Putativnotwehr
Putativnotwehr (von lateinisch putare, „glauben, meinen") ist ein Rechtsbegriff aus der allgemeinen Strafrechtslehre, bei der der Täter irrtümlich davon ausgeht, dass die für die Notwehr erforderlichen Voraussetzungen (Notwehrlage) vorliegen.[1]
Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter glaubt, von einem rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff auf sich ausgehen zu müssen und sich gegen den vermeintlichen Angriff zur Wehr setzt.
Beispiel: Ein Jäger denkt, dass eine Person mit einem Gewehr auf ihn zielen würde. Tatsächlich zeigt er nur zufällig mit einem Stock auf den vermeintlich Angegriffenen. Da der vermeintlich Angegriffene glaubt, sich in einer Notwehrlage zu befinden, schießt er auf den von ihm gewähnten Angreifer und verletzt diesen schwer.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]Gemäß obigem Beispiel erfüllt der Jäger somit den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) scheidet mangels Angriffs auf den Jäger aus. Der abwehrende Jäger konnte dies jedoch im Moment des Erwehrens nicht erkennen und handelte im Glauben einer nicht anders abwendbaren Gefahr auf sein Leben. Er glaubt nur, dass ihm ein Notwehrrecht zur Seite stünde, tatsächlich liegt eine Putativnotwehrlage vor. Die Putativnotwehr stellt einen Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums dar, dessen Behandlung in der Strafrechtslehre allerdings strittig ist. Die vorherrschende Meinung, ebenso die Rechtsprechung, die der eingeschränkten Schuldtheorie folgen, wenden § 16 Abs. 1 StGB analog an, weil es am Tatvorsatz fehle.[2] Die reine Schuldtheorie lässt den Vorsatzschuldvorwurf entfallen, was zum gleichen Ergebnis führt. Die im Schrifttum ebenfalls vertretene strenge Schuldtheorie wendet § 17 StGB an und stellt auf die Vermeidbarkeit der Fehlreaktion ab.
Irrt der Täter hingegen über die rechtlichen Grenzen der Notwehr, also über seine Notwehrhandlung, so liegt bei ihm ein Erlaubnisirrtum vor. Verteidigt der Täter sich in einer Putativnotwehrlage aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken mehr als erlaubt, so spricht man von einem Putativnotwehrexzess.
Beispiele für Entscheidungen auf der Grundlage putativer Notwehr sind das umstrittene Urteil zur Tötung Benno Ohnesorgs durch den Berliner Polizisten Karl-Heinz Kurras sowie der Freispruch eines Hells-Angels-Mitglieds vom Vorwurf des Totschlags eines Polizisten durch den Bundesgerichtshof.[3] Der Polizist wurde im Rahmen eines SEK-Einsatzes in Rheinland-Pfalz durch eine Milchglastür hindurch in der Wohnung des Schützen erschossen. Die Polizei hatte die Wohnung auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses, ohne sich zu erkennen zu geben, gestürmt. Der Schütze gab glaubhaft an, von einem Überfall feindlicher Bandidos ausgegangen zu sein und um Leben und Gesundheit gefürchtet zu haben.[4]
Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]In der Schweiz gilt die Putativnotwehr gemäß Art. 13 StGB als Sachverhaltsirrtum, eine spezielle Form der Notwehr. Der Betroffene geht von einer Notwehrlage aus – obwohl er in Tat und Wahrheit gar nicht angegriffen wird.[5]
Im Mai 2021 hat das Bundesgericht die Putationsnotwehr bei psychischen Problemen im Fall des sogenannten Schaffhauser Kettensäge-Angreifers konkretisiert.[6]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten ]- ↑ Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht. Allgemeiner Teil, 51. Auflage 2021, ISBN 978-3-8114-5719-5. Rn. 448
- ↑ BGHSt 3, 105.
- ↑ BGH, Urteil vom 2. November 2011, Az. 2 StR 375/11, Volltext und Pressemitteilung Nr. 174/11 vom 3. November 2011.
- ↑ Polizist erschossen - BGH spricht Hells Angel frei, FAZ vom 3. November 2011.
- ↑ Putativnotwehr (Memento des Originals vom 8. Mai 2021 im Internet Archive ) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1 @2 Vorlage:Webachiv/IABot/www.beobachter.ch In: Schweizerischer Beobachter
- ↑ Kettensägen-Angreifer: Bundesgericht weist Beschwerde ab In: Schaffhauser Nachrichten vom 7. Mai 2021