kaum von den hiesigen Artikeln. // [[Benutzer:Martin Kraft|Martin K.]] ([[Benutzer Diskussion:Martin Kraft|Diskussion]]) 16:23, 11. Okt. 2016 (CEST)
::::::::Bei Hochzeiten fotografiert man meist auch nicht für eine Veröffentlichung. Ich kann beliebig geschützte Werke fotografieren, das ist niemandem verwehrt. Nur eben nicht veröffentlichen. v--[[Benutzer:Ralf Roletschek|M@rcela]] [[Bild:Miniauge2.gif|27px]] 16:26, 11. Okt. 2016 (CEST)
::::::::Gemeinden publizieren auch Broschüren, in denen Fotos aus der Wikipedia ohne Quellenangabe gezeigt werden. Wo kein Kläger, da kein Richter... Gibt es einen belegten Fall, wo sich ein Glaskünstler, Steinmetz, etc. hier beschwert hat, weil sein in einer Kirche halböffentlich ausgestelltes Werk auf einem Foto zu sehen war? Ich plädiere jetzt nicht für eine bewusste Rechteverletzung, aber manchmal braucht es halt etwas mehr Pragmatismus. Wer kann schon sagen, von wem alle Ausstattungsgegenstände geschaffen wurden und ob es sich um neue Werke handelt oder diese selbst nur Kopien alter Künstler sind. Wer hält die Rechte an Glasfenstern einer Glasmalereianstalt, die Anstalt, der ungenannte Maler oder der noch unbekanntere Künstler, der vielleicht irgendwann das Vorlagenbuch erstellt hat? --[[Benutzer:Tsungam|Magnus]] [[BD:Tsungam|(Diskussion)]] 16:33, 11. Okt. 2016 (CEST)
:::::::::Wenn hier (also WP und Commons) auch nur ein Bruchteil der Paranoia für Persönlichkeitsrechte zu erkennen wäre, wie wir es immer wieder bei Urheberrechten erleben, dann wäre es ja noch akzeptabel. Aber die höher einzuschätzenden Persönlichkeitsrechte interessieren niemanden. Vielmehr wird mit angeblichen oder tatsächlichen Rechtsverletzungen argumentiert - selbst in Fällen, wo der Rechteinhaber ganz klar ein Interesse an Verbreitung seiner Werke hat.--[[Benutzer:Ralf Roletschek|M@rcela]] [[Bild:Miniauge2.gif|27px]] 16:56, 11. Okt. 2016 (CEST)
== Neue Gerichtsentscheidung zum deutschen Recht am Bild der eigenen Sache ==
In der Zeitschrift Telepolis wird über eine Gerichtsentscheidung berichtet, die nun doch das Recht am Bild der eigenen Sache etabliert und ganz massive Auswirkungen auf die Wikipedia haben kann: http://www.heise.de/tp/news/Recht-am-eigenen-Boden-3346972.html
Mich wundert, dass hierüber noch nicht diskutiert wird, da es doch in der Wikipedia massenhaft Bilder von Exponaten aus Museen gibt. Müssen sie jetzt alle gelöscht werden?
[[Benutzer:Antiope05411|Antiope05411]] ([[Benutzer Diskussion:Antiope05411|Diskussion]]) 15:01, 12. Okt. 2016 (CEST)
:es gibt schon mal hier den ersten Versuch von mir, den konkreten Fall zu dokumentieren [[Reiss-Engelhorn-Museen#Fotos durch Besucher]], und bei [[Wikipedia:Pressespiegel]] steht die Nachricht auch, über den ja heute schon mal in den verschiedenen Rundfunkkanälen berichtet wird. Das "Papier" wird folgen, denke ich mal. --[[Benutzer:Goesseln|Goesseln]] ([[Benutzer Diskussion:Goesseln|Diskussion]]) 15:08, 12. Okt. 2016 (CEST)
::Die Klage in Berlin war gegen WMDE und WMF gerichtet. Gegen WMDE wurde sie komplett abgewiesen. Sollte man vielleicht noch ergänzen. --[[Benutzer:Code|Code]] ([[Benutzer Diskussion:Code|Diskussion]]) 17:05, 12. Okt. 2016 (CEST)
Aber es gibt auch den umgekehrten Fall, wo Bilder meiner eigenen Sache gelöscht wurden! Ist das jetzt nicht mehr möglich, oder? --[[Benutzer:GFHund|GFHund]] ([[Benutzer Diskussion:GFHund|Diskussion]]) 15:59, 12. Okt. 2016 (CEST)
:Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Sofern bei Bildern deiner Sachen Urheberrechte Dritter berührt werden (einfaches Beispiel: Du machst ein Foto vom Titelbild einer aktuellen TV-Zeitung auf deinem Wohnzimmertisch), gelten die gleichen Löschregeln wie bisher. --[[Benutzer:Tsungam|Magnus]] [[BD:Tsungam|(Diskussion)]] 16:03, 12. Okt. 2016 (CEST)
Hallo allerseits, ich habe [[:Datei:Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. September 2016, Az. 17 O 690-15 (anonymisiert).pdf|das Urteil]] mit Zustimmung des betroffenen Wikipedianers in anonymisierter Form auf Commons hochgeladen. --[[Benutzer:Ako law|Ansgar Koreng (JBB)]] ([[Benutzer Diskussion:Ako law|Diskussion]]) 10:35, 14. Okt. 2016 (CEST)
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Hallo zusammen, wie war nochmal unsere Vorgehensweise bei Abbildung von Zahlungsmitteln (Münzen, Geldscheinen)? Verwendung als amtliches Werk in Verbindung mit dem Schutzlandprinzip fällt aus, korrekt? Also nur individuelle Bewertung hinsichtlich Schöpfungshöhe und möglicherweise abgelaufenen Schutzfristen der dargestellten Elemente, korrekt? Oder gibt es einen einfacheren Weg? Die o.g. Banknote aus Neuseeland steht seit 2023 ohne Entscheidung in der DÜP, es wird mal Zeit. :-) Yellowcard (D.) 11:22, 19. Aug. 2024 (CEST) Beantworten
- Hi, ich würde gemäß Commons:Currency#New_Zealand löschen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:51, 19. Aug. 2024 (CEST) Beantworten
Ich hole diese Diskussion nochmal aus dem Archiv. Gemäß Commons-Richtlinie ist der Neuseeland-Dollar zu löschen, klar, und dort wurde er vor einigen Jahren auch gelöscht und hierher gerettet (siehe Diskussion und Löschprüfung).
