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Als '''Verlustausgleich''' wird in der [[Einkommensteuer (Deutschland)|deutschen Einkommensteuer]] die Saldierung negativer Einkünfte (Verluste) aus einer oder mehreren Einkunftsquellen mit positiven Einkünften ([[Gewinn|Gewinne]] oder Überschüsse) aus anderen Einkunftsquellen gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html § 2 Abs. 3 EStG] bezeichnet. Dabei mindern negative Einkünfte die [[Bemessungsgrundlage (Steuerrecht)|Bemessungsgrundlage]]. Es werden zunächst negative Einkünfte einer [[Einkunftsart (Deutschland)|Einkunftsart]] mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen (horizontaler Verlustausgleich). Folgend werden positive und negative Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten ausgeglichen (vertikaler Verlustausgleich).<ref>{{Literatur |Autor=Prof. Klaus Lindberg |Titel=Verlustausgleich und Verlustabzug |Verlag=Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online |Datum=2022-05 |Seiten=Rz. 1 ff.}}</ref> <ref name=":0">{{Literatur |Autor=Prof. Heinrich Weber-Grellet |Titel=§ 2 |Hrsg=Prof. Heinrich Weber-Grellet |Sammelwerk=Einkommensteuergesetz |Auflage=43., völlig überarbeitete |Verlag=C.H.Beck |Ort=München |Datum=2024 |ISBN=978-3-406-81188-3 |Seiten=Rz. 58 f.}}</ref>
{{QS-Recht|Zumindest die Angaben zur Möglichkeit des vertikalen Verlustausgleichs sind veraltet. Da muss mehr getan werden. Ich habe es mal auf meine To-do-Liste gesetzt. --[[Benutzer:Michael Metschkoll|Michael Metschkoll]] ([[Benutzer Diskussion:Michael Metschkoll|Diskussion]]) 10:22, 15. Mai 2014 (CEST)|Knacknüsse=ja}}
Als '''Verlustausgleich''' wird in der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] die Verrechnung negativer Einkünfte aus einer oder mehreren Einkunftsquellen ([[Verluste]]) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen bezeichnet.
== Horizontaler Verlustausgleich ==
Verluste können „horizontal", „vertikal" oder zeitlich gemäß {{§|10d|EStG|juris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] durch einen [[Verlustvortrag]] oder [[Verlustrücktrag]] in andere [[Veranlagungszeitraum|Veranlagungszeiträume]] ausgeglichen werden.
Der horizontale Verlustausgleich ist die erste Stufe des Verlustausgleichs. Dabei werden negative Einkünfte mit positiven Einkünften einer Einkunftsart verrechnet. Eine solche Verlustverrechnung ist grundsätzlich immer möglich. Der horizontale Verlustausgleich ist jedoch unter anderem ausgeschlossen bzw. beschränkt bei:
* Verlusten aus [[Drittstaat|Drittstaaten]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2a.html § 2a EStG])
Die erste Stufe der Verlustbehandlung ist der Verlustausgleich nach {{§|2|EStG|juris}} EStG, der Einkommen und Verluste im gleichen Veranlagungszeitraum (z. B. Kalenderjahr 2006) betrifft.
* Verlusten aus gewerblicher Tierzucht ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html § 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG])
* Verlusten aus [[Termingeschäft|Termingeschäften]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html § 15 Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG])
* Verlusten aus [[Stille Gesellschaft|stillen Gesellschaften]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG])
* Verlusten bei [[Haftungsbeschränkung|beschränkter Haftung]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15a.html § 15a EStG])
* Verlusten im Zusammenhang mit [[Steuerstundungsmodell|Steuerstundungsmodellen]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15b.html § 15b EStG])
* Verlusten aus [[Veräußerung]] von [[Aktie|Aktien]] (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG).
Verluste, die nicht verrechnet werden können, können meist vorgetragen, teilweise auch zurückgetragen und mit denselben Einkunftsquellen in anderen Jahren verrechnet werden.<ref name=":0" /><ref name=":1">{{Literatur |Autor=Anna M. Nolte |Titel=Verluste/Verlustabzug |Verlag=Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online |Datum=2024年08月28日}}</ref>
* Beim '''''horizontalen Verlustausgleich''''' werden Verluste mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet. Beispielsweise können die Einkünfte und Verluste aus zwei Gewerbebetrieben im Jahr 2006 verrechnet werden: Einkünfte aus Einzelunternehmen 50.000 Euro ./. Verlust aus Kommanditbeteiligung: 20.000 Euro = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 30.000 Euro
== Vertikaler Verlustausgleich ==
* Beim '''''vertikalen Verlustausgleich''''' werden Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet (z. B. Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2006). Der vertikale Verlustausgleich wird meistens angewandt, wenn trotz horizontalem Verlustausgleich noch verrechnungsfähige negative Einkünfte (= Verluste) verbleiben. Seit 1. Januar 2004 ist der vertikale Verlustausgleich grundsätzlich uneingeschränkt möglich, wobei bei Steuerstundungsmodellen, die nach dem 10. November 2005 gezeichnet wurden, die Verlustverrechnungsmöglichkeit insoweit beschränkt ist, dass Verluste nur mit späteren Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden können.
