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Montag, 11.05.2026


Einschränkung der Meinungsfreiheit in Hessen: Soll berechtigte Kritik an Israel verhindern werden?

Juristen halten Existenzrecht-Gesetz für verfassungswidrig - Aktuelle Stellungnahme der 30 Rechtswissenschaftler hier abrufbar

In Hessen ist geplant, eine Initiative in den Bundesrat einzubringen. Demnach sollen das öffentliche Bestreiten des israelischen Existenzrechts sowie Aufforderungen zur Auflösung des Staates Israel mit Strafe belegt werden können – vorausgesetzt, dass dadurch antisemitisch motivierte Gewalt gefördert werden könnte. Gegen diesen Vorstoß regt sich nun Widerstand aus der Rechtswissenschaft. Etwa 30 Juristinnen und Juristen, darunter der Völkerrechtler Andreas Fischer-Lescano und der Verfassungsrechtler Günter Frankenberg, äußern sich in einem offenen Brief kritisch zu dem hessischen Vorhaben. Zwar teilen die Unterzeichnenden die Besorgnis über antisemitische Tendenzen, dennoch bewerten sie den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Ihre Begründung: Die Regelung richte sich nicht allein gegen Gewalt oder Volksverhetzung, sondern kriminalisiere eine bestimmte politische Auffassung.

Die Kritikerinnen und Kritiker analysieren in dem Schreiben einzelne Passagen des Entwurfs. So sei die Rede von der „Leugnung" des israelischen Existenzrechts problematisch, weil sie assoziativ an die Leugnung des Holocaust anknüpfe. Dieser Vergleich sei jedoch irreführend: Der Holocaust sei eine historisch belegte Tatsache, das Existenzrecht Israels hingegen eine politische Position. Daraus folge eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit – ein Vorwurf, den internationale Stellen im Zusammenhang mit der Nahost-Debatte seit Langem auch gegenüber der Bundesrepublik erheben.




Allgemein steht gegenwärtig kein anderer Staat so sehr im Zentrum weltweiter öffentlicher Kritik wie Israel. Auch im Inland ist keine Debatte derart emotional aufgeladen wie die über die israelische Militärstrategie im Gazastreifen und im Westjordanland. Die Anschuldigungen wiegen schwer und reichen bis hin zu Genozid-Vorwürfen gegen die Kriegsführung Israels in Gaza. Berichte, wonach die Regierung von Ministerpräsident Netanjahu auf US-Vertreter wie Marco Rubio eingewirkt haben soll, um Präsident Trump zu einer militärischen Konfrontation mit dem Iran zu bewegen, treten demgegenüber eher in den Hintergrund.

Der hessische Gesetzentwurf ist nicht die erste Maßnahme dieser Art. Bereits die vom Bundestag verabschiedete Arbeitsdefinition von Antisemitismus wird aus unterschiedlichen politischen Lagern mitunter als Instrument betrachtet, um auch legitime Kritik an Israel zu erschweren. Ob diese Einschätzung zutrifft oder nicht – die aktuelle Stellungnahme der 30 Rechtswissenschaftlerinnen - siehe unten - und Rechtswissenschaftler fügt sich in diese fortwährende Auseinandersetzung ein.


Das Statement An den Präsidenten des Bundesrates



Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies „geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern". Wir teilen die Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.1. Der Begriff der „Leugnung" suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3 StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es der Entwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation" (Rn 66).3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im Gesetzentwurf benannte „Staatsräson". Als Form der „politischen Absichtsbekundung" kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 - 15 B 1300/25, Rn 25).

Erstunterzeichner*innen:Prof. Dr. Clemens ArztProf. Dr. Cengiz BarskanmazProf. Dr. Sigrid BoysenProf. Dr. Ninon ColnericProf. Dr. Christoph EndersProf. Dr. Andreas EngelmannProf. Dr. Anuscheh FarahatProf. Dr. Isabel FeichtnerProf. Dr. Andreas Fischer-LescanoProf. Dr. Günter FrankenbergProf. Dr. Claudio FranziusProf. Dr. Matthias GoldmannProf. Dr. Thomas GroßProf. Dr. Michaela HailbronnerProf. Dr. Hans-Michael HeinigProf. Dr. Romy KlimkeProf. Dr. Markus KrajewskiProf. Dr. Pia LangeProf. Dr. Anna Katharina MangoldProf. Dr. Christian MarxsenProf. Dr. Florian MeinelProf. Dr. Ralf MichaelsJerzy MontagProf. Dr. Norman PaechProf. Dr. Sibylle RaaschProf. Dr. Mareike SchmidtProf. Dr. Tobias SingelnsteinMaximilian SteinbeisProf. Dr. Alexander ThieleProf. Dr. Antje WienerProf. Dr. Felix Wirth HanschmannProf. Dr. Lothar Zechlin




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