Ich sehe einigen Handlungsbedarf:
- Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke schweigt sich zur Abbildung von Währung / Zahlungsmitteln aus. Hier sollten wir nach Abschluss der Diskussion deutlicher werden, wie wir mit der Abbildung von Zahlungsmitteln umgehen.
- Nach meinem Dafürhalten ist klar, sollten nach deutschem Recht Zahlungsmittel unter § 5 Abs. 2 UrhG fallen, dass diese zumindest einem Änderungsverbot unterliegen. Damit sind sie nach unserer Definition ohnehin nicht "frei". Nun dürfte man an der Abbildung von Zahlungsmitteln ohnehin keine Änderungen durchführen wollen, es gibt für mich aus rein lizenzrechtlichter Sicht aber kein Argument, Zahlungsmittel als "Amtliche Werke" in der Wikipedia zu behalten, selbst wenn sie von Abs. 2 eingeschlossen sein sollten, was ich in Zweifel ziehe, analog zu Briefmarken.
- Sollte man vorstehendes anders sehen, kann man dann mit Bezug aufs Schutzlandprinzip argumentieren, dass auch ausländische Zahlungsmittel in Deutschland als Amtliche Werke frei seien? Auch diesen Winkelzug finde ich schwierig.
Ich frage nicht nochmal nach, weil es mir um den einzelnen Schein aus Neuseeland geht, sondern weil wir in Kategorie:Datei:Gemeinfrei (amtliches Werk) sehr viele Dateien haben, die wir neu bewerten und zu einem großen Teil löschen müssten. Ich halte das leider durchaus für geboten. Ich sehe wenige Argumente für die aktuelle Vorgehensweise. Dies bedeutetet natürlich nicht, dass alle Zahlungsmittel aus der genannten Kategorie gelöscht werden müsste, vieles ist mangels Schöpfungshöhe nicht schützbar (Münzen) oder möglicherweise alt genug.
Meinungen? Yellowcard (D.) 10:07, 11. Sep. 2024 (CEST) Beantworten
- Zumindest kein Widerspruch meinerseits :-) --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:07, 28. Okt. 2024 (CET) Beantworten
- Da es ja um eine Grundsatzdiskussion geht: Was können wir behalten und was nicht? Bei Scheinen könnte man immer mit ausreichend Schöpfungshöhe argumentieren (allein die Zusammenstellung), sofern sie nicht gemeinfrei-alt sind (dürfte nur wenige betreffen). Bei Münzen gabs früher mal die Meinung, dass nicht nur das Motiv, sondern auch die designmäßige Umsetzung in eine Münze (runde Form, wie wird was gestanzt, welche Details bleiben, welche fallen weg) als ausreichend angesehen wurde, so dass quasi alle Münzen ab zweitem Drittel 20. Jhds. vermutlich auch ausscheiden würden? Ebenso ganz praktisch die Frage, ob wir die Regelungen von COM:CUR dann für uns hier anwenden dürften (was da frei = auch bei uns erlaubt). Alles Fragen, damit hinterher ein brauchbarer Handlungsleitfaden rauskommt. LG (nicht signierter Beitrag von Quedel (Diskussion | Beiträge) 20:33, 18. Nov. 2024 (CET))Beantworten
- Richtig. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:08, 18. Nov. 2024 (CET) Beantworten
- Ich sehe hier in der Tat mehrere Grundsatzfragen, und ich weiß nicht, ob hier der richtige Ort zur Diskussion ist - bloß scheint die Zahl der interessierten bewanderten Diskussionsteilnehmer momentan auf einem Tiefststand zu sein... Zusammengefasst sollten wir zumindest folgende Fragen beantworten:
- Können Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG überhaupt hier verwendet werden, trotz des Änderungsverbots? Ein Änderungsverbot widerspricht der Definition einer freien Lizenz und damit unseren Grundprinzipien.
- Sofern wir Amtliche Werke nach Abs. 2 nutzen wollen, können wir das Schutzlandprinzip anwenden und dies auf alle Währungsmittel übertragen, und somit argumentieren, dass wir hier in Bezug auf die deutsche Rechtslage alle Zahlungsmittel als freie Amtliche Werke ansehen, oder müssen wir die Situation im jeweiligen Land berücksichtigen?
- Weisen Geldscheine und/oder Münzen Schöpfungshöhe auf? (Ich denke, diese Diskussion können wir abkürzen und mit Ja beantworten?)
