> Home > DDR >> 3. Durchführungsbest. zur DDR-Siegelordnung
Dritte Durchführungsbestimmung*
zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 5. Januar 1956
Auf Grund des ァ 14 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1953 (GBl. S. 830) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern folgendes bestimmt:
ァ 1
Emblem der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des ァ 1 Abs. 2 der Siegelordnung ist das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik in der durch die ァァ 1 und 4 des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. 1 S. 705) festgelegten Form und Gestaltung.
ァ 2
(1) Die Verwendung von Dienstsiegeln in der Gestaltung der Anlage zu ァ 1 Abs. 3 der Siegelordnung ist nur noch bis zum 31. August
1956 gestattet.
(2) Die Auslieferung neuer Dienstsiegel erfolgt für die Räte der
Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden ohne besondere Bestellung durch das
Büro des Präsidiums des Ministerrates, Hauptabteilung Verwaltungsangelegenheiten.
(3) Für die zentralen Organe des Staates und deren nachgeordnete
Dienststellen und Einrichtungen erfolgt die Auslieferung der neuen Dienstsiegel auf
Grund von Bestellungen der Leiter (Minister oder Staatssekretäre usw.). Diese
Bestellungen sind bis zum 29. Februar 1956 einzureichen.
ァ 3
(1) Die bisherigen Dienstsiegel sind innerhalb von zwei Wochen
nach Auslieferung der neuen Dienstsiegel als Archivgut dem örtlich zuständigen
Landeshauptarchiv bzw. dem Deutschen Zentralarchiv in Potsdam zu
übergeben.
(2) Die Übergabe ist durch die registrierenden Organe vorzunehmen und durch
die Archivleitungen zu bestätigen. Die registrierenden Organe sind für die
Einhaltung des Termins nach Abs. 1 verantwortlich.
ァ 4
(1) Die Registrierung der
Dienstsiegel erfolgt für die zentralen Organe des Staates sowie deren nachgeordnete
Dienststellen und Einrichtungen des Staatsapparates unter Verantwortung der Leiter
(Minister oder Staatssekretäre usw.) durch die Abteilung Allgemeine Verwaltung.
(2) Die Registrierung der Dienstsiegel erfolgt für die örtlichen Organe des
Staates unter Verantwortung des Leiters der Abteilung für Innere Angelegenheiten in der
Verschlußsachenstelle des Rates des Bezirkes für die Organe des Bezirkes, in der
Verschlußsachenstelle des Rates des Stadt- oder des Landkreises für die Organe des
Kreises, die kreisangehörigen Städte, die Stadtbezirke und die Gemeinden.
(3) Die Registrierung umfaßt die Verantwortung für:
ァ 5
Bestellungen von Dienstsiegeln nach dem 31. August 1956 und Bestellungen von Dienstsiegeln für Organe, denen nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung die Berechtigung zur Siegelführung erteilt wird, erfolgen durch die für die Registrierung Verantwortlichen. Diese erteilen für jedes Siegel die Registriernummer und beantragen die Ausgabe des Siegels beim Büro des Präsidiums des Ministerrates, Hauptabteilung Verwaltungsangelegenheiten.
ァ 6
(1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1956 in Kraft.[1]
(2) Die Erste
Durchführungsbestimmung vom 28. Mai 1953 zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen
Republik (GBl. S. 831) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 5. Januar 1956
Staatssekretär
__________
* 2. DB (GBl. 1954 S. 341)
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Letzte Änderung: 03.03.2004
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