nennt man die auf den
Umsatz börsengängiger
Wertpapiere gelegte
Verkehrssteuer, welche teils bei der
Ausgabe solcher
Papiere und zwar dann meist in
Prozenten vom
Nennwert, teils von jedem weitern an diese
Papiere sich
anknüpfenden
Geschäft und zwar hier in der
Regel in festen, seltener in abgestuften
Sätzen erhoben wird. Als Erhebungsform
dient die Stempelung, meist die Stempelmarke, welche der Pflichtige bei Meidung von
Strafen aufzukleben und zu kassieren hat.
Die Einhebung der Übertragungsabgabe kann auch in der Art erfolgen, daß die emittierende
Gesellschaft
ein jährliches
Abonnement von einem bestimmten Prozentsatz entrichtet. Die Börsensteuer findet ihre besondere
Rechtfertigung darin,
daß bereits der Immobiliarverkehr durch
Steuern getroffen wird, demgemäß die Steuerfreiheit der
Übertragungen von mobilen
Kapitalobjekten an und für sich einer Privilegierung gleichkäme. Man hat in ihr auch ein
Mittel erblickt, um die
Auswüchse
der
Börse, die ungesunde Börsenspekulation zu beseitigen oder zu mindern.
Doch ist die
Besteuerung hierfür unzureichend, da dieselbe den volkswirtschaftlich berechtigten und wohlthätigen
Börsenverkehr
verhältnismäßig mehr trifft als das unsolide
Spiel, welches mehr zur
Umgehung,
Hinterziehung und Abwälzung geneigt und befähigt
ist. Überdies darf die Börsensteuer nicht zu hoch bemessen werden, wenn sie nicht
den derVolkswirtschaft heute
unentbehrlichen Effektenmarkt unmöglich machen soll. Denn die
Wertpapiere werden weit häufiger als
Immobilien umgesetzt und
dienen darum auch seltener als letztere für
Zwecke einer dauernden Kapitalanlage.
1) die
Ausgabe von inländischen, die Einführung von fremden
Aktien mit einer einmaligen
Stempelsteuer von 1⁄2 Proz. Die Stempelpflicht
tritt überhaupt bei Verwendung zu
Zahlung oder bei einem sonstigen Besitzwechsel unter
Lebenden ein. Von
Obligationen,
Renten und Schuldverschreibungen ist 1/5 Proz. zu entrichten. Sind dieselben von
Gemeinden, Grundkreditgesellschaften,
Hypothekenbanken, Transportgesellschaften ausgegeben, so tritt eine Ermäßigung auf 1/10 Proz.
ein.
Renten und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Gliederstaaten sind steuerfrei.
2) Lotterielose werden mit einer
Steuer von 5 Proz. getroffen; die für mildthätige
Zwecke genehmigten
Ausspielungen und
Lotterien sind dagegen steuerfrei.
3)
Schlußnoten und Rechnungen über abgeschlossene Börsengeschäfte, überhaupt über
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte
über
Waren, welche börsenmäßig gehandelt werden, waren in dem
Reichsgesetz vom mit einem Fixstempel von 20
Pf.
belegt worden, der sich für
Zeitgeschäfte auf 1 Mk. erhöhte.
Seitdem hat jedoch eine lebhafte
Agitation für eine prozentuale Börsensteuer stattgefunden, und 1885 fand ein
Antrag des konservativen
Abgeordneten v.
Wedell-Malchow die Zustimmung des
Reichstags und des
Bundesrats, wodurch statt jenes Fixstempels ein Prozentstempel
von 1/10 vom
Tausend eingeführt ward, insofern es sich um
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
ausländisches
Papiergeld und ausländische Geldsorten oder um
Wertpapiere handelt. Bei
Kauf- und Anschaffungsgeschäften, welche
unter Zugrundelegung von
Usancen einer
Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-,
Fix-,
Termin-,
¶
mehr
Prämien- etc. Geschäfte) über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden, sind 2/10 pro Mille zu entrichten. Dagegen
sind Geschäfte über im Inland von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waren steuerfrei.