- Yellowcard (D.) 10:13, 19. Nov. 2024 (CET) Beantworten
- Frage 1 müssen wir wohl mit einem Nein beantworten, auch wenn wir diesbezüglich in der Vergangenheit immer den Kopf in den Sand gesteckt haben. Die Antwort auf Frage 3 lautet klar ja. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:31, 19. Nov. 2024 (CET) Beantworten
- Änderungsverbot haben wir bei Panoramafreiheit allerdings auch.
- Und SH muss natürlich immer im Einzelfall bewertet werden. -- Chaddy · D 19:14, 19. Nov. 2024 (CET) Beantworten
- Oh, das Änderungsverbot bei der Panoramafreiheit hatte ich ganz vergessen. Guter Punkt! --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 09:39, 20. Nov. 2024 (CET) Beantworten
- Korrekt. Spricht für weiterhin Kopf-in-den-Sand-stecken, oder? (Ernstgemeint. Sehe hier sonst keine Lösung die ohne Pandorra-Büchsen und bodenlose Fässer auskommt.)
- @Gnom: Kennst du dich mit dem Schutzlandprinzip näher aus und kannst das einschätzen? Sprich unter der Annahme, dass wir Zahlungsmittel als Amtliche Werke ansehen und sie somit in Deutschland verwenden können, Änderungsverbot mal außen vor gelassen, können wir mit Verweis auf Schutzlandprinzip die Zahlungsmittel aller Länder der Welt nutzen? Ich hatte mir das vor einiger Zeit mal im Detail angesehen und bin zu dem Schluss gekommen, dass unsere pauschale Vorgehensweise massive Lücken aufweist, aber ich erinnere mich nicht mehr konkret.
- Yellowcard (D.) 16:00, 20. Nov. 2024 (CET) Beantworten
Ich weiß nicht, ob ich an dieser Stelle richtig bin, aber ich weiß auch nicht, wo ich mich ansonsten hinwenden sollte deshalb versuche ich es mal hier:
So wie ich das verstanden habe, sind Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers urheberechtlich geschützt und danach gemeinfrei. Auch Scans oder Fotos dieser Werke sollten in Deutschland nach §68 UrhG gemeinfrei sein. Trotzdem trifft man im Internet immer wieder auf Bilder von Werken, deren Urheber eindeutig vor mehr als 70 Jahren verstorben ist und die trotzdem mit Copyrightzeichen © versehen sind. Beispiele wären etwa die ersten hier präsentierten alten Pläne und Ansichten der Stadt Landau oder die Gemälde aus dieser Online-Austellung des Deutschen Bundestages. Haben derartige Urheberrechts-Vermerke eine rechtliche Grundlage und sind deshalb gültig? Oder könnte man die ignorieren und derartige Bilder theoretisch unter Vorlage:PD-old-70 oder ähnlichem hochladen? SiMon (Diskussion) 20:43, 17. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Solche Vermerke sind ungültig und als Schutzrechtsanmaßung sogar rechtswidrig. -- Chaddy · D 20:45, 17. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Richtig. Es gibt allerdings Ausnahmen, siehe Editio princeps (Urheberrecht). Wer ein eigentlich gemeinfreies Werk erstmals veröffentlicht, erhält etwa in Deutschland oder in Österreich (nicht jedoch in der Schweiz) dadurch ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Bei den Beispielen von SiMon ist das wohl überwiegend nicht der Fall, allerdings sind die gezeigten Pläne, Ansichten, Gemälde und sonstigen Werke auf den beiden verlinkten Websites auch sicher nicht alle gemeinfrei. Beim ersten Bild etwa, einem Kupferstich von Matthäus Merian von 1663, ist das "© Stadt Landau in der Pfalz" natürlich Quatsch, der Stich wurde damals veröffentlicht (solche Druckgrafiken sind ja keine Unikate, sondern wurden zwecks Veröffentlichung vervielfältigt) und damit kommt auch editio princeps nicht in Frage, während hingegen die neueren Stadtpläne (etwa von 1968) sicher noch geschützt sind. Dass der deutsche Bundestag anscheinend für ein Flugblatt von 1793 ein Urheberrecht in Anspruch nimmt ("© DBT", ich nehme mal an, dass die Abkürzung für "Deutscher Bundestag" steht), ist ja sehr amüsant, aber natürlich auch zu ignorieren. Gestumblindi 21:08, 17. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- PS: Und da die Frage so allgemein gehalten ist, "Trotzdem trifft man im Internet immer wieder auf Bilder von Werken, deren Urheber eindeutig vor mehr als 70 Jahren verstorben ist und die trotzdem mit Copyrightzeichen © versehen sind": Für die USA kann das sogar zutreffen, da das Copyright dort anders geregelt ist. Das ist dann aber sehr komplex und ich verweise diesbezüglich einfach mal auf die sogenannte "Hirtle-Tabelle" auf Commons. Und auf die wenigen Länder mit einer längeren Schutzfrist als 70 Jahre, etwa Mexiko (100 Jahre) - relevant für Frida Kahlo... Gestumblindi 21:11, 17. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Es ist ja offensichtlich so, dass der (in diesem Bereich unfähige) Bearbeiter dieser Zusammenfassung keinen Unterschied zwischen Quelle und Copyright und Urheberschutz kennt. Wobei das C sowieso eigentlich nichts besagt, aber das ist eine andere Sache. Er wollte wohl die Quelle angeben. --Hachinger62 (Diskussion) 10:25, 23. