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6. Kapitel

Der Gesellschaftsvertrag


Ich nehme an, dass sich die Menschen bis zu der Stufe emporgeschwungen haben, wo die Hindernisse, die ihrer Erhaltung in dem Naturzustand sch臈lich sind, durch ihren Widerstand die Oberhand ?ber die Kr臟te gewinnen, die jeder einzelne aufbieten muss, um sich in diesem Zustand zu behaupten. Dann kann dieser urspr?ngliche Zustand nicht l舅ger fortbestehen, und das menschliche Geschlecht m?sste zugrunde gehen, wenn es die Art seines Daseins nicht 舅derte.

Da nun die Menschen unf臧ig sind, neue Kr臟te hervorzubringen, sondern lediglich die einmal vorhandenen zu vereinigen und zu lenken verm?gen, so haben sie zu ihrer Erhaltung kein anderes Mittel, als durch Vereinigung eine Summe von Kr臟ten zu bilden, die den Widerstand ?berwinden kann, und alle diese Kr臟te durch eine einzige Triebkraft in Bewegung zu setzen und sie in Einklang wirken zu lassen.

Eine solche Summe von Kr臟ten kann nur durch das Zusammenwirken mehrerer entstehen. Da jedoch die St舐ke und die Freiheit jedes Menschen die Hauptwerkzeuge seiner Erhaltung sind, wie kann er sie hergeben, ohne sich Schaden zu tun und die Sorgfalt zu vers舫men, die er sich schuldig ist? Diese Schwierigkeit l舖st sich, wenn man sie auf den Gegenstand meiner Betrachtung anwendet, in die Worte zusammenfassen:

サWie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Verm?gen jedes Gesellschaftsgliedes verteidigt und sch?tzt und kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher?ォ Dies ist die Hauptfrage, deren L?sung der Gesellschaftsvertrag gibt.

Die Klauseln dieses Vertrages sind durch die Natur der Verhandlung so bestimmt, dass die geringste Ab舅derung sie nichtig und wirkungslos machen m?sste. Die Folge davon ist, dass sie, wenn sie auch vielleicht nie ausdr?cklich ausgesprochen w舐en, doch ?berall gleich, ?berall stillschweigend angenommen und anerkannt sind, bis nach Verletzung des Gesellschaftsvertrages jeder in seine urspr?nglichen Rechte zur?cktritt und seine nat?rliche Freiheit zur?ckerh舁t, w臧rend er zugleich die auf ワbereinkommen beruhende Freiheit, f?r die er auf jene verzichtete, verliert.

Alle diese Klauseln lassen sich, wenn man sie richtig auffasst, auf eine einzige zur?ckf?hren, n舂lich auf das g舅zliche Aufgehen jedes Gesellschaftsgliedes mit allen seinen Rechten in der Gesamtheit, denn indem sich jeder ganz hingibt, so ist das Verh舁tnis zun臘hst f?r alle gleich, und weil das Verh舁tnis f?r alle gleich ist, so hat niemand ein Interesse daran, es den anderen dr?ckend zu machen.

Da ferner dieses Aufgehen ohne allen Vorbehalt geschieht, so ist die Verbindung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein Gesellschaftsgenosse hat irgend etwas Weiteres zu beanspruchen, denn wenn den einzelnen irgendwelche Rechte blieben, so w?rde in Ermangelung eines gemeinsamen Oberherrn, der zwischen ihnen und dem Gemeinwesen entscheiden k?nnte, jeder, der in irgendeinem Punkte sein eigener Richter ist, auch bald verlangen, es in allen zu sein; der Naturzustand w?rde fortdauern, und die gesellschaftliche Vereinigung tyrannisierend oder zwecklos sein.

W臧rend sich endlich jeder allen ?bergibt, ?bergibt er sich damit niemandem, und da man ?ber jeden Gesellschaftsgenossen das n舂liche Recht erwirbt, das man ihm ?ber sich gew臧rt, so gewinnt man f?r alles, was man verliert, Ersatz und mehr Kraft, das zu bewahren, was man hat.

Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu seinem Wesen geh?rt, so wird man sich ?berzeugen, dass er sich in folgende Worte zusammenfassen l舖st: サJeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.ォ

An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragabschlie?ers setzt solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtk?rper, dessen Mitglieder aus s舂tlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen Willen erh舁t. Diese ?ffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der Vereinigung aller ?brigen bildet, wurde ehemals Stadt genannt und hei?t jetzt Republik oder Staatsk?rper. Im passiven Zustand wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand Oberhaupt, im Vergleich mit anderen seiner Art, Macht genannt. Die Gesellschaftsgenossen f?hren als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber der h?chsten Gewalt Staatsb?rger und im Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese Ausdr?cke gehen oft ineinander ?ber und werden miteinander verwechselt; es gen?gt, sie unterscheiden zu k?nnen, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden.

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Seite zuletzt aktualisiert: 14.11.2004

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