Befreit von der Abgabe sind ferner auch diejenigen Geschäfte, deren Gegenstand nicht mehr als 600 Mk.
beträgt, sowie gewisse Kontantgeschäfte. Gleichzeitig hat die Novelle vom für die abgabepflichtigen Geschäfte
den Schlußnotenzwang eingeführt.
nach der üblichsten Erhebungsform auch als Stempelsteuer bezeichnet, gehört zu
den Verkehrssteuern (s. d.) und bezweckt, den Umsatz in börsengängigen Wertgegenständen zu besteuern. Die Börsensteuer findet ihre
Berechtigung in der Notwendigkeit, die ihren Zweck nur unvollkommen erreichenden Ertragssteuern (s. d.)
zu ergänzen, diejenigen Erträge zu besteuern, die nicht durch den berufsmäßigen Erwerb, sondern nur
durch vereinzelte Erwerbsakte erzielt werden, und endlich den Erwerb durch Anfall und Wertzuwachs (Erbschaften, Konjunkturengewinne)
zu treffen. Im besondern rechtfertigt sich die Börsensteuer dadurch, daß der Verkehr in Wertpapieren nicht günstiger
gestellt sein soll als die sonstigen durch Stempel u. s. w. belasteten Erwerbsakte.
Das Objekt der Börsensteuer ist das einzelne Geschäft, oder richtiger sein Ertrag. Da dieser aber schwierig zu
ermitteln ist, so muß man sich damit begnügen, die Größe des umgesetzten Wertes zum Steuerobjekt zu machen und einen mit
der Größe dieses Wertes wechselnden Betrag zu erheben (prozentuale Börsensteuer). Diese Steuer darf mit Rücksicht auf den häufigen
Umsatz der Wertpapiere und die wirtschaftlich notwendige Bereitstellung eines großen Wertpapiermarkts
nicht so hoch sein wie die beim Besitzwechsel von Grundstücken erhobene.
Die Börsensteuer kann sich an den Abschluß des Geschäfts anknüpfen, wobei zur bessern Kontrolle ein Schlußnotenzwang oder die Einregistrierung
der Geschäftsabschlüsse in ein von der Steuerbehörde oder von dem einzelnen Geschäftsmann zu führendes
Register nötig wird. Sie kann sich aber auch an die Übergabe der Wertobjekte heften; hierbei ist die Vereinigung der zu regulierenden
Geschäfte in bestimmten Liquidationskassen (s. d.) oder (bei Cassageschäften) in Abrechnungsstellen für die Kontrolle von
erheblicher Bedeutung. Zur Börsensteuer wird meist auch die Emissionssteuer (bei der ersten Ausgabe von Aktien und
Obligationen) gerechnet.
In Deutschland
[* 3] waren bis 1881 die Börsengeschäfte nicht besteuert. Das Gesetz vom führte, außer einem Stempel
auf Lotterielose (5 Proz.), einen Emissionsstempel von 5 vom Tausend für in- und ausländische
Aktien, 2 vom Tausend für in- und ausländische Renten- und Schuldverschreibungen und 1 vom Tausend für
die mit staatlicher Genehmigung von Kommunalverbänden u. s. w. ausgegebenen inländischen
Renten und Schuldverschreibungen ein. Die eigentlichen Börsengeschäfte (in Waren und Wertpapieren) wurden, sofern Schlußnoten
und Rechnungen darüber ausgestellt wurden, mit einem Fixstempel belegt, nämlich 20 Pfg. für Schlußnoten über den Abschluß
von Cassageschäften, für Rechnungen, Kontokorrente u. s. w. und 1 M. für Schlußnoten über
Zeitgeschäfte.
Die eigentliche Besteuerung der Börsengeschäfte wurde durch das Gesetz vom wesentlich umgestaltet, indem an die
Stelle des Fixstempels ein Wertstempel (1/10 vom Tausend bei Effektengeschäften, 2/10 vom Tausend bei Warenumsätzen) gesetzt
wurde. Das Gesetz vom das in Kraft
[* 4] trat, setzt den Emissionsstempel für inländische
Aktien auf 1 Proz.,
für ausländische Aktien auf 11⁄2 Proz., für inländische Obligationen auf 0,4 Proz., für ausländische
auf 0,6 Proz. des Nennwertes fest.
Für Kommunal- und Grundkreditobligationen beträgt der Emissionsstempel nur 0,1, bez. 0,2 Proz. Obligationen des DeutschenReichs und der Einzelstaaten sowie Aktien von inländischen gemeinnützigen Unternehmungen sind stempelfrei. Der Kaufstempel
auf Schlußnoten ist verdoppelt, d. h. er beträgt bei Effektengeschäften 2/10, bei Warengeschäften
4/10 vom Tausend für jede volle oder angefangene 1000 M. des Kaufpreises. Geschäfte über nicht mehr als 600 M. bleiben
steuerfrei.