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Ich habe den Deutschen Bundestag angeschrieben und gefragt. Oft hat so ein Vermerk einen ganz banalen Grund: Das CMS verlangt einen Urheberrechtseintrag und in Ermangelung eines "echten" Rechteinhabers wird hier ein Platzhaltervermerk hinterlegt. Das mag zwar inhaltlich völliger Käse sein, aber es erklärt die Existenz solcher Vermerke aus der "Der Computer will das so"-Logik. --Mathias Schindler (Diskussion) 14:08, 1. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Man könnte in solchen Fällen ja auch "gemeinfrei" reinschreiben? Dann generiert das CMS halt vielleicht "© gemeinfrei", was auch schräg ist, aber es wäre doch klar, was gemeint ist. Gestumblindi 14:10, 1. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Ja, da geht viel. Darum habe ich erstmal freundlich angefragt und schaue, ob man diese irreführenden Angaben an der Quelle beheben kann. -- Mathias Schindler (Diskussion) 15:11, 1. Feb. 2025 (CET) Beantworten
Servus! Wenn Berichte von Ministerien keine Urheber- oder Lizenzangaben verfügen, wie ist damit umzugehen? zB hier der Extremismusbericht des Justizministeriums in Österreich (download unten). Weder auf der Seite noch im pdf Dokument gibt es irgendwelche Hinweise darauf. Können (auch längere) Textstellen hieraus einfach kopiert werden unter Angabe der entsprechenden Quelle? Danke! --HylgeriaK (Diskussion) 18:56, 24. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- @HylgeriaK: Zunächst sollten wir hier den Grundsatz festhalten, dass immer dann, wenn bei einem Werk kein Rechtevermerk angefügt ist, die Regel "alle Rechte vorbehalten" gilt. Das bedeutet also, dass der Bericht hier urheberrechtlich geschützt ist, denn es handelt sich auch nicht um ein "amtliches Werk" im Sinne von § 7 UrhG-AT (denn bloße Berichte fallen nicht unter diese Ausnahme). Was aber natürlich erlaubt ist, sind Zitate aus dem Dokument, unter Umständen auch in größerer Länge. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:04, 24. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Danke! lg --HylgeriaK (Diskussion) 09:30, 25. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Wobei es im konkreten Fall ja kein Bericht eines Ministeriums ist. Im Dokument steht auf Seite 5:
- Ein Bericht verfasst von der
- Stiftung Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes
- im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz
- Wien, 2025
- Insofern kann man davon ausgehen, dass erstmal die Rechte bei den Autorinnen/Autoren bei der Stiftung liegen und dann je nach Vereinbarung Nutzungsrechte an die Stiftung gegangen sind und das Ministerium als Auftraggeberin sich ebenfalls Nutzungsrechte hat einräumen lassen. -- Mathias Schindler (Diskussion) 09:26, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
Es geht um ein Fake-Verkehrsschild (vermutlich aus den USA). Ich gehe davon aus, dass die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Jemand hat sich ein solches Verkehrsschild vom Anbieter gekauft (oder geschenkt bekommen, was weiß ich) und hier in Deutschland öffentlich sichtbar angebracht (aber nicht so, dass es mit einem echten Verkehrsschild verwechselt werden könnte). Ich habe das dann fotografiert. In den USA gilt die Panoramafreiheit ja nur für architektonische Werke. Kann ich das Bild dann zumindest auf der deutschsprachigen Wikipedia hochladen (wegen Panoramafreiheit) ? Oder ist ein solches Schild nicht "bleibend" genug angebracht ? Und muss die "bleibende Anbringung" mit Zustimmung des Urhebers erfolgen, damit die Panoramafreiheit greift ? --HH58 (Diskussion) 17:42, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Ja, richtig. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:48, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Welche von den von mir aufgeführen Möglichkeiten ist richtig ? :-) --HH58 (Diskussion) 17:55, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Ein in Deutschland auf einem Dachboden herumliegendes Verkehrsschild ist nicht von der Panoramafreiheit erfasst. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 18:50, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Wie kommst du auf Dachboden ? Gegenstände in Dachböden sind in der Regel nicht "öffentlich sichtbar". Das Ding hängt im Freien. --HH58 (Diskussion) 18:56, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Und wurde es von einer öffentlichen Straße aus fotografiert? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:00, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Wenn es im Freien bleibend angebracht ist, kann es von einer öffentlichen Straße aus fotografiert werden. Das fällt dann unter die Panoramafreiheit.
