Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.
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Mittwoch, 25.03.2026
25.03.2026 Zentralrat der Muslime setzt Mitgliedschaft der Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e.V. (ATIB) aus und beantragt Ausschluss
Köln — Der Bundesvorstand des Zentralrats der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD) hat in seiner außerordentlichen Sitzung am 21.03.2026 einstimmig beschlossen, die Mitgliedschaft des Bundesverbandes der Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e.V. (ATIB) gemäß § 7 Abs. 6 Satz 4 der Satzung mit sofortiger Wirkung bis zur Entscheidung der nächsten Vertreterversammlung auszusetzen.
Zugleich wurde gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Satzung einstimmig beschlossen, zur nächsten Vertreterversammlung den Antrag auf Ausschluss der ATIB aus dem ZMD zu stellen.
Die Aussetzung und der Antrag auf Ausschluss erstreckt sich auf den ATIB-Bundesverband einschließlich sämtlicher ihm angehöriger Mitgliedsgemeinden und Untergliederungen sowie insbesondere auf diejenigen ATIB-Mitglieder, die organisatorisch oder satzungsmäßig ZMD-Landesverbänden zugeordnet sind.
Der ZMD hat seine Position bereits im Januar dieses Jahres öffentlich und unmissverständlich formuliert. In der Pressemitteilung vom 08.01.2026 erklärte der Generalsekretär Beiersdorf-El Schallah:
„Unsere Grundhaltung ist eindeutig. Menschenrechte, Grundgesetz und islamische Werte bilden das Fundament unseres Handelns. Ideologien, die Menschen abwerten oder unsere demokratische Ordnung infrage stellen, haben im ZMD keinen Platz."Gleichzeitig wurde ein transparenter Umgang mit den gegen ATIB erhobenen Vorwürfen in Aussicht gestellt. Der Generalsekretär führte aus:
„Wir erneuern unseren Verband strukturell und inhaltlich. Die Vorwürfe gegenüber ATIB lassen wir unabhängig und wissenschaftlich prüfen – aus Verantwortung gegenüber unseren Mitgliedern und der Gesellschaft. Dabei legen wir Wert auf größtmögliche Transparenz."
Dieses Angebot zur transparenten Aufarbeitung setzte erkennbar voraus, dass eine ernsthafte ideologische Distanzierung und ein klarer Wille zur strukturellen Klärung sichtbar werden. Die Entwicklungen seit der Neuwahl des ATIB-Bundesvorstandes Ende Januar 2026 sowie die in der Folge gesetzten öffentlichen Signale lassen eine solche Distanzierung jedoch nicht erkennen. In ihrer Gesamtschau sind sowohl die gerichtlich gewürdigten Sachverhalte aus früheren Zeiträumen als auch der mit dem zuvor abgewählten ATIB-Bundesvorstand abgestimmte Aufarbeitungsweg und die aktuellen Entwicklungen einzubeziehen. Während der abgewählte Vorstand Bereitschaft zur Mitwirkung an diesem Klärungsprozess signalisiert hatte, zeigen die jüngsten öffentlichen Signale, dass dieser Weg faktisch nicht mehr fortgeführt wird. Die eingeräumte Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme durch den neuen ATIB-Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen wurde nicht genutzt. In dieser Gesamtschau bestätigt sich die bereits gerichtlich festgestellte Problemlage in einer Weise, die mit den satzungsmäßigen Grundsätzen des ZMD nicht vereinbar ist. Die Aussetzung erfolgt auf Grundlage der Satzung und dient dazu, die institutionelle Integrität und Funktionsfähigkeit des Verbandes bis zur Entscheidung der Vertreterversammlung zu sichern.
Der ZMD ist als Religionsgemeinschaft ausdrücklich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet und versteht sich als multiethnische, integrative Gemeinschaft. Er tritt rassistischen und extremistischen Ideologien entschieden entgegen und bekennt sich zu einem Islamverständnis, das die gleiche Würde aller Menschen unabhängig von Herkunft oder Abstammung betont.
Ideologische Konzepte, die auf ethnischer Überlegenheit oder gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit beruhen, stehen in einem fundamentalen Widerspruch sowohl zu diesem satzungsmäßigen Selbstverständnis als auch zu den Grundprinzipien des Islams.
Der Bundesvorstand betont, dass die Entscheidung nicht politisch motiviert ist, sondern ausschließlich vereinsrechtlich erfolgt. Sie dient der Wahrung der satzungsmäßigen Identität, der innerverbandlichen Stabilität und der rechtlichen Handlungsfähigkeit des Verbandes.
Über den beantragten Ausschluss entscheidet die nächste Vertreterversammlung. Dem ATIB-Bundesverband wird im Rahmen dieser Vertreterversammlung Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
Die Beschlüsse bewegen sich im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinsautonomie.
Köln, 25.03.2026 | 06. Schawal 1447
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