Der vertikale Verlustausgleich ist die zweite Stufe des Verlustausgleichs. Er kommt nur zur Anwendung, sollten sich negative Einkünfte in einer Einkunftsart, nach dem horizontalen Verlustausgleich, ergeben. Dabei werden Verluste einer Einkunftsart mit den Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet. Der Verlustausgleich ist vollständig durchzuführen.
Der vertikale Verlustausgleich ist unter anderem ausgeschlossen bei:
* {{§|10d|EStG|juris}} EStG fasst unter dem Begriff '''''Verlustabzug''''' die Möglichkeiten zusammen, Verluste in frühere Veranlagungszeiträume zurückzutragen oder in folgende Veranlagungszeiträume vorzutragen, Es geht hierbei um die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich noch verbleibenden Verluste. Dabei werden die Begriffe '''„Verlustrücktrag"''' und '''„Verlustvortrag"''' verwendet. Der [[Verlustrücktrag]] ist zeitlich auf ein Jahr (also Verluste aus 2006 sind nur auf 2005 rücktragbar) und der Höhe nach auf 1.000.000 Euro begrenzt bzw. auf 2.000.000 für zusammenveranlagenden Ehegatten. Der [[Verlustvortrag]] ist zeitlich unbegrenzt auf das jeweils folgende Kalenderjahr möglich (z. B. Verluste aus 2006 auf 2007 vortragen usw.). Der Abzug des Verlustvortrags ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf 1 Million Euro zuzüglich 60 Prozent des 1 Million übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums (sog. Mindestbesteuerung), ein danach noch verbleibender Verlustvortrag wird dann ins nächste Jahr vorgetragen.
* Verlusten aus [[Kapitalvermögen]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html § 20 Abs. 6 S. 1 EStG])
Als „Verlustjahr" wird der Veranlagungszeitraum bezeichnet, in dem der Verlust entsteht, „Abzugsjahr" bzw. „Rücktrags- oder Vortragsjahr" ist der Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust aus dem Verlustjahr nach {{§|10d|EStG|juris}} EStG abgezogen wird.
* Verlusten aus [[Privates Veräußerungsgeschäft|privaten Veräußerungsgeschäften]] ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html § 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG])
* [[Veräußerungsgewinn|Veräußerungsgewinnen]] bzw. -Verlusten (i.S.d. §§ [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__14.html 14], [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__14a.html 14a Abs. 1 bis 3], [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html 16 Abs. 4,] [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html 17 Abs. 3] und [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html 18 Abs. 3] EStG)
Sollte ein Verlustausgleich nicht erlaubt sein, können Verluste meist vorgetragen, teilweise auch zurückgetragen und mit Einkünften derselben Einkunftsart in anderen Jahren verrechnet werden.<ref name=":0" /><ref name=":1" /><ref>{{Literatur |Autor=Prof. Klaus Lindberg |Titel=§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen |Hrsg=Prof. Gerrit Frotscher, Dr. Matthias Geurts |Sammelwerk=Kommentar zum Einkommensteuergesetz (EStG) |Verlag=Haufe |Datum=2019年03月13日 |ISBN=978-3-448-01182-1 |Seiten=Rz. 68 ff.}}</ref>
Beim Verlustrücktrag (Verluste von 2006 werden in das umsatzstärkere Jahr 2005 rückübertragen) erhält der Steuerpflichtige sofort Geld vom Finanzamt zurückerstattet. Im Rahmen des Abbaus von [[Steuervergünstigung|Steuervorteilen]] wird regelmäßig die Einschränkung des Verlustausgleiches diskutiert, da dieser die Grundlage für zahlreiche Steuersparmodelle ist.
== Verbleibender Verlust ==
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Az.: GrS 2/04) zur Frage der '''Nichtvererblichkeit des Verlustvortrages''' entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach {{§|10d|EStG|juris}} EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner ''eigenen'' Einkommensteuer geltend machen kann. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses am 12. März 2008 eintreten werden.
Ergeben sich nach dem Verlustausgleich, also der Saldierung aller Einkunftsarten unter Beachtung von Beschränkungen oder Verboten, negative Einkünfte, welche nicht ausgeglichen wurden, können diese gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html § 10d EStG] mit positiven Einkünften aus den zwei vorangegangenen Jahren verrechnet oder als Verlustvortrag in die nächsten Jahre vorgetragen werden. (siehe auch: [[Verlustverrechnung]])
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 (Az.: XI R 54/99) die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach {{§|10d|EStG|juris}} EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.