Für Arbitragegeschäfte wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Stempels zugestanden.
Bei Lotterielosen ist der Stempel von 5 aus 10 Proz. erhöht. Die zur Anschreibung gelangten Einnahmen aus der Börsensteuer im
DeutschenReich betrugen 1893/94 21 667 028 M. (395 727 M. weniger als 1892/93) auf Wertpapiere 4 166 208 M. (+515 290 M.),
auf Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte 8 164 790 (-1 155 477 M.), auf Lose zu Privatlotterien 1 479 417 M. (-296 090 M.)
und auf Staatslotterien 7 856 613 M. (+540 550 M.).
In Österreich
[* 5] unterliegen die Schlußzettel der Sensale einem festen Stempel von 5 Kr., Auszüge aus den
Tagebüchern der Sensale einem festen Stempel von 50 Kr., Urkunden über Lombarddarlehen einem solchen von 10 Kr. (Gesetz vom
Durch Gesetz vom ist noch eine besondere Effektenumsatzsteuer für alle ursprünglichen und Prolongationsgeschäfte
über Effekten eingeführt worden. Sie beträgt in der Regel 10 Kr. für
jeden «einfachen Schluß»; als solcher gilt ein Nominalbetrag bis zu 5000 Fl. Werden solche Geschäfte durch Sensale abgeschlossen,
so fällt der feste Stempel von 5 Kr. für jeden Schlußzettel nicht fort.
England belastet die Schlußzettel mit einem festen Stempel von 1 Penny. Für Kapitalsübertragungen, über welche förmliche
Urkunden ausgestellt werden, ist ein Wertstempel von 21⁄2 Sh.
für je 100 Pfd. St. zu zahlen. Der Bruttoertrag der Quittungssteuer war 1892: 1 142 762 Pfd.
St., der des Urkundenstempels 2,4 Mill. Pfd. St.
Frankreich erhebt zunächst eine Emissionssteuer, die für inländische Wertpapiere (einschließlich Zuschlagskautionen)
1,20 Frs. vom Hundert, für ausländische bis zu 500 Frs. Nennbetrag 0,75 Frs. und über 500 Frs. für jedes
weitere Tausend oder Bruchteile davon 1,50 Frs. beträgt. Außerdem besteht eine Steuer für die Besitzübertragung (droit
de transmission), von der Staatspapiere ausgenommen sind. Endlich ist für die Schlußnoten der Börsenmakler ein Stempel zu
entrichten, der für Geschäfte bis zu 10000 Frs. 0,50 Frs. und für die übrigen 1,50 Frs. beträgt.
Der Gesamtertrag dieser drei Steuern war 1891: 65,43 Mill. Frs., wovon auf die Emissionssteuer 22,77, auf die Umsatzsteuer
41,93 und auf den Schlußnotenstempel 0,73 Mill. Frs. entfallen. Seit ist jede Börsenoperation, die den An- oder
Verkauf von Werten jeder Art zum Gegenstand hat, einem Stempel von 5 Cent. für je 1000 Frs. des Betrags
unterworfen. Die gewerbsmäßigen Vermittler solcher Geschäfte müssen jede Operation in ein vom Präsidenten oder einem Richter
des Handelsgerichts zu visierendes Verzeichnis eintragen und dies auf Verlangen vorlegen.
emit-329 tierten, nach dem durchschnittlichen Kurswert des vorangegangenen Jahres zu berechnenden Kapitals ausmacht. Bei ausländischen
Gesellschaften wird nur der für Geschäfte in Italien bestimmte Teil des Kapitals in Ansatz gebracht. Ferner wird von den Vorschußgeschäften
der Sparkassen und ähnlicher Anstalten eine halbjährige Steuer von 1,20 Lire vom Tausend erhoben. Die
Schlußzettel über Effekten- und über die an der Börse abgeschlossenen Warenumsätze haben einen festen Stempel zu zahlen,
der bei Cassageschäften 50 Cent., bei Zeitgeschäften 2 Lire beträgt. Der Gesamtertrag dieser Steuer war durchschnittlich 1877-85
3,5, 1888-89 7,1 Mill. Lire.