- SH würde ich bei einem Verkehrsschild allerdings in aller Regel verneinen. -- Chaddy · D 19:01, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Zumindest von einem öffentlich benutzbaren Weg aus - wem der gehört weiß ich nicht. SH würde ich hier schon sehen, da sich ein hübsches Bild auf dem Schild befindet. --HH58 (Diskussion) 19:18, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Ob die Panoramafreiheit auch dann greift, wenn das Bild ohne Wissen und Wollen des Urhebers im panoramafreien öffentlichen Raum angebracht wurde, ist meines Wissens ungeklärt. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:52, 26. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Das kann ich mir so pauschal kaum vorstellen, denn das würde die Panoramafreiheit aller Kunstwerke betreffen die nicht architektonischer Natur sind. Als Fotograf kann ich nicht wissen, ob das Kunstwerk mit oder ohne Zustimmung des Künstlers im öffentlichen Raum steht. Folglich müsste ich immer davon ausgehen dass er nicht gefragt wurde. Folglich dürfte ich nichts mehr veröffentlichen ohne gefragt zu haben. Die Herkunft aus den USA kann ich nicht einschätzen, aber ein Verkehrsschild ist für mich per Definition zum Anbringen im öffentlichen Raum gedacht. --Windharp (Diskussion) 08:20, 31. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Eine kurze Recherche später muss ich sagen, dass ich zu dieser ziemlich grundsätzlichen Frage sehr wenig gefunden habe. Allerdings kann es sich aus dem Sinn des Urheberrechts und insbesondere aus der Rechtsgeschichte der Panoramafreheit (unser Artikel Panoramafreiheit ist sehr, sehr gut) nicht ergeben, dass ein entgegen des Willens bzw. der Zustimmung des Urheber ausgestelltes Werk über die Krücke Panoramafreiheit nutzbar wird. In der Konsequenz würde es sonst bedeuten, dass ich Werke von Dritten auf ein Poster drucken und an meinen Gartenzaun hängen kann, und damit wären sie für andere frei weiternutzbar? Der Urheber hätte zwar je nachdem wie ich die Poster aufhänge einen Anspruch mir gegenüber, aber andere könnten das Werk abfotografieren und frei nachnutzen? Das ergibt keinen Sinn. Wenn die öffentliche panoramafreie Zurschaustellung gegen den Willen des Rechteinhabers erfolgt, kann daraus auch keine Panoramafreiheit entstehen. (So 100 % logisch ist meine Schlussfolgerung aber auch nicht.) --Yellowcard (D.) 18:06, 31. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Richtig, das ist verrückterweise ungeklärt. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 18:20, 31. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Ich würde auch denken, dass die Panoramafreiheit vollumfänglich gilt, aber die Person die das Schild als Handlungsstörer aufgestellt hat möglicherweise Schadenersatzpflichtig für sämtliche unter Panoramafreiheit erstellen abgeleiteten Werke wird. Die Frage wäre dann nur, ob der Handlungsstörer auch alle abgeleiteten Werke wieder "einsammeln" muss. --GPSLeo (Diskussion) 19:43, 31. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Würde ich anders sehen. Und diese Rechtsauffassung würde uns übrigens auch sehr viele Bilder kosten (z. B. Datei:Graffiti in Lisbon IMG 1126 (17356609995).jpg, Datei:Eichstätt - Wiesengäßchen Grafftiwände 2019 51.jpg, Datei:Gyro Gearloose Helper.jpg, Datei:U-Bahnhof Oriente - Tick Trick und Track mit Robben.jpg usw.).
- Panoramafreiheit bedeutet, dass man den öffentlichen Raum auch so abbilden darf, wie er ist. Wenn ein Werk nun mal im öffentlichen Raum angebracht ist, ist es Teil des öffentlichen Raums, egal ob es mit oder ohne Erlaubnis dort bleibend angebracht ist. Diese fehlende Erlaubnis ist eine Sache zwischen den Personen, die das Werk angebracht haben und den Personen, die die Rechte am Werk haben. Ich würde das ähnlich sehen wie bei den Fällen, in denen per Hausrecht verboten werden soll, gemeinfreie Werke (z. B. in Museen) zu fotografieren. -- Chaddy · D 19:43, 31. Jan. 2025 (CET) Beantworten
- Naja, gerade Graffiti weerden ja praktisch immer vom Urheber selbst an öffentlichen Orten angebracht. Allerdings gab es hierzulande schon Diskussionen darüber, ob Kunstwerke in einer öffentlich zugänglichen Unterführung, z.B. an einem U-Bahnhof, noch unter die Panoramafreiheit fallen, weil innerhalb eines Bauwerks und weil dieses in der Regel den Stadtwerken o.ä. gehört. Aber das ist wieder eine andere Frage ... --HH58 (Diskussion) 08:50, 3. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Das mit den U-Bahnhöfen ist ein besonderer Fall, das sprengt dieses Thema hier. -- Chaddy · D 18:56, 3. Feb. 2025 (CET) Beantworten
Hallo Urheberrechts-Experten, ich habe hier ein Vollzitat eines mit Sicherheit noch urheberrechtlich geschützten Gedichts entfernt, aber ich vermute, dass da noch Versionslöschungen notwendig sind. Könntet Ihr das freundlicherweise erledigen? Danke, --2003:C0:8F27:8700:38BF:1A15:A1CF:340 23:53, 1. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Schwierig, da die URV mit Anlage des Artikels bereits enthalten war und eine so massive Versionslöschung neue Probleme erzeugen könnte. Ich würde daher nach Abwägung eher davon absehen, die Versionen zu löschen. --Yellowcard (D.) 10:38, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
Wie wird hier der Urheberrechtsstatus militärischer Verbandsabzeichen gesehen? Amtliches Werk, ja oder nein, und warum? Beispielsweise c:Insignia of the Wehrmacht oder c:Insignia of the Waffen-SS oder c:Category:Military insignia of the Bundeswehr?
Etliche von denen dürften keine Schöpfungshöhe haben, manche sind auch von den jeweiligen hochladenden Benutzern selbst nachgezeichnet. Um diese geht es nicht, es geht um solche, die Schöpfungshöhe haben und von irgendwo aus dem Netz o. ä. genommen wurden. Anonyme Werke können sie (zumindest vor Juli 1995) nicht sein (c:Commons:Copyright rules by territory/Germany#Anonymous and pseudonymous works), und 100 bzw. 120 Jahre alt (Commons) sind sie auch noch nicht. Es geht also wirklich um die Frage, ob das amtliche Werke sind. Hintergrund sind Löschanträge auf Commons und ein Wiederherstellungsantrag (C:COM:UNDEL#Antrag zur Wiederherstellung von File:VerbAbz1GebDivW.jpg) , der irgendwie entschieden werden sollte.