Der [[Bundesfinanzhof]] hält das Verlustverrechnungsverbot von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ([https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html § 20 Abs. 6 S. 4 EStG]) für potenziell verfassungswidrig und unvereinbar mit dem Art. 3 Abs. 1 GG ([[Aktenzeichen (Deutschland)|Aktenzeichen]] [https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110103/ VIII R 11/18]) . Daher hat er die Rechtsfrage dem [[Bundesverfassungsgericht]] zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen: 2 BvL 3/21). {{Rechtshinweis}}
Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der [[Individualbesteuerung]] und vom [[Leistungsfähigkeitsprinzip|Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit]] beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen:
''"...Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden. 2. Diese Grundsätze sprechen dagegen, die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvorträge auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt -- und sei es auch nur auf seinen Erben (Gesamtrechtsnachfolger)-- zu übertragen und diesem zu gestatten, die "Verluste" mit eigenen --positiven-- Einkünften zu verrechnen..."''
Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage – vergleichbar einer Gesetzesänderung – faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.
* [[Stephan Kudert]]: ''Steuerrecht'', 2. Auflage.
[[Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)]]
Version vom 23. Dezember 2024, 23:27 Uhr
Als Verlustausgleich wird in der deutschen Einkommensteuer die Saldierung negativer Einkünfte (Verluste) aus einer oder mehreren Einkunftsquellen mit positiven Einkünften (Gewinne oder Überschüsse) aus anderen Einkunftsquellen gemäß § 2 Abs. 3 EStG bezeichnet. Dabei mindern negative Einkünfte die Bemessungsgrundlage. Es werden zunächst negative Einkünfte einer Einkunftsart mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen (horizontaler Verlustausgleich). Folgend werden positive und negative Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten ausgeglichen (vertikaler Verlustausgleich).[1] [2]
Horizontaler Verlustausgleich
Der horizontale Verlustausgleich ist die erste Stufe des Verlustausgleichs. Dabei werden negative Einkünfte mit positiven Einkünften einer Einkunftsart verrechnet. Eine solche Verlustverrechnung ist grundsätzlich immer möglich. Der horizontale Verlustausgleich ist jedoch unter anderem ausgeschlossen bzw. beschränkt bei:
Verluste, die nicht verrechnet werden können, können meist vorgetragen, teilweise auch zurückgetragen und mit denselben Einkunftsquellen in anderen Jahren verrechnet werden.[2] [3]
Vertikaler Verlustausgleich
Der vertikale Verlustausgleich ist die zweite Stufe des Verlustausgleichs. Er kommt nur zur Anwendung, sollten sich negative Einkünfte in einer Einkunftsart, nach dem horizontalen Verlustausgleich, ergeben. Dabei werden Verluste einer Einkunftsart mit den Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet. Der Verlustausgleich ist vollständig durchzuführen.
Der vertikale Verlustausgleich ist unter anderem ausgeschlossen bei:
Sollte ein Verlustausgleich nicht erlaubt sein, können Verluste meist vorgetragen, teilweise auch zurückgetragen und mit Einkünften derselben Einkunftsart in anderen Jahren verrechnet werden.[2] [3] [4]
Verbleibender Verlust
Ergeben sich nach dem Verlustausgleich, also der Saldierung aller Einkunftsarten unter Beachtung von Beschränkungen oder Verboten, negative Einkünfte, welche nicht ausgeglichen wurden, können diese gemäß § 10d EStG mit positiven Einkünften aus den zwei vorangegangenen Jahren verrechnet oder als Verlustvortrag in die nächsten Jahre vorgetragen werden. (siehe auch: Verlustverrechnung)
Rechtliche Fragen
Der Bundesfinanzhof hält das Verlustverrechnungsverbot von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG) für potenziell verfassungswidrig und unvereinbar mit dem Art. 3 Abs. 1 GG (Aktenzeichen VIII R 11/18) . Daher hat er die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen: 2 BvL 3/21).
- ↑ Prof. Klaus Lindberg: Verlustausgleich und Verlustabzug. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, Mai 2022, S. Rz. 1 ff.
- ↑ a b c Prof. Heinrich Weber-Grellet: § 2. In: Prof. Heinrich Weber-Grellet (Hrsg.): Einkommensteuergesetz. 43., völlig überarbeitete Auflage. C.H.Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-81188-3, S. Rz. 58 f.
- ↑ a b Anna M. Nolte: Verluste/Verlustabzug. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition Online, 28. August 2024.
- ↑ Prof. Klaus Lindberg: § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen. In: Prof. Gerrit Frotscher, Dr. Matthias Geurts (Hrsg.): Kommentar zum Einkommensteuergesetz (EStG). Haufe, 2019, ISBN 978-3-448-01182-1, S. Rz. 68 ff.