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Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGG > § 31 > alle Fassungen > a.F. Fassung ab 01.04.2011

Änderung § 31 SGG vom 01.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 SGG, alle Änderungen durch Artikel 4 EGRBEG am 1. April 2011 und Änderungshistorie des SGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 SGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 31 SGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2 Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.




(追記) (追記ここまで)
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