Die Veröffentlichung in einer militärischen Dienstvorschrift könnte den Status als amtliches Werk begründen. Die ZDv 37/10 (Anzugordnung) hat bspw. einige Verbandsabzeichen der Bundeswehr. Aber sind wirklich alle derartigen Abzeichen von Bundeswehr und auch Wehrmacht in dieser Art, in irgendeinem Erlass oder dergleichen veröffentlicht worden? Auf Commons wird mit einer Verfügung des Oberkommandos des Heeres vom 2. Mai 1939 und einem OKH-Befehl Nr. 21 vom 16.Februar 1944 (OKH GenSt d H Org Abt II/31 180/44) argumentiert. Ich habe so meine Zweifel, ob diese Verfügung oder dieser Befehl tatsächlich sämtliche Abzeichen abgebildet haben.
Weiteres Beispiel ist der Narvikschild, ursprünglich eine militärische Auszeichnung, deren Einführung per Verordnung im Reichgesetzblatt dort auch dokumentiert wird. Nun diente diese Auszeichnung offensichtlich auch als Inspiration für das Abzeichen einer Wehrmachts-Gebirgsdivision, siehe c:Commons:Deletion requests/File:VerbAbz3GebDivW.jpg. Die konkrete Zeichnung zeigt aber nur dieselben Elemente (Edelweiß, Anker, Propeller), aber anders angeordnet als in der Auszeichnung und offensichtlich von einer anderen Person neu gezeichnet.
Konkret Beteiligte sind Benutzer:GerritR (Löschantragsteller, ist seit geraumer Zeit dabei, bei Wappenabbildungen aufzuräumen) und Benutzer:JostGudelius als hochladender Benutzer. Benutzer:TUBS hat sich mit der Thematik anscheinend schon beschäftigt, vielleicht kannst du was beitragen? Benutzer:Abzeronow (Commons-Admin, der die LAs entschieden hat): FYI. --Rosenzweig δ 07:55, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Nur für die Bw: alle (externen) Verbandsabzeichen sind in der Uniformrichtlinie und in den einschlägigen öffentlichen Technischen Richtlinien veröffentlicht. Es handelt sich daher um eine staatliche Verordnung. Die rechtliche Beurteilung dürfte nicht anders ausfallen als das Urheberrecht zu einem Gesetzestext. Es gibt beim Zentrum für Innere Führung eine Wappenrolle (früher wurde die Wappenrolle mal vom Heeresamt geführt), die auch alle INTERNEN Verbandsabzeichen abbildet, das Wappen heraldisch beschreibt und das Genehmigungsdatum enthält. Ob diese Wappenrolle öffentlich ist oder nur dem internen Dienstgebrauch dient konnte ich nie herausfinden. Auch hier gilt m. E. dennoch, dass es sich um ein amtliches Werk handelt. Zu beachten ist m.E. auch, dass die IVA gerade nicht nur ein behörden-interner Designgimmick sind sondern durchaus auch in der Öffentlichkeit verwendet werden und dies auch ggf. soweit die führende Dienststelle als staatliche Stelle amtliche Erklärungen abgibt oder sonstwie in der Öffentlichkeit handelt. Der Staat bzw. das BMVg hat ja geradezu ein Interesse, dass die Öffentlichkeit die IVA kennen kann. Wie bei allen amtlichen Wirken gilt natürlich, dass die Abbildung im Zusammenhang mit der Richtlinie/Dienstanweisung usw. stehen muss. D.h. ein Artikel zum Truppenteil mit Abbildung und Beschreibung des (internen) Verbandsabzeichens ist okay. Ich sehe da eigentlich kein Problem (bin aber auch kein Jurist). Knifflig ist auch die Frage ob man Photos (oder Scans) von Anhängern oder gewebten Version der IVA kopieren darf oder ob hier der Fotograf Rechte erwirbt. Meine Tendenz ist, das es sich (anders als bspw. Münzen) um einfache 2D-Objekte handelt deren fotografische Abbildung kein eigenes Urheberrecht begründet. --TUBS 09:46, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Wieder nur für die Bw: Eine weitere interessante Frage ist ob wappenführende Truppenteilen auch Behörden und/oder Körperschaften (öffentlichen Rechts sind). Wappen solcher Körperschaften sind nämlich gemeinfrei. Als reiner militärischer Truppenteil, der nur Befehle ausführt, müsste man dies wohl verneinen. Man muss aber bedenken, dass die IVA-führenden Truppenteile auch in der hoheitlichen Verwaltung tätig sind. Z.B. wenn sie Disziplinarstrafen aussprechen (es muss also ein Truppenteil mit einem Führer mit Disziplinargewalt sein - bspw. ein Kompaniechef). Z.B. wenn sie Führerscheinprüfungen abnehmen. Z.B. wenn sie "TüV-Prufungen" abnehmen, Y-KFZ-Kennzeichen ausgeben, Truppenausweise ausstellen und beurkunden, amtliche ärztliche Atteste ausstellen und über Beförderungen befinden. Oder wenn sie die Entlassungsurkunde für die Wehrdienstleistenden ausstellen. Sie nehmen auch nach Außen am Rechtsverkehr teil wenn sie aus eigenem Budget auf dem freien Markt einkaufen oder am Tag der offenen Tür Bratwurst verkaufen. Fazit: ich (nicht-Jurist) neige dazu alles ab Kompaniegröße auch als Körperschaft anzusehen. Aber auch das ist natürlich nicht eindeutig. Auffällig ist bspw. dass diese Truppenteile zwar auf hoheitlichen Beschluss errichtet werden und auf Grundlage der erlassenen Gesetzen und Verordnungen operieren, aber sowas wie eine Satzung natürlich fehlt. --TUBS 10:50, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- @TUBS: Dein Ansatz der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wird bestätigt durch die Definition der Dienststelle, danach sind Militärische Dienststellen "in den militärischen Organisationsbereichen (Streitkräfte) grundsätzlich Truppenteile ab Einheitsebene (z. B. Kompanie, Batterie, Staffel, Inspektion, Sektor, Boot), deren Einheitsführer Disziplinarvorgesetzte sind. Die Leiter militärischer Dienststellen in den Streitkräften nennen sich beispielsweise Kompanie- oder Batteriechef, Bataillons-, Regiments-, Brigade- oder Divisionskommandeur, Kommandant, Kommandierender General, Inspekteur oder Amtschef."
- Zu klären ist, ob der Begriff der "Körperschaft öffentlichen Rechts" von uns Laien zu eng gefasst wird oder die Formulierung der Gemeinfreiheit neben der Nennung der "KöR" um den Begriff "Militärische Dienststelle" ergänzt wird. Doch wer entscheidet/veranlasst solch einen Schritt? Gruß --JostGudelius (Diskussion) 20:02, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- @Rosenzweig@TUBS: ich habe weiter recherchiert und füge einzelne Aussagen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ein in der Hoffnung, dass damit das "Problem" thematisch etwas eingeengt und damit lösbarer wird:
- § 5 Amtliche Werke
- (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
- 2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
- § 62 Änderungsverbot
- 1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
- .
- (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
- § 63 Quellenangabe
- (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
- Template:PD-GermanGov
- Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv
- Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG)
- Ich bin der Auffassung, dass diese Passagen aus dem Urheberrechtsgesetz ausreichend Wege aufzeigen, wie die Widergabe von amtlichen Werken anonymer Autoren gemeinfrei deklariert werden können.
- Darüber hinaus ist die Schutzfrist bei anonymen Werken von 70 Jahren nach Veröffentlichung - in meinem Fall des File: Abz1.GebDicW.jpg nach 86 Jahren ohnehin abgelaufen. Gruß --JostGudelius (Diskussion) 22:36, 4. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Werke der bildenden Kunst vor Juli 1995 können keine anonymen Werke sein, siehe c:Commons:Copyright rules by territory/Germany/de#Anonyme und pseudonyme Werke. --Rosenzweig δ 07:53, 5. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- @Rosenzweig: Da Du nur auf den letzten Satz meiner vorherigen Antwort eingehst, scheinen alle vorher genannten Argumente zur Frage des Urheberschutzes bei amtlichen Werken aus Deiner Sicht irrelevant zu sein - ist das so?
- Die Bestimmung von 1995 für die Berechnung der Schutzfrist von Werken der bildenden Kunst geht nach der Alten und nach der Neuen Methode; dabei gilt das ungünstigere Ergebnis.
- Nach der alten Methode gilt für anonyme Werke die Rechnung Lebenszeit + 70 Jahre. Die Veröffentlichung der Divisionsabzeichen war 1939. Der unbekannte Urheber war bei Veröffentlichung des Werkes (Annahme) 40 Jahre alt, also * um 1900.
- Für um 1900 geborene Männer zeigt die Statistik (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html) eine Lebenserwartung von 46 Jahren.
- Dann errechnet sich der Ablauf der Schutzfrist Geburt 1900 + Lebenserwartung 46 + 70 Jahre = 2016. Also Schutzfrist abgelaufen. Das ist sehr theoretisch, aber auf Grund des Krieges Fakt.
- Wer entscheidet bei Wikipedia? Wen muss ich aufrufen, um endlich zu einer Lösung zu kommen? Gruß --JostGudelius (Diskussion) 21:44, 5. Feb. 2025 (CET) Beantworten
Hallo Jost,
mit solchem Gedrängel ("endlich zu einer Lösung zu kommen") wirst du nicht weiterkommen, lass es bitte. Entscheiden über die Wiederherstellung wird letztlich ein Commons-Admin. Aber nicht willkürlich, sondern nach Rechtslage und Commons-Regeln, und die Rechtslage versuche ich gerade herauszufinden. Eindeutig ist sie nämlich leider nicht.
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, dass wir eine Datei als frei anerkennen können. Einige habe ich für die fraglichen Dateien gleich im einleitenden Absatz ganz oben ausgeschlossen, aber du hast das anscheinend überlesen oder nicht verstanden. Dass es sich nicht um anonyme Werke handeln kann, stand da dabei, du bist trotzdem mit anonymen Werken angekommen. Nach meinem erneuten Hinweis, dass das nicht zutrifft, kommst du jetzt mit dem Vergleich von alter und neuer Methode bei anonymen Werken, der hier völlig egal ist, weil es eben keine anonymen Werke sind. Nicht sein können.
