Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 - auch bekannt als Silvesterfeuerwerk
Feuerwerkskörper (pyrotechnische Gegenstände) der Kategorie 2 (früher Klasse II) dürfen nur an Silvester und Neujahr abgebrannt werden (§ 23 Abs.1. 1. Sprengstoffverordnung - 1.SprengV -)
Das Ordnungsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Dies geht jedoch nur bei begründetem Anlass. Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Hochzeitsjubiläum (25 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre und alle weiteren 5 Jahre), Firmenjubiläum 25 Jahre und weitere 25 Jahre, 18. Geburtstag und ab dem 80. Geburtstag im 5 Jahresrhythmus, außerdem traditionelle bzw. gemeindliche Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse.
Ausnahmegenehmigung beantragen
Möchten Sie außerhalb von Silvester und Neujahr (vom 2. Januar bis zum 20. Dezember eines Jahres) ein Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 abbrennen, müssen Sie somit eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks beantragen. Näheres zum Antragsverfahren sowie zu Fristen und das Antragsformular finden Sie im Serviceportal der Fontanestadt Neuruppin.
Feuerwerke der Kategorien 3, 4 (Mittel- und Großfeuerwerk - früher Klasse III, IV), Bühnenfeuerwerk der Kategorie T1, T2, P1, P2
Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 3 und 4 (T1, T2, P1, P2) dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) und nur nach vorheriger Anzeige bei der Ordnungsbehörde abgebrannt werden!!
Nähere Informationen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren erhalten Sie bei telefonischer oder schriftlicher Anfrage unter unten aufgeführtem Kontakt.
Frau Kleiner
Ordnungsamt
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe / Koordinierungsstelle Veranstaltungen / Sondernutzung
- 03391 355-632
- 03391 355-675
- ordnungsamt@~@stadtneuruppin.de
Herr Ex
Ordnungsamt
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe / Sachgebietsleitung
- 03391 355-735
- 03391 355-675
- ordnungsamt@~@stadtneuruppin.de