Werke, deren Urheber (bzw. dessen Todesjahr) oder deren Rechtsstatus ganz allgemein nicht herauszufinden sind, können wir bei einem gewissen Mindestalter dennoch behalten, das nennt sich pragmatische Regelung. Dieses Mindestalter ist für Wikimedia Commons 120 Jahre, für Dateien hier bei de.wp 100 Jahre. Beides ist hier nicht erreicht.
Für etliche besagter Abzeichen kann man auch mit mangelnder Schöpfungshöhe argumentieren, wenn es bspw. nur um ein simples Kreuz o. ä. geht, aber das sehe ich bei den fraglichen Edelweißzeichnungen nicht.
Es bleibt im Wesentlichen die Frage, ob es sich um amtliche Werke handelt, und zwar um solche nach § 5 (1) UrhG, also ohne Änderungsverbot, denn nur solche werden hier als frei akzeptiert. § 5 (1) heißt: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen. Daher die Frage, um die es hier geht: Waren besagte Abzeichen Teil eines der in § 5 (1) aufgezählten Werke? Und zwar nicht in dem Sinne, dass irgendein Erlass solche Abzeichen generell zugelassen hat, sondern wirklich abgebildet? Für die externen Verbandsabzeichen der Bundeswehr trifft das anscheinend zu, wie TUBS weiter oben ausgeführt hat (besten Dank für deine Beteiligung). Zu den Wehrmachtsabzeichen gibt es bislang keine Antwort.
Außer TUBS und uns beiden hat sich bislang leider kein weiterer Benutzer hier beteiligt, nicht der Löschantragsteller und auch die nicht, die bekanntermaßen Ahnung vom Urheberrecht haben. Nun, auch deren Zeit ist begrenzt, sie haben womöglich anderes zu tun. Vielleicht interessiert es sie auch nicht oder sie wissen es nicht und halten sich deswegen zurück. Ich weiß es nicht. Dieses ganze Projekt beruht auf Freiwilligkeit, also kann man nur abwarten. Solche Diskussionen können sich durchaus längere Zeit hinziehen und manchmal auch ohne greifbares Ergebnis enden. --Rosenzweig δ 07:26, 6. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Guten Morgen Rosenzweig, ich danke Dir für Deine umfassende Antwort, für die Zielrichtung "amtliches Werk § 5 (1)" und auch für den Rat zur Zurückhaltung meiner Ungeduld.
- Ich werde beim Bayerischen Armeemuseum nachfragen, ob dort Unterlagen aus der Entstehungszeit der Divisionsabzeichen vorliegen, die den Status "amtliches Werk" belegen können. Gruß --JostGudelius (Diskussion) 10:48, 6. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Das Landgericht Berlin vertrat 2012 in seiner Loriot-Briefmarken-Entscheidung gegen die WMF die Auffassung, dass § 5 (1) UrhG überhaupt nur auf Sprachwerke anwendbar sei: "Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, §5, Rz. 4 m.w.N.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 5, Rz. 10; Schricker in GRUR 1991, 645, 656, zitiert nach beck-online)". Damit würde "amtliches Werk" hier auch nicht in Frage kommen, wenn ich das recht verstehe? Gestumblindi 21:56, 7. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Könnte man so sehen. Dann müssten aber, über die militärischen Verbandsabzeichen hinaus, auch noch etliche andere Dateien auf den Prüfstand. Darunter sehr sehr viele deutsche Stadt-, Gemeinde- und Kreiswappen. --Rosenzweig δ 15:47, 8. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- nicht ganz Ernst gemeint: dann wird es aber höchste Zeit, sämtliche Feuerwehren Deutschlands zum Löschen zu alarmieren. ;-)
- Doch zurück zu den Divisionsabzeichen/Truppenkennzeichen der Wehrmacht: Vorschlag: "PD+Coa+Germany+before+1945", vielleicht ist das ein Ausweg aus der Sackgasse, in die wir immer tiefer geraten, je länger hier diskutiert wird. --JostGudelius (Diskussion) 21:24, 11. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Und auf welcher Rechtsgrundlage? --Rosenzweig δ 15:45, 12. Feb. 2025 (CET) Beantworten
- Das versuche ich soeben, mit Hilfe des Bundesarchivs/Militärarchivs zu klären. --JostGudelius (Diskussion) 15:50, 12. Feb. 2025 (CET) Beantworten
Hallöchen!
Ich wollte eigentlich die o.g. Spielereihe weiter mit den entsprechenden Logos bebildern, ABER: bereits bei Wild West Dynasty gab es offenbar ein Problem, weil der Schädel aufgrund der Grunge-Effekte offenbar eher künstlerisch zu werten sei (Spezial:Diff/252729653 & meine Disk).
Dementsprechend bin ich mir bezüglich der Logos der anderen Games nicht mehr sicher, ob sie genutzt werden dürfen:
Moin.
Auf Commons sind polnische Münzen (Kategorie:Datei:Polnische Münzen) nicht zulässig: c:Commons:Copyright_rules_by_territory/Poland#Currency.
Auf Datei Diskussion:1 Grosz - Back.jpg wurde angemerkt, dass dies auch hier im dewiki ein rechtliches Problem darstellen würde. Da ich wenig Ahnung von Urheberrecht im Kontext von Bildern habe, habe ich Chaddy um Mithilfe gebeten, der mich wiederum hierhin verwies. Vielleicht kann mir hier die Frage beantwortet werden, ob die Münzen ein Problem darstellen.
LG, --TenWhile6 01:28, 8. Feb. 2025 (CET